BGer 9C_617/2008 |
BGer 9C_617/2008 vom 06.08.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_617/2008
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Urteil vom 6. August 2009
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Kernen, Seiler,
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Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.
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Parteien
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L.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Dollé,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 18. Juni 2008.
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1960 geborene L.________, Mutter von drei erwachsenen Söhnen und einer Tochter Jahrgang 1998, war in zwei Teilpensen als Raumpflegerin tätig, bis ihr auf Grund krankheitsbedingter Abwesenheiten auf Ende Mai und Ende Juni 2001 beide Arbeitsverhältnisse gekündigt wurden. Am 16. Mai 2001 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht, insbesondere einer Haushaltabklärung vom 9. September 2003 (Bericht vom 8. Oktober 2003 und Zusammenfassung der Invaliditätsbemessung vom 28. Oktober 2003) und einem MEDAS-Gutachten vom 18. März 2005, wies die IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 25. März 2005 den Anspruch auf eine Invalidenrente im Rahmen der gemischten Bemessungsmethode bei Anteilen von Erwerbstätigkeit von 60 % und Haushalt von 40 % gestützt auf einen Gesamtinvaliditätsgrad von 21 % (4.57 % [Erwerbseinbusse 7.62 % x 0.6] + 16 % [Einschränkung im Haushalt 40 % x 0.4]) ab. Nachdem L.________ in ihrer Einsprache geltend gemacht hatte, sie sei als Kleinkind mit etwa eineinhalb Jahren an Kinderlähmung erkrankt, weshalb ihr Hausarzt Dr. med. I.________ (recte: Dr. med. W.________) ihr die Adresse des Dr. med. E.________ gegeben habe, führte die IV-Stelle am 6. September 2005 mit ihr ein Mediationsgespräch und holte in der Folge bei diesen beiden Ärzten einen Bericht ein (Bericht des Dr. med. E.________ vom 2. Dezember 2005 und des Dr. med. W.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 19. Januar 2006). Auf Anfrage der IV-Stelle vom 19. April 2006 erstattete die MEDAS zu diesen Arztberichten eine ergänzende Stellungnahme vom 7. Dezember 2006. Gestützt darauf hielt die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2007 an der Ablehnung des Leistungsbegehrens fest.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 18. Juni 2008 ab, nachdem im Laufe des Verfahrens zwei Berichte des Dr. med. E.________ vom 26. März 2007 und 22. Mai 2008 nachgereicht worden waren.
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C.
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L.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und zu neuer Verfügung an die IV-Stelle Luzern zurückzuweisen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG; ohne Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG und Art. 105 Abs. 3 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 107 Abs. 1 BGG) nur zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (unter anderem) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hiezu gehört insbesondere auch die unvollständige (gerichtliche) Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen und die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als einer wesentlichen Verfahrensvorschrift (Urteil 9C_534/2007 vom 27. Mai 2008, E. 1 mit Hinweis auf Ulrich Meyer, N 58-61 zu Art. 105, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008; Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N. 24 zu Art. 97).
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2.
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2.1 Die IV-Stelle, auf deren Einspracheentscheid die Vorinstanz verweist, hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen, den Beginn (Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in den bis 31. Dezember 2003 sowie bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassungen; vgl. jetzt Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie zur Invaliditätsbemessung nach der für Teilerwerbstätige geltenden gemischten Methode (Art. 28 Abs. 2ter IVG in der von 1. Januar 2004 bis Ende 2007 in Kraft gestandenen Fassung; ab 1. Januar 2008: Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE 134 V 9; 133 V 504) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig sind die vorinstanzlichen Ausführungen zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
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2.2 Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. Unbestritten ist, dass die Invaliditätsbemessung der teilerwerbstätigen Versicherten mit einer prozentualen Aufteilung Erwerbstätigkeit/Haushalt von 60 %/ 40 % nach der gemischten Methode zu erfolgen hat. Uneinig sind sich die Parteien jedoch in der Höhe der gesundheitsbedingten Einschränkung in beiden Teilbereichen. Dabei steht insbesondere in Frage, ob für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das MEDAS-Gutachten vom 18. März 2005 und die ergänzende Stellungnahme vom 7. Dezember 2006 abgestellt werden kann und ob für die Beurteilung der leidensbedingten Einschränkungen im Haushalt der Abklärungsbericht Haushalt beweiskräftig ist.
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3.
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Vorab zu prüfen sind jedoch die formellen Rügen, wonach die IV-Stelle das rechtliche Gehör und das Akteneinsichtsrecht der Versicherten verletzt habe, indem sie ihr weder das MEDAS-Gutachten und den Haushaltbericht vor Erlass der Verfügung noch die ergänzende Stellungnahme der MEDAS vor Erlass des Einspracheentscheides zur Kenntnis gebracht habe.
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3.1 Was die Nichtzustellung des Gutachtens und des Abklärungsberichts Haushalt vor Verfügungserlass anbelangt, hat die Vorinstanz zutreffend dargetan, dass darin gestützt auf Art. 42 Satz 2 ATSG keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken ist (vgl. BGE 132 V 368 E. 4; Urteil I 618/04 vom 20. September 2006, E. 4, in: SZS 2007 S. 61). Es kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden.
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3.2
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3.2.1 Hinsichtlich der ergänzenden Stellungnahme der MEDAS vom 7. Dezember 2006 steht fest und ist unbestritten, dass die IV-Stelle die Beschwerdeführerin über diese im Rahmen des Einspracheverfahrens erfolgte Ergänzung weder informiert noch ihr Gelegenheit gegeben hat, Fragen zu stellen; ebenso wenig wurde ihr diese Stellungnahme, welche eine wesentliche Grundlage des Einspracheentscheides bildete, vor Erlass desselben zur Kenntnis gebracht oder Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen. Wie bereits im kantonalen Verfahren macht die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend.
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3.2.2 Gemäss Art. 44 ATSG gibt der Versicherungsträger, wenn er zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen muss, der Partei deren oder dessen Namen bekannt (Satz 1). Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Satz 2). Ausgehend von der Überlegung, dass es nicht Sinn und Zweck dieser Bestimmung sein könne, dass sich die Parteien vor oder zusammen mit der Gutachtensanordnung über die Fragen zuhanden der medizinischen Sachverständigen zu einigen hätten, hat das Bundesgericht in BGE 133 V 446 erkannt, dass Art. 44 ATSG für das Sozialversicherungsverfahren mit Bezug auf die Parteirechte hinsichtlich der Fragen an die Sachverständigen insofern abschliessend ist, als das Bundesgesetz der versicherten Person keinen Anspruch einräumt, sich vorgängig zu den Gutachterfragen der Verwaltung zu äussern (so dass mit anderen Worten die darüber hinausgehende Regelung von Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 2 BZP und Art. 55 ATSG keine Anwendung findet). Es erwog, die Rechte der versicherten Person blieben insofern gewahrt, als sie sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Beweisergebnis äussern und erhebliche Beweisanträge vorbringen könne (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 42 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 368). Dem stehe nicht entgegen, dass der Versicherungsträger der versicherten Person zur besseren Akzeptanz in der Praxis die Expertenfragen vorgängig zur Stellungnahme unterbreite.
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3.2.3 Im Lichte dieser Rechtsprechung lässt sich nicht beanstanden, dass der Beschwerdeführerin vor der Einholung der zusätzlichen Stellungnahme der MEDAS vom 7. Dezember 2006 nicht Gelegenheit gegeben wurde, sich zur Fragestellung zu äussern. Beizupflichten ist der Beschwerdeführerin demgegenüber, dass ihr - wie bereits die Vorinstanz anerkannt hat - der zusätzliche Bericht der MEDAS vor dem Erlass des Einspracheentscheides hätte zugestellt werden müssen (vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb S. 278; 125 V 332 E. 4b S. 337; Urteil I 435/05 vom 12. September 2005, E. 1). Allerdings war dieser Mangel, entgegen der von ihr vertretenen Auffassung, einer Heilung im kantonalen Verfahren zugänglich, weil es sich bei der Beschwerde nach Art. 56 ff. ATSG um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt, welches eine Überprüfung des angefochtenen Entscheides in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ermöglicht. Im Übrigen wäre rechtsprechungsgemäss von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweisen).
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Die Beschwerdeführerin hatte im kantonalen Verfahren ohne Einschränkungen Gelegenheit, sich zur streitigen Stellungnahme zu äussern. Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz zu Recht eine Heilung des Mangels angenommen (vgl. Urteil 9C_127/2007 vom 12. Februar 2008).
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4.
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Sodann streitig ist hinsichtlich des Ausmasses der leidensbedingten Beeinträchtigung im erwerblichen Bereich, ob zur Beantwortung dieser Frage auf das MEDAS-Gutachten vom 18. März 2005 und die entsprechende ergänzende Stellungnahme vom 7. Dezember 2006 abgestellt werden kann. Während das kantonale Gericht diese Expertise und die Ergänzung im Lichte der bundesgerichtlichen Beweisgrundsätze (BGE 125 V 352 E. 3a) als massgebliche Entscheidgrundlage einstuft, rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Zum einen sei das Gutachten nicht umfassend. Das Postpolio-Syndrom sei erst Ende 2005 durch Dr. med. E.________ diagnostiziert worden; eine weitere Begutachtung zur Überprüfung dieser Diagnose habe jedoch nicht stattgefunden. Mangels erneuter Begutachtung und aktueller Anamnese sei der Ergänzungsbericht der MEDAS nicht beweiskräftig und der Sachverhalt unvollständig festgestellt.
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4.1 Die vorinstanzlichen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit betreffen grundsätzlich eine Tatfrage, welche bloss unter dem eingeschränkten Blickwinkel von Art. 97 Abs. 1 BGG zu prüfen ist (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen beschlägt die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln eine Rechtsfrage (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil 8C_74/2008 vom 22. August 2008, E. 2.3).
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4.2 Die Vorinstanz hat mit der Verwaltung festgestellt, gestützt auf das MEDAS-Gutachten betrage die Arbeitsfähigkeit der Versicherten rückwirkend ab 16. November 2000 in der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin 50 % und in einer leidensangepassten Beschäftigung (leicht, wechselbelastet, ohne repetitives Heben von über 10 kg und nicht in ungünstigen Körperstellungen) 70 %. Dem Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme komme voller Beweiswert zu. Das umfassende und gründliche Gutachten basiere auf eigenen Untersuchungen und berücksichtige den Vorzustand, die Anamnese und die jetzigen Leiden der Versicherten. Der Ergänzungsbericht setze sich ausführlich mit den neu eingegangenen medizinischen Unterlagen auseinander und sei in Bezug auf den Einspracheentscheid zeitlich aktuell. Der Gesundheitszustand sei genügend abgeklärt. Aus den verschiedenen Arztberichten ergebe sich übereinstimmend, dass die Versicherte im Wesentlichen an einem generalisierten Schmerzsyndrom leide, was bei der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die MEDAS berücksichtigt worden sei.
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4.3 Wenn die Vorinstanz gestützt darauf geschlossen hat, die Berichte des Dr. med. E.________ vom 2. Dezember 2005, 26. März 2007 und 22. Mai 2008 sowie des Dr. med. W.________ vom 19. Januar 2006 und das dort neu diagnostizierte Postpolio-Syndrom vermöchten an dieser Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nichts zu ändern, da sich keine neu aufgetretenen objektivierbaren Symptome fänden, die für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung sprechen würden, weshalb auch keine Veranlassung bestehe für eine neuerliche Begutachtung, ist dies weder offensichtlich unrichtig noch verletzt es sonst wie Bundesrecht (vgl. E. 1 hievor).
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4.4 Zum einen hat die MEDAS in ihrem Ergänzungsbericht vom 7. Dezember 2006 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes seit der Beurteilung vom 18. März 2005 nicht fassbar ist und es sich beim neu aufgeführten Postpolio-Syndrom lediglich um eine andere, wahrscheinlich nicht zutreffende, Bezeichnung für einen Teil der aktuell zu erhebenden Befunde handelt, wobei sich an der Beurteilung der funktionellen Fähigkeiten und somit der Arbeitsfähigkeit nichts ändert. Dazu wurde ausgeführt, als typische Symptome des postulierten Postpolio-Syndroms wären unter anderem schwere Lähmungen der Extremitäten und/oder schwere bulbäre und/oder respiratorische Beeinträchtigungen während der akuten Poliomyelitis-Erkrankung in jungen Jahren, inkomplette Erhohlung mit residuellen Behinderungen sowie zunehmende muskuläre Atrophien und Unabhängigkeit der Beschwerden von irgendwelchen orthopädischen, neurologischen oder systemischen Krankheiten zu fordern, was vorliegend nach Ansicht der Gutachter wahrscheinlich nicht zutreffe. Weitere Postpolio-Symptome wie Müdigkeit, Minderbelastbarkeit, Muskelschwäche oder generalisierte Körperschmerzen seien jedoch sehr unspezifisch. Ohne weiteres könnte man auf Grund dieser Symptome auch von einer Asthenie oder von einem Chronic Fatigue Syndrom sprechen. Nicht zu vernachlässigen sei in der Gesamtbeurteilung auch der Umstand der Doppelbelastung als Teilerwerbstätige sowie als Betreuerin eines 6-Personenhaushalts; zusätzlich sei denn auch die jetzige Verschlechterung mit wieder neu aufgetretenen Arm-Schulterschmerzen mit letztlich Ausdehnung auf Rücken, Beine und auch die linke Körperseite ab Oktober 1998 aufgetreten, drei Monate nach Geburt des vierten Kindes.
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4.5 An dieser schlüssigen Einschätzung ändert entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nichts, dass anlässlich des Ergänzungsberichts keine neuerliche Untersuchung stattfand, obwohl seit der Begutachtung einige Zeit verstrichen war, sind doch aus den Berichten der beiden Ärzte Dr. med. E.________ und Dr. med. W.________ - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - keine neuen Aspekte ersichtlich und erachten beide Ärzte die Versicherte aus den angegebenen Gründen bereits ab dem Jahr 2000 bzw. 2001 (Dr. med. W.________), also vor der MEDAS-Begutachtung, auch in einer Verweisungstätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bestand sodann keine Veranlassung, die für ein Postpolio-Syndrom geforderten Symptome im Rahmen einer erneuten Begutachtung gezielt zu überprüfen, konnte doch auch Dr. med. E.________ als offenbar ausgewiesener Spezialist solche spezifischen Symptome weder in seinem Bericht vom 5. Dezember 2005 noch vom 26. März 2007 nennen.
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Hinzu kommt, dass weder die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit des Dr. med. E.________ noch des Dr. med. W.________ in sich selbst schlüssig sind und damit keine taugliche Beweisgrundlage darstellen. So gibt Dr. med. E.________ zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Raumpflegerin gestützt auf die Diagnose des Postpolio-Syndroms zwar an, wegen der Schwäche und der Schmerzen im Schultergürtel-/Nacken- Arm- und Rückenbereich könne sie nur noch kleine Lasten heben und tragen (keine Putzmaterialien, Staubsauger) und wegen der Beinschwäche und Rückenschmerzen nur kürzere Strecken, Zeiten gehen, steigen und stehen (also keine - vielen - Wohnungen ersteigen, reinigen, Gestelle reinigen/abstauben etc.). Zudem sei wegen der geistigen Minderbelastbarkeit auch keine länger andauernde mentale Arbeit (bei zusätzlich körperlicher relativer Überbelastung) möglich. Die Verneinung der Zumutbarkeit jeglicher Verweisungstätigkeiten vermag er jedoch mit den nicht besonders einschränkenden erhobenen Befunden (Muskelkraft von 4 bis 5; mehr oder weniger normale Halswirbelsäulenmobilität) und mit dem Hinweis, die Versicherte sei bereits durch ihre Tätigkeit als Haus-/Familienfrau krankheitsbedingt wegen ihrer allgemeinen und körperlichen Minderbelastbarkeit kräftemässig aus- und z.T. überbelastet und eine nichtkörperliche Arbeit sei mangels dafür erforderlicher Fähigkeiten nicht möglich, nicht schlüssig zu begründen. Ebenso wenig vermag er in seinem Bericht vom 22. Mai 2008 nachvollziehbar zu belegen, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Versicherten verschlechtert hat.
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Sodann führte Dr. med. W.________ am 19. Januar 2006 gestützt auf die einschränkenden Diagnosen Cervikobrachialsyndrom mit Tendenz Panvertebralsyndrom und Postpolio-Syndrom als Gründe für seine Befürchtung, die Versicherte nicht mehr in den Arbeitsprozess eingliedern zu können, lediglich "keine Ausbildung, seit 2001 keine Anstellung mehr, Sprachprobleme" an und fügte hinzu, zudem liege ein Postpolio-Syndrom vor, dessen Entität medizinisch kontrovers sei, was zur Begründung einer Arbeitsfähigkeit invalidenversicherungsrechtlich nicht genügen kann. Auch die Gründe, weshalb auch keine andere als die angestammte Tätigkeit mehr zumutbar sei ("keine Ausbildung, keine Deutsch-Kenntnisse, erhebliche Belastung durch Haushalt, bisher medizinische Behandlung erfolglos"), vermögen nicht zu überzeugen.
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Schliesslich ergibt sich allein aus der neuen Diagnose des Postpolio-Syndroms entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein Abklärungsbedarf. Wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, ist für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht die medizinische Diagnose massgebend, sondern die konkreten funktionellen Einschränkungen, die sich aus den gesundheitlichen Beschwerden ergeben. Deren Ausmass war im Zeitpunkt des Einspracheentscheides bekannt und floss in die medizinische Begutachtung und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die MEDAS ein.
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Das Postpolio-Syndrom kann, aber muss nicht zwingend zu einer weitgehenden oder vollständigen Arbeitsunfähigkeit führen.
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Da entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch keine sonstigen Hinweise gegen die Nachvollziehbarkeit der gezogenen Schlussfolgerungen bestehen, insbesondere nicht bezüglich allfälliger Verständigungsprobleme der italienisch sprechenden Versicherten anlässlich der MEDAS-Begutachtung (angesichts der Ausführungen im Gutachten zu detaillierter Anamnese und Ausdrucksweise der Versicherten ist vielmehr davon auszugehen, dass die Untersuchungen nicht durch Verständnisprobleme belastet waren), was die Beschwerdeführer ohnehin nicht genügend substanziiert, sondern nur die Frage aufwirft, ob je ein qualifizierter Dolmetscher anwesend gewesen sei, ist dem Gutachten voller Beweiswert zuzuerkennen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).
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5.
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5.1 Bleibt es nach dem Gesagten bei der festgestellten 70%igen Restarbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten und damit einer möglichen Erwerbstätigkeit im gleichen Rahmen wie früher (60 %-Pensum), gibt auch der von der IV-Stelle auf Grund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) und unter Beizug der Durchschnittslöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) im erwerblichen Bereich ermittelte Invaliditätsgrad von gewichtet 7.62 % weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht (Art. 105 Abs. 2 und Art. 95 BGG) zu Beanstandungen Anlass. Es wird diesbezüglich auf die in allen Teilen korrekten Ausführungen des angefochtenen Entscheids verwiesen. Entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführerin ist der vorinstanzlich bei der Festsetzung des Invalideneinkommens gewährte leidensbedingte Abzug (s. dazu BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f., 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 f.) von 10 % ebenfalls nicht zu beanstanden. Beachtliche Gründe, die den entsprechenden Abzug als ermessensmissbräuchlich oder sonst rechtsfehlerhaft erscheinen lassen (E. 1 hievor; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399) und eine Korrektur nach oben rechtfertigen würden, werden von der Beschwerdeführerin keine namhaft gemacht und sind auch nicht ersichtlich, zumal die Teilzeitarbeit als lohnmindernder Faktor ebenso ausser Betracht fällt (vgl. LSE 2006, T2*, S. 16) wie die mangelnden Deutschkenntnisse.
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5.2 Was sodann die Einwände gegen den Abklärungsbericht Haushalt von 2003 betrifft, welcher eine gesundheitsbedingte Einschränkung im Aufgabenbereich von 45 % ausweist, hat die Vorinstanz hinsichtlich der Einschränkung im häuslichen Aufgabenbereich diesen zu Recht als voll beweistauglich eingestuft (zu den beweisrechtlichen Anforderungen vgl. insb. in AHI 2003 S. 218 publizierte E. 2.3.2 des Urteils BGE 129 V 67 [I 90/02]; ferner AHI 2004 S. 139, E. 5.3, I 311/03; AHI 2001 S. 161, E. 3c, I 99/00) und auf die dort angegebene Behinderung von ungewichtet 45 % abgestellt (die IV-Stelle hatte diesbezüglich noch die von der MEDAS geschätzte Einschränkung von 40 % berücksichtigt). Daran ändert nichts, dass der Abklärungsbericht von 2003 datiert. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, sind die beiden Söhne mittlerweile erwachsen, was den Aufwand im Haushalt verringert, und eine gesundheitliche Verschlechterung nicht ausgewiesen.
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Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, bei der Ernährung sei sie ausser beim eigentlichen Zubereiten der Mahlzeiten überall auf Hilfe durch Familienangehörige oder Bekannte angewiesen, ebenso beim Einkauf und bei der Erledigung der Wäsche, ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach bei im Haushalt tätigen Versicherten davon auszugehen ist, dass einer leistungsansprechenden Person im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.). Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f. mit diversen Hinweisen).
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Nach dem Gesagten kann die von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommene Hilfe nicht zu einer höheren Einschränkung in den einzelnen Teilbereichen führen, sondern muss im Rahmen der Schadenminderungspflicht bei der Einschätzung der Einschränkungen unberücksichtigt bleiben. Damit ist die von der Vorinstanz berücksichtigte Einschränkung im Haushalt von insgesamt 45 % und der entsprechend gewichtete Invaliditätsrad von 18 % (45 % x 0.40) zu bestätigen. Entsprechendes gilt für den vorinstanzlich festgestellten, rentenausschliessenden Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 23 % (18 % + 4.57 % [7.62 % x 0.6]). Die Beschwerde ist damit unbegründet.
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6.
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Die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 6. August 2009
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
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Borella Helfenstein Franke
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