BGer 8C_416/2009
 
BGer 8C_416/2009 vom 03.07.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_416/2009
Urteil vom 3. Juli 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Grunder.
Parteien
H.________,
vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Andreas Kummer,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 2. April 2009.
In Erwägung,
dass die SUVA dem 1964 geborenen H.________ wegen der Folgen eines Unfalles vom 23. September 1997 (Teilamputation der rechten Fingerendglieder II bis IV mit grossen palmaren Weichteildefekten) ab 1. Januar 1999 eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 15 % (Verfügungen vom 29. April 1999 und 2. August 2001) sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 5 % (Verfügung vom 23. Dezember 1998) zusprach,
dass die SUVA gestützt auf eine Rückfallmeldung der Arbeitgeberin vom 27. Februar 2003 erneut Heilbehandlung und Taggeldleistungen erbrachte und nach umfangreichen medizinischen Abklärungen (worunter eine Expertise des Dr. med. B.________, Orthopädische Chirurgie, vom 28. Dezember 2005) unter anderem eine erhebliche Verschlimmerung der somatischen Unfallfolgen verneinte (Verfügung vom 14. Juni 2006), woran sie auf Einsprache hin, nach Beizug des von der Invalidenversicherung eingeholten versicherungspsychiatrischen Gutachtens des Instituts X.________ vom 9. Oktober 2007, festhielt (Einspracheentscheid vom 21. Januar 2008),
dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die hiegegen eingereichte Bechwerde abwies (Entscheid vom 2. April 2009),
dass H.________ mit Beschwerde einen Bericht der Frau Dr. med. M.________, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, vom 28. April 2009, auflegen und beantragen lässt, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm infolge Verschlimmerung des Krankheitszustands "eine Rente der Unfallversicherung zu 100 %" zuzusprechen; weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass die Beschwerde wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden kann und das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung nicht an die vorinstanzlichen Feststellungen gebunden ist (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG),
dass zu prüfen ist, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse in gesundheitlicher und erwerblicher Hinsicht seit der rechtskräftig zugesprochenen Teilinvalidenrente (Verfügungen vom 29. April 1999 und 2. August 2001) bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 21. Januar 2008 in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert haben,
dass das kantonale Gericht die zur Beurteilung dieser Frage zu berücksichtigenden Rechtsgrundlagen, speziell auch die für Rückfälle und Spätfolgen geltende Praxis, zutreffend erörtert hat,
dass die Vorinstanz weiter gestützt auf eine umfassende, sorgfältige, objektive und inhaltsbezogene (mithin bundesrechtskonforme) Beweiswürdigung der medizinischen Unterlagen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) einlässlich dargelegt hat, weshalb zur Beurteilung der Streitfrage auf die Gutachten des Dr. B.________ vom 28. Dezember 2005 sowie des Instituts X.________ vom 9. Oktober 2007 und nicht auf die teilweise anderslautenden ärztlichen Auskünfte abzustellen ist,
dass der Beschwerdeführer zu dieser Frage einzig Passagen aus dem letztinstanzlich aufgelegten Bericht der Frau Dr. med. M.________ vom 28. April 2009 zitiert, zu dessen Ausfertigung offensichtlich nicht erst der angefochtene Entscheid Anlass gegeben hat und der daher ein unzulässiges Beweismittel gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG darstellt (Urteil 8C_934/2008 vom 17. März 2009 E. 3.4),
dass die Beschwerde im Übrigen keine Rügen enthält, welche das Bundesgericht zu überprüfen hätte (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 und Urteil 8C_955/2008 vom 29. April 2009 E. 1),
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt wird,
dass das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 62 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG),
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (Art. 64 Abs. 1 BGG) abzuweisen ist,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Juli 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grunder