BGer 5A_493/2009 |
BGer 5A_493/2009 vom 03.08.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_493/2009
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Verfügung vom 3. August 2009
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Regierungsstatthalter von Y.________.
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Gegenstand
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Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
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Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen) vom 17. Juli 2009.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 17. Juli 2009 des Obergerichts des Kantons Bern,
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in Erwägung,
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dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 31. Juli 2009 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und keine Gerichtskosten zu erheben sind,
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verfügt die Präsidentin:
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1.
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Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsstatthalter von Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. August 2009
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Hohl Füllemann
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