BGer 4D_43/2009 |
BGer 4D_43/2009 vom 23.04.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4D_43/2009
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Urteil vom 23. April 2009
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Bern,
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Appellationshof, 2. Zivilkammer.
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Gegenstand
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Unentgeltliche Prozessführung,
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Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom 24. Februar 2009.
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In Erwägung,
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dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine Klage aus unerlaubter Handlung, die er gegen seinen Bruder B.________ erhebt, ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Beiordnung eines Anwaltes stellte;
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dass die Gerichtspräsidentin 7 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen dieses Gesuch mit Entscheid vom 4. Februar 2009 wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abwies;
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dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Bern rekurrierte, dessen Appellationshof den Rekurs mit Entscheid vom 24. Februar 2009 abwies;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 24. März 2009 datierte Eingabe einreichte, in der er die Absicht äusserte, den Entscheid des Obergerichts vom 24. Februar 2009 mit Beschwerde anzufechten, und ein Gesuch um Verlängerung der Frist zur Einreichung der Beschwerdeschrift stellte;
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dass der Beschwerdeführer vom Bundesgericht mit Schreiben vom 31. März 2009 darauf hingewiesen wurde, dass die dreissigtägige Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG nicht verlängert werden könne, weil es sich dabei um eine gesetzliche Frist im Sinne von Art. 47 Abs. 1 BGG handle;
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dass der Beschwerdeführer darauf dem Bundesgericht eine vom 3. April 2009 datierte Eingabe einreichte, in der er darum ersuchte, dass seine Eingabe vom 24. März 2009 als Beschwerde behandelt werde und ihm für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten auferlegt werden, und in der er Anmerkungen betreffend seine Klage machte;
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dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts des massgebenden Streitwertes von weniger als Fr. 30'000.-- (vgl. Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheides) nicht erhoben werden kann (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), und nicht ersichtlich ist, dass eine solche Beschwerde dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde;
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dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 24. März und 3. April 2009 unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln sind;
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dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
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dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
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dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 24. März und 3. April 2009 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügen, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 117 BGG);
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dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. April 2009
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Klett Huguenin
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