BGer 8C_577/2009
 
BGer 8C_577/2009 vom 24.08.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_577/2009
Urteil vom 24. August 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
M.________,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. April 2009.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich ein Leistungsbegehren der 1951 geborenen M.________ mit Verfügung vom 11. Juni 2007 ablehnte, da kein iv-rechtlich relevanter Gesundheitsschaden bestehe,
dass die dagegen erhobene Beschwerde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich abgewiesen wurde (Entscheid vom 30. April 2009),
dass M.________ mit Beschwerde an das Bundesgericht beantragen lässt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Prüfung der Arbeitsfähigkeit in einer Eingliederungsstätte und neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden kann, wobei das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG); das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG),
dass die Vorinstanz die für die Beurteilung des Rentenanspruchs massgeblichen Grundlagen sowie die diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt hat (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Akten, insbesondere auf Grund des schlüssigen Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) GmbH vom 22. Januar 2007 und des damit hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit übereinstimmenden Berichts der Klinik Z.________ vom 2. Februar 2005, ausführlich und sorgfältig dargelegt hat, weshalb bei der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten bzw. einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestand, wogegen die Berichte der Dres. med. A.________ und R.________ nicht aufzukommen vermögen, so dass sich die Durchführung eines Einkommensvergleichs erübrigte und die Ablehnung des Rentenanspruchs zu Recht erfolgt ist (vgl. auch BGE 115 V 133 E. 2 a.A. und dortige Hinweise),
dass die dagegen in der Beschwerde vorgebrachten Einwände, mit welchen sich die Vorinstanz - soweit wesentlich - bereits zutreffend auseinandergesetzt hat, an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen, da jedenfalls nichts vorgetragen wird, was eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG als erstellt oder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen liesse,
dass sich das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid namentlich auch mit dem sinngemäss schon vorinstanzlich erhobenen Einwand, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt, zutreffend befasst hat, wobei die hiegegen in der Beschwerde (unter Hinweis auf die damit eingereichten, schon erstinstanzlich aufgelegten Arztberichte) vorgebrachten Rügen nicht geeignet sind, die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts als offensichtlich unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG beruhend erscheinen zu lassen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass sich daher die in der Beschwerde eventualiter beantragten weiteren Abklärungen erübrigen, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 127 V 494 E. 1b; 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b S. 28),
dass schliesslich mit Bezug auf die Einwendungen des Beschwerdeführers zum Beweiswert von Berichten behandelnder Ärzte, insbesondere von Hausärzten, mit der Vorinstanz auf die konstante Rechtsprechung zu verweisen ist (BGE 125 V 351 E. 3a f. S. 352 f.; SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111 E. 4.2, U 571/06 und 2006 IV Nr. 27 S. 92 E. 3.2.4, I 3/05; je mit Hinweisen), von der abzugehen auch im vorliegenden Fall kein Anlass besteht,
dass demzufolge gesamthaft auf den Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass sich somit die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung - zu erledigen ist,
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. August 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz