BGer 6B_224/2009 |
BGer 6B_224/2009 vom 20.03.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_224/2009/sst
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Urteil vom 20. März 2009
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Favre, Präsident,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Unbekannten Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Unbekannt.
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Der Präsident zieht in Erwägung:
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1.
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Da der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid der Beschwerde nicht beigelegt hatte, wurde er in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 26. Februar 2009 aufgefordert, den Mangel spätestens am 12. März 2009 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Der Beschwerdeführer hat sich nicht mehr gemeldet. Folglich ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.
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Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. März 2009
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Favre Monn
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