BGer 1C_227/2009
 
BGer 1C_227/2009 vom 08.06.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1C_227/2009
Verfügung vom 8. Juni 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern,
Postfach 4165, 6000 Luzern 4.
Gegenstand
Entzug des Führerausweises.
In Erwägung,
dass X.________ am 27. Mai 2009 im Zusammenhang mit einem am 10. November 2008 durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern erfolgten Sicherungsentzug des Führerausweises Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht hat;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Juni 2009 seine Beschwerde vom 27. Mai 2009 zurückgezogen hat;
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG).
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren 1C_227/2009 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juni 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli