BGer 1B_116/2009 |
BGer 1B_116/2009 vom 02.06.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_116/2009
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Urteil vom 2. Juni 2009
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Präsident der 4. Abteilung des Verwaltungsgerichts
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des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, Postfach,
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8090 Zürich.
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Gegenstand
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Vorladung zum Strafvollzug,
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Befreiung von der Kostenvorschusspflicht,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. März 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
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4. Abteilung.
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In Erwägung,
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dass X.________ mit Eingabe vom 12. Mai (Postaufgabe: 13. Mai) 2009 gegen eine am 23. März 2009 betreffend Vorladung zum Strafvollzug bzw. Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ergangene Verfügung des Präsidenten der 4. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich der Sache nach Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) ans Bundesgericht erhoben hat;
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dass er nicht darlegt, inwiefern die der Verfügung zugrunde liegenden Erwägungen - auch soweit dabei auf die andern Entscheiden zugrunde liegenden Begründungen verwiesen wird - bzw. die betreffende Verfügung im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 II 349 E. 3 S. 351 f. sowie 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag;
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dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, ausnahmsweise keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Juni 2009
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Bopp
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