BGer 8C_573/2008 |
BGer 8C_573/2008 vom 06.03.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_573/2008
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Urteil vom 6. März 2009
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Parteien
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M.________, Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg,
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gegen
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Unfallversicherung Stadt Zürich, Stadelhoferstrasse 33, 8001 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 30. Mai 2008.
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In Erwägung,
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dass M.________, geboren 1944, am 30. September 2004 und am 8. August 2005 zwei Unfälle erlitt, als sie von einer Leiter bzw. auf einer Treppe stürzte, wofür die Unfallversicherung der Stadt Zürich die gesetzlichen Leistungen bis zum 31. Dezember 2005 erbrachte,
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dass eine gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2005 betreffend Einstellung der Versicherungsleistungen auf den 31. Dezember 2005 u.a. von M.________ erhobene Einsprache abgewiesen wurde (Einspracheentscheid vom 11. Januar 2007),
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dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine dagegen eingereichte Beschwerde - unter Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung - mit Entscheid vom 30. Mai 2008 abwies, soweit darauf einzutreten war,
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dass M.________ Beschwerde führen lässt mit den Anträgen, in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheides seien ihr "die vollen gesetzlichen Versicherungsleistungen zuzusprechen" und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung) zu bewilligen,
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dass mit Verfügung vom 25. November 2008 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurde, wobei M.________ in der Folge den vom Gericht einverlangten Kostenvorschuss am 30. Januar/3. Februar 2009 geleistet hat,
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dass Vorinstanz und Beschwerdegegnerin die zur Beurteilung der Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt haben (Art. 109 Abs. 3 BGG),
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dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Akten ausführlich und sorgfältig dargelegt hat, weshalb zwischen den Unfällen vom 30. September 2004 bzw. 8. August 2005 und den ab 1. Januar 2006 geltend gemachten Beschwerden der Versicherten kein Kausalzusammenhang mehr besteht, so dass das Rechtsmittel - soweit darauf eingetreten wurde - abzuweisen war,
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dass die dagegen in der letztinstanzlichen Beschwerde vorgebrachten Einwände, die sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der vorinstanzlichen Ausführungen erschöpfen und sich im Übrigen kaum mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen, zu keinem andern Ergebnis zu führen vermögen,
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dass daher zu sämtlichen in der Beschwerde vorgetragenen Ausführungen - soweit diese überhaupt von Relevanz sind - auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), denen nichts Weiteres beizufügen ist,
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dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG zu erledigen ist und die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 6. März 2009
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Batz
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