BGer 1C_325/2009 |
BGer 1C_325/2009 vom 17.07.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_325/2009
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Urteil vom 17. Juli 2009
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau.
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Gegenstand
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Eidgenössische Volksabstimmung vom 27. September 2009 betreffend befristete Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung durch Anhebung der Mehrwertsteuersätze,
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Beschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 9. Juli 2009 des Regierungsrats des Kantons Aargau.
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In Erwägung,
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dass gegen die Eidgenössische Volksabstimmung vom 27. September 2009 betreffend befristete Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung durch Anhebung der Mehrwertsteuersätze X.________ Abstimmungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau erhoben hat;
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dass der Regierungsrat des Kantons Aargau mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 2009 auf die Beschwerde nicht eingetreten ist und zur Begründung zusammenfassend ausführt, dass der Kanton Aargau für die beanstandeten angeblichen Mängel von vornherein nicht verantwortlich sei, und es klarerweise ausserhalb seines Zuständigkeitsbereiches liege, Termine zu Abstimmungen über eidgenössische Vorlagen anzusetzen beziehungsweise dem Bundesrat entsprechende Anweisungen zu geben oder die Verschiebung einer durch den Bundesrat angesetzten eidgenössischen Abstimmung zu verlangen; er dürfe deshalb auf die Beschwerde nicht eintreten;
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dass X.________ mit Eingabe vom 14. Juli 2009 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Präsidialverfügung des Regierungsrats des Kantons Aargau vom 9. Juli 2009 erhoben hat;
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dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe;
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dass sich der Beschwerdeführer mit der dem Nichteintretensentscheid zugrunde liegenden Begründung nicht rechtsgenüglich auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern der Regierungsrat Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte, als er seine Zuständigkeit für das vom Beschwerdeführer verlangte Eingreifen verneinte;
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dass der Beschwerdeführer im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates nicht der Beschwerde wegen Verletzung politischer Recht unterliegen (vgl. Art. 189 Abs. 4 BV und Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass mangels einer hinreichenden Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
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dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Aargau und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Juli 2009
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Pfäffli
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