BGer 8C_158/2009
 
BGer 8C_158/2009 vom 02.09.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_158/2009
Urteil vom 2. September 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Hofer.
Parteien
1. Bezirk X.________,
2. Bezirk Y.________,
3. Gemeinde Z.________,
4. Gemeinde V.________,
5. Gemeinde Q.________,
alle vertreten durch Rechtsanwältin Eva Isenschmid-Tschümperlin,
Beschwerdeführer,
gegen
M.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Häne,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (Formfehler),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 11. Dezember 2008.
Sachverhalt:
A.
M.________, geboren 1951, war seit 1. Januar 1983 für die Regionale Amtsvormundschaft der Bezirke Y.________ und X.________ sowie der Gemeinden Q.________, Z.________ und V.________ als Amtsvormund tätig. Gemäss dem am 25. Januar/26. Februar 2001 erneuerten Arbeitsvertrag übernahm er zudem die Funktion des Leiters der Regionalen Amtsvormundschaft. Nachdem die Betreuungs- und Beratungsaufgaben und damit verbunden auch die administrative Arbeit massiv zugenommen hatten, wurde im Hinblick auf eine allfällige Reorganisation und Personalaufstockung eine externe Beraterfirma beauftragt, eine Analyse zu erstellen, welche im Bericht vom 22. Juli 2004 verschiedene Massnahmen zur Diskussion stellte. Anlässlich der Sitzung der Verwaltungskommission der Regionalen Amtsvormundschaft vom 9. März 2005 wurde darüber informiert, dass M.________ beabsichtige, "ins 2. Glied zurück zu treten" und die Sachbearbeitung sowie die Mandatsführung von "Altersbeistandschaften" zu übernehmen. Dem Wunsch wurde insoweit entsprochen, als M.________ neu als Sachbearbeiter mit Mandatsführungsaufgaben bei einem Beschäftigungsgrad von insgesamt 100 Stellenprozent (80 % Sachbearbeiter, 20 % Amtsvormund) angestellt wurde. Sein Antrag, die administrative Leitung innerhalb des Dienstes sowie das Sekretariat der Verwaltungskommission beizubehalten, wurde dagegen abgelehnt. Statt dessen wurde auf den 1. September 2005 ein neuer Amtsvormund mit einem Pensum von 80 Prozent angestellt. Im Verlaufe des Jahres 2006 verschlechterte sich die gesundheitliche Situation des M.________ zusehends, so dass er ab Mitte Dezember 2006 die Arbeit wegen eines Burnout-Syndroms aussetzen und auf Veranlassung der Präsidentin der Verwaltungskommission psychologisch betreut werden musste. In dessen Abwesenheit fand am 1. März 2007 eine Sitzung der Regionalen Amtsvormundschaft statt, welche unter anderem seinen krankheitsbedingten Ausfall zum Gegenstand hatte. Die Präsidentin der Verwaltungskommission orientierte Ende des Monats sowohl die behandelnde Psychologin wie auch den Betroffenen selber telefonisch darüber. Am 31. Mai 2007 erfolgte eine Aussprache zwischen M.________ und Vertretern der Verwaltungskommission der Regionalen Vormundschaft, und am 19. Juli 2007 konnte dieser zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Stellung nehmen.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2007 kündigte die Verwaltungskommission der Regionalen Amtsvormundschaft das Arbeitsverhältnis auf den 30. November 2007, unter sofortiger Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Als Begründung wurde angeführt, gemäss Besprechung vom 31. Mai 2007 und der nachfolgenden Anhörung sei gegenseitig vereinbart worden, dass die Tätigkeit als Sachbearbeiter der Regionalen Amtsvormundschaft nicht mehr durch M.________ wahrgenommen werden könne.
B.
M.________ liess beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Klage einreichen und die Zusprechung einer Geldleistung in Höhe von Fr. 112'486.- zuzüglich 5 % Zins ab 30. November 2007 als Abfindung und Entschädigung beantragen. Das kantonale Verwaltungsgericht hiess die Klage mit Entscheid vom 11. Dezember 2008 im Sinne der Erwägungen teilweise gut und verpflichtete die Bezirke X.________ und Y.________ sowie die Gemeinden Z.________, V.________ und Q.________ unter solidarischer Haftbarkeit zur Zahlung einer Abfindung und - wegen Missachtung von Verfahrensvorschriften - einer zusätzlichen Entschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 84'364.50 zuzüglich 5 % Zins ab 1. Dezember 2007.
C.
Die Bezirke X.________ und Y.________ sowie die Gemeinden Z.________, V.________ und Q.________ lassen gegen den kantonalgerichtlichen Entscheid beim Bundesgericht Beschwerde erheben. Sie beantragen dessen teilweise Aufhebung, soweit sie damit zur Entrichtung einer Entschädigung in Höhe von Fr. 28'121.50 wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör verpflichtet wurden; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In diesem Umfang sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
M.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz nimmt in abweisendem Sinne Stellung.
Erwägungen:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG), der ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis betrifft, und somit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG darstellt. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. g BGG nicht gegeben ist. Die Streitwertgrenze von Fr. 15'000.- ist erreicht (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).
1.2 Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Die Legitimation von Gemeinwesen zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist im Sinne dieser Bestimmung zu bejahen, wenn diese in gleicher oder zumindest ähnlicher Weise berührt werden wie ein privater Arbeitgeber. Dies ist bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten im Bereich des öffentlichen Dienstrechts grundsätzlich zu bejahen, auch wenn sich das Arbeitsverhältnis nicht nach OR, sondern nach öffentlichem Recht richtet (BGE 134 I 204 E. 2.3 S. 207). Die Beschwerdeführer, die sich gegen die Verurteilung zur Zahlung einer Entschädigung wehren, sind damit in gleicher oder zumindest ähnlicher Weise berührt wie ein privater Arbeitgeber. Ihre Legitimation gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde ist daher gegeben.
2.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 BGG gerügt werden. Rügen gegen die Sachverhaltsfeststellung sind nur zulässig, wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Willkür liegt nach der Praxis nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung als die von der Vorinstanz gewählte ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133 mit Hinweisen).
3.
3.1 Will die Anstellungsbehörde einem Mitarbeiter kündigen, hat sie ihm laut § 21 Abs. 1 der Personal- und Besoldungsverordnung des Kantons Schwyz vom 26. Juni 1991 (PBV; SRSZ 145.110), welche laut Arbeitsvertrag vom 25. Januar/26. Februar 2001 sinngemäss anwendbar erklärt wurde, zuerst das rechtliche Gehör zu gewähren. Gemäss § 21a Abs. 1 PBV darf die Kündigung durch die Anstellungsbehörde nicht missbräuchlich sein nach den Bestimmungen des Obligationenrechts und setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus. Ein solcher liegt nach § 21a Abs. 2 lit. e PBV unter anderem vor, wenn eine Stelle aufgehoben oder in Bezug auf den Aufgaben-, Kompetenz- oder Verantwortungsbereich umgestaltet wird und der Mitarbeiter nicht bereit ist, die umgestaltete Stelle oder eine andere zumutbare Stelle anzunehmen oder wenn es nicht möglich ist, dem Mitarbeiter eine andere zumutbare Stelle anzubieten. § 21f Abs. 2 PBV lautet: Ist eine Kündigung missbräuchlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts, ist eine Kündigung ohne sachlich zureichenden Grund nach § 21a Abs. 2 oder in Missachtung der Verfahrensvorschriften nach § 21 ausgesprochen worden oder ist eine fristlose Entlassung nach § 21c ohne wichtigen Grund erfolgt, entstehen finanzielle Ansprüche nach § 21g, sofern der betroffene Mitarbeiter nicht wiedereingestellt wird. Hingegen kann in diesen Fällen kein Anspruch auf die Fortführung des Arbeitsverhältnisses abgeleitet werden.
3.2 § 21g PBV legt fest, unter welchen Voraussetzungen bzw. in welcher Höhe in solchen Fällen finanzielle Abfindungen und Entschädigungen geschuldet sind. Wird ein Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der Anstellungsbehörde im gegenseitigen Einvernehmen beendet, wird ein Mitarbeiter vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder kann einem Mitarbeiter, dessen Stelle aufgehoben wird, keine andere zumutbare Stelle angeboten werden, erhält der betroffene Mitarbeiter eine Abfindung (Abs. 1). Ist eine Kündigung missbräuchlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts, ist eine Kündigung ohne sachlich zureichenden Grund nach § 21a Abs. 2 oder in Missachtung der Verfahrensvorschriften nach § 21 ausgesprochen worden oder ist eine fristlose Entlassung nach § 21c ohne wichtigen Grund erfolgt, hat der betroffene Mitarbeiter Anspruch auf eine Abfindung nach Abs. 2 und auf eine zusätzliche Entschädigung, die höchstens dem letzten halben Jahreslohn entspricht (Abs. 3).
4.
4.1 Das Verwaltungsgericht betrachtete die gestützt auf § 21a Abs. 2 lit. e PBV ausgesprochene Kündigung vom 24. Juli 2007 als sachlich begründet. Hingegen sei im Rahmen der Kündigung der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt worden. Das kantonale Gericht berief sich dabei einerseits auf § 21 Abs. 1 PBV und anderseits auf Art. 29 Abs. 2 BV. Dabei hat es erwogen, die Verwaltungskommission bzw. deren Präsidentin habe diesen über die ihn betreuende Psychologin ausgerichtet, das Arbeitsverhältnis werde aufgelöst. Die korrekte Vorgehensweise hätte demgegenüber darin bestanden, diesen zuerst zu einem Gespräch über die weitere berufliche Zukunft einzuladen und nach dessen Anhörung über eine allfällige Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu beraten. Die Durchführung der formellen Anhörung vom 19. Juli 2007 vermöge zu keinem andern Ergebnis zu führen. Da die Kündigung somit in Missachtung der Verfahrensvorschriften erfolgt sei, sprach die Vorinstanz dem heutigen Beschwerdegegner gestützt auf § 21g PBV eine Abfindung in der Höhe von sechs Monatsgehälter (vgl. § 21g Abs. 1 und 2 PBV) und eine zusätzliche Entschädigung von drei Monatslöhnen (vgl. § 21 Abs. 3 PBV) zu.
4.2 Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die gestützt auf § 21g Abs. 3 PBV zugesprochene Entschädigung in Höhe von Fr. 28'121.50 nebst Zins. Dabei machen die Beschwerdeführer geltend, das Verwaltungsgericht habe kantonales Recht in bundesrechtswidriger Weise angewandt, indem es an den Anspruch auf rechtliches Gehör Anforderungen stelle, welche weder in Art. 29 Abs. 2 BV noch in § 21 PBV eine Stütze finden und sich daher als willkürlich erweisen. Zudem werfen sie dem Verwaltungsgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil es den Sachverhalt willkürlich und einseitig zu Gunsten des Beschwerdegegners gewürdigt habe.
5.
5.1 Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird zunächst durch die kantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben. Das Bundesgericht prüft deren Auslegung und Anwendung nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbotes. Unabhängig vom kantonalen Recht greifen die aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden Verfahrensregeln zur Sicherung des rechtlichen Gehörs Platz (BGE 134 I 159 E. 2.1.1 S. 161). Ob diese Grundsätze eingehalten wurden, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242 f. mit Hinweisen). Dass sich aus dem kantonalen Recht ein weitergehender Gehörsanspruch als aus Art. 29 Abs. 2 BV ergeben würde, wird nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.
5.2 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass des Entscheides zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 132 II 485 E. 3.2 S. 494; 129 II 497 E. 2.2 S. 504 f., je mit Hinweisen). Im einzelnen lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Interessenlage beurteilen, wie weit das Äusserungsrecht geht. Wegleitend muss der Gedanke sein, einer Partei zu ermöglichen, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 111 Ia 273 E. 2b S. 274; 105 Ia 193 E. 2b/cc S. 197; Ur- teile 2P.46/2006 vom 7. Juni 2006 E. 4.3, 2P.77/2003 vom 9. Juli 2003 E. 2.1, 2P.241/1996 vom 27. November 1996 E. 2c). Im öffentlichen Dienstrecht können auch relativ informelle Äusserungsgelegenheiten vor der Kündigung dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch genügen, sofern dem Betroffenen klar war, dass er mit einer solchen Massnahme zu rechnen hatte (Urteile 1C_560/2008 vom 6. April 2009, 1C_103/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 5.3, 2P.275/2005 vom 1. März 2006 E. 2.1). Dabei hat der Betroffene nicht bloss die ihm zur Last gelegten Tatsachen zu kennen, sondern er muss darüber hinaus auch wissen, dass gegen ihn eine Verfügung mit bestimmter Stossrichtung in Erwägung gezogen wird (Urteil 2P.241/1996 vom 27. November 1996 E. 2c).
6.
6.1 Das kantonale Gericht ging davon aus, der Entscheid gegen eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdegegners habe bereits im März 2007 festgestanden. Sie stützte sich dabei zum einen auf die Aktennotiz der betreuenden Psychologin vom 26. März 2007, in welcher diese festhielt, von der Präsidentin der Regionalen Amtsvormundschaft telefonisch darüber informiert worden zu sein, dass die Verwaltungskommission an ihrer Sitzung vom 1. März 2007 beschlossen habe, dem Beschwerdegegner zu kündigen und zum andern auf das in derselben Aktennotiz sowie im Schreiben des Beschwerdegegners vom 10. April 2007 festgehaltene Telefongespräch zwischen der Präsidentin und dem Beschwerdegegner vom 31. März 2007, anlässlich welchem sie ihm den Beschluss zu kündigen mitgeteilt habe.
6.2 Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Einwände lassen die vorinstanzliche Würdigung des Sachverhalts nicht als willkürlich erscheinen. Diese bestreiten nicht, dass die Präsidentin der Regionalen Amtsvormundschaft dem Beschwerdegegner im Rahmen des Telefongesprächs vom 31. März 2007 mitteilte, dass die Kündigung beschlossen worden sei. Das Verwaltungsgericht hat überdies unbeanstandet festgehalten, die Präsidentin habe ihre Aussage, wie sie in den an sie adressierten Schreiben des Beschwerdegegners vom 10. und 22. April 2007 wiedergegeben worden sei, nicht remonstriert. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Information sei dahin gegangen, dass die Kündigung beschlossen worden sei, erscheint daher haltbar. Sie wird zudem durch das im angefochtenen Entscheid auszugsweise wiedergegebene Protokoll der Besprechung zwischen dem Beschwerdegegner und Vertretern der Verwaltungskommission der Regionalen Amtsvormundschaft vom 31. Mai 2007 erhärtet. Darin wurde mit Bezug auf die Sitzung von Vertretern der Vormundschaftsbehörden der beteiligten Gemeinwesen und zwei Mandatsträgern der Regionalen Amtsvormundschaft vom 1. März 2007 festgehalten, richtig sei, dass man eine Rückkehr des Beschwerdegegners in die Funktion als Sachbearbeiter nicht sehe und aufgrund der damals vorgelegenen Ressourcen auch keine Möglichkeit gesehen habe, ihn in der Funktion als Amtsvormund anzustellen. Die Präsidentin habe ihn danach im Auftrag der Verwaltungskommission über den Entscheid in Kenntnis gesetzt. Die Verwaltungskommission sei sich bewusst gewesen, dass sie damit die von der Präsidentin vor Krankheitsbeginn gegenüber dem Beschwerdegegner in Aussicht gestellte Möglichkeit, in die Funktion als Amtsvormund zurückversetzt zu werden, nicht habe stützen können. Das Verwaltungsgericht konnte somit ohne Willkür davon ausgehen, es sei bereits im März 2007 festgestanden, dass eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdegegners nicht mehr in Frage komme. Dies vor allem auch darum, weil nicht ersichtlich ist, dass der Mitteilung der Präsidentin bloss vorläufiger Charakter hätte zukommen sollen. Gegen eine solche Annahme spricht insbesondere der Hinweis im obigen Protokoll, dass die Verwaltungskommission den Beschwerdegegner hätte freistellen müssen, wenn er im Rahmen der arbeitsrechtlichen Vorgabe seine Arbeitskraft wieder zur Verfügung gestellt hätte. Nach der Vorinstanz hat die Verwaltungskommission den Beschwerdegegner vor der Beschlussfassung vom März 2007 nicht angehört. Die Beschwerdeführer bestreiten dies nicht.
6.3 Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, anlässlich der Sitzung vom 1. März 2007 sei die Präsidentin der Verwaltungskommission damit beauftragt worden, mit dem Beschwerdegegner nach Rücksprache mit dem Arzt und der Psychologin das weitere Vorgehen zu besprechen, worauf die Betreuerin das Telefongespräch offenbar zum Anlass genommen habe, dem Beschwerdegegner mitzuteilen, die Verwaltungskommission habe die Kündigung beschlossen, wird damit die telefonische Mitteilung der Präsidentin an den Beschwerdegegner vom 31. März 2007 in keiner Weise relativiert. Auch das Schreiben der Verwaltungskommission an den Beschwerdegegner vom 19. Juni 2007, mit welchem die beabsichtigte Auflösung des Arbeitsverhältnisses als Sachbearbeiter mitgeteilt und dieser zu einer Anhörung eingeladen wurde, vermag das fragliche Gespräch in kein anderes Licht zu rücken und die Feststellungen der Vorinstanz zum Sachverhalt als offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung beruhend erscheinen zu lassen. Das erst am 2. April 2007 erstellte Protokoll über die Sitzung vom 1. März 2007 ist äusserst kurz gehalten und enthält überdies keine Angaben, welche die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung als willkürlich erscheinen lassen würden.
6.4 Nicht zu beanstanden ist, dass sich das kantonale Gericht nicht eingehender mit dem Protokoll der Sitzung vom 1. März 2007 und der Aktennotiz der Psychologin über ihr Telefongespräch mit der Präsidentin der Verwaltungskommission auseinandergesetzt hat. Die von ihm wiedergegebenen Überlegungen genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung eines Entscheids (vgl. dazu BGE 126 I 97 E. 2b S. 102). Ob die Beurteilung der Vorinstanz sachlich zu Recht erfolgte, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung.
6.5 Der Einwand, mit der Anhörung vor der formellen Kündigung vom 24. Juli 2007 sei das rechtliche Gehör gewahrt worden, ist unbehelflich. Denn die zuständige Behörde darf erst nach Kenntnisnahme der gesamten entscheidrelevanten Sachlage und mithin nach Anhörung des Betroffenen zu einer Entscheidung gelangen (Urteil 2P.241/1996 E. 2d). Daran ändert nichts, dass die Präsidentin der Verwaltungskommission der Regionalen Amtsvormundschaft über keine alleinige Entscheidungsbefugnis verfügte, sondern lediglich Teil der dafür zuständigen Behörde war, die erst am 24. Juli 2007 und somit nach der offiziellen Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 19. Juli 2007 die Kündigung formell ausgesprochen hat.
6.6 Zusammenfassend erweist sich die Annahme der Vorinstanz als vertretbar, wonach die Kündigung bereits im März 2007 festgestanden habe, ohne dass sich der Beschwerdegegner vorgängig dazu habe äussern können. Sie ging daher zu Recht davon aus, bei der Kündigung vom 24. Juli 2007 sei das rechtliche Gehör des Beschwerdegegners verletzt worden. Damit werden die Beschwerdeführer entschädigungspflichtig. Im bundesgerichtlichen Verfahren nicht angefochten ist die Höhe der vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Entschädigung von Fr. 28'121.50. Letztinstanzlich nicht streitig ist die Abfindung von sechs Monatsgehältern.
7.
Mit diesem Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
8.
8.1
8.1.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 f. BGG). Nach Art. 66 Abs. 1 BGG werden die Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie den mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis und, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist (Art. 66 Abs. 4 BGG). Es stellt sich demnach die Frage, ob den unterliegenden Bezirken und Gemeinden die Gerichtskosten aufzuerlegen sind.
8.1.2 Bereits unter dem alten Recht durften gemäss Art. 156 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) "dem Bund, Kantonen oder Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen, oder gegen deren Verfügungen in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist", in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden. Nach der Rechtsprechung hatten als Arbeitgeber in ihren Vermögensinteressen betroffene Gemeinden unter der Herrschaft des OG in personalrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich allfällige Gerichtskosten zu tragen (BGE 124 I 223 E. 3 S. 230; 2P.137/2005 vom 17. Oktober 2005 E. 5, 2P.104/2004 vom 14. März 2005 E. 9.1.1, 2P.133/2001 vom 6. September 2001 E. 3). Eine Ausnahme bildete indessen beispielsweise Art. 13 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG; SR 151.1), welcher bis 31. Dezember 2006 gültig gewesenen Fassung ausdrücklich Kostenfreiheit vorsah. Kostenfrei waren zudem auch personalrechtliche Streitigkeiten, welche keine vermögensrechtlichen Interessen der Gemeinde tangierten (Urteil 2P.46/2006 vom 7. Juni 2006 E. 5).
8.1.3 Die Grundsätze der Kostentragungspflicht vor Bundesgericht (Art. 66 BGG) sind weitgehend vom bisherigen Recht übernommen worden (Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4202, 4305; BGE 133 V 642 E. 5.3 S. 463). Kostenpflichtig ist gemäss Art. 66 BGG grundsätzlich die unterliegende (Abs. 1) oder die unnötig Kosten verursachende (Abs. 3) Partei. Diese Regel kennt ausdrücklich erwähnte Ausnahmen: Von den Gerichtskosten befreit sind Bund, Kantone und Gemeinden sowie - neu - die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen, sofern sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis handeln und es nicht um ihr Vermögensinteresse geht (Abs. 4). Diese drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BERNARD CORBOZ, in: Commentaire de la LTF, 2009, N. 23 zu Art. 66 BGG; THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 26 ff. zu Art. 66 BGG; HANSJÖRG SEILER, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 48 zu Art. 66 BGG). Das Bundesgericht kann die Gerichtskosten anders verteilen oder auf die Kostenerhebung verzichten, wenn es die Umstände rechtfertigen (Abs. 1 zweiter Satz). Zudem kann es auf die Erhebung der Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichten, wenn ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt wird (Abs. 2).
8.1.4 Unter der Herrschaft von Art. 66 Abs. 4 BGG ist, soweit ersichtlich, kein Entscheid ergangen, welcher sich ausdrücklich mit der Kostenpflicht der in personalrechtlichen Streitigkeiten in ihren Vermögensinteressen betroffenen Gemeinden befasst hat. Im Ur- teil 1C_183/2007 vom 5. Februar 2008 E. 6, nicht publ. in: BGE 134 I 204, in welchem die Höhe des der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Entschädigungsanspruchs zur Diskussion stand, hat das Bundesgericht von einer Erhebung von Gerichtskosten zu Lasten einer unterliegenden, Beschwerde führenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgesehen, ohne dies jedoch näher zu begründen. Es ist indessen kein sachlicher Grund ersichtlich, der es rechtfertigen würde, bezüglich eines als Arbeitgeber in seinen Vermögensinteressen betroffenen Gemeinwesens von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen (vgl. in diesem Sinne auch HANSJÖRG SEILER, a.a.O., N. 53 zu Art. 66 BGG). Im vorliegenden Fall haben sich die Beschwerdeführer in einer Sache ans Bundesgericht gewandt, in welcher sie bei Abweisung der Beschwerde dem Beschwerdegegner eine Entschädigung auszurichten haben. Da somit die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes von Art. 66 Abs. 4 BGG nicht erfüllt sind, haben die unterliegenden Beschwerdeführer die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG).
8.2 Die Beschwerdeführer haben dem Beschwerdegegner unter solidarischer Haftung eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1, 2 und 4 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. September 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Die Gerichtsschreiberin: Hofer