BGer 6B_286/2009
 
BGer 6B_286/2009 vom 22.04.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_286/2009
Urteil vom 22. April 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Wiederaufnahmebegehren,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 16. Februar 2009.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Gemäss Eingangsstempel auf dem angefochtenen Entscheid wurde dieser dem seinerzeitigen Vertreter des Beschwerdeführers am 26. Februar 2009 zugestellt. Die Beschwerde hätte folglich, um rechtzeitig zu sein, bis spätestens am Montag, den 30. März 2009, beim Bundesgericht eingereicht sein müssen. Gemäss Poststempel auf dem Couvert wurde sie indessen erst am 31. März 2009 der Post übergeben. Sie ist verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. April 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn