BGer 8C_547/2009 |
BGer 8C_547/2009 vom 26.06.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_547/2009
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Urteil vom 26. Juni 2009
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Parteien
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F.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt, 4001 Basel,
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2. Appellationsgericht Basel-Stadt, 4051 Basel,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege; Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen die Verfügung des
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Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
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Basel-Stadt vom 30. Januar 2008,
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gegen die Überweisung des Präsidialdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 20. April 2009
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und gegen die Verfügung des
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Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 11. Mai 2009.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 18. Juni 2009 (Poststempel), worin F.________ die Verfügung des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt vom 30. Januar 2008, die Überweisung des Präsidialdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 20. April 2009 und die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 11. Mai 2009 beanstandet und um Anordnung einer die Abläufe der genannten Behörden beleuchtenden Untersuchung sowie um unentgeltliche Rechtspflege ersucht,
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in Erwägung,
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dass auf den Antrag, es sei eine Untersuchung anzuordnen, schon bereits deshalb nicht einzutreten ist, weil gemäss Art. 99 Abs. 2 BGG neue Begehren vor Bundesgericht unzulässig sind,
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dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen nur zulässig ist gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts oder letzter kantonaler Instanzen, wenn nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist (Art. 86 Abs. 1 BGG),
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dass deshalb auf die Beschwerde, soweit gegen die Verfügung des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt vom 30. Januar 2008 und die Überweisung des Präsidialdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 20. April 2009 gerichtet, nicht einzutreten ist,
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dass, soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 11. Mai 2009 richtet, darauf ebenfalls nicht eingetreten werden kann, setzt sich doch der Beschwerdeführer in seiner Eingabe mit keinem Wort mit der Begründung des kantonalen Gerichts auseinander, was aber gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG als Eintretensvoraussetzung gefordert wäre,
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dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), womit weitere, damit zusammenhängende Anträge gegenstandslos sind,
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deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 26. Juni 2009
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Grünvogel
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