BGer 9C_607/2009 |
BGer 9C_607/2009 vom 08.09.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_607/2009
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Urteil vom 8. September 2009
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
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Gerichtsschreiber Attinger.
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Parteien
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Z.________, vertreten durch Fürsprecher
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Dr. Charles Wick,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2009.
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Sachverhalt:
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Mit Verfügung vom 5. Juni 2007 sprach die IV-Stelle Bern der 1952 geborenen Z.________ unter Zugrundelegung eines Invaliditätsgrades von 40 % und unter Berücksichtigung eines wirtschaftlichen Härtefalls ab 1. Juni 2003 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 3. Juni 2009 ab, wobei es einen Invaliditätsgrad von 52 % ermittelte.
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Z.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2.
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Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid richtigerweise auf die jeweiligen geltungszeitlich massgebenden Gesetzesbestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs (zuletzt Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) und die Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode (ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter in Verbindung mit Abs. 2bis IVG [in der bis Ende 2007 geltenden Fassung] sowie mit Art. 16 ATSG; BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509, 131 V 51, 130 V 393, 125 V 146; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, I 156/04). Darauf wird verwiesen.
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3.
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Überdies hat das kantonale Gericht, - wobei es die hievor (E. 1) angeführte grundsätzliche Verbindlichkeit der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen für das Bundesgericht zu beachten gilt - namentlich im Hinblick auf die beiden fachärztlichen Gutachten der Orthopädischen Klinik X.________ vom 21. April 2005 und des Psychiaters Dr. H.________ vom 22. Juli 2006 sowie den (zweiten, definitiven) Bericht über die Abklärung im Haushalt vom 28. August 2006 zu Recht erkannt, dass die (unbestrittenermassen) zu 65 % als Teilerwerbstätige und zu 35 % als Hausfrau zu qualifizierende Beschwerdeführerin keinen Gesamtinvaliditätsgrad erreicht, welcher Anspruch auf eine höhere als die von der IV-Stelle verfügte halbe Invalidenrente begründet. Jedenfalls kann von einer offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz keine Rede sein. So ergibt sich, entgegen der Auffassung der Versicherten, aus dem Kontext des gesamten psychiatrischen Gutachtens ohne weiteres, dass Dr. H.________ aus dem Blickwinkel seines Fachgebiets einzig eine (auf ein psychoorganisches Syndrom zurückzuführende) erhöhte Ermüdbarkeit als leistungsmindernd attestiert.
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Zu keiner andern Betrachtungsweise führt der Einwand, wonach die gemäss Abklärungsbericht vom 28. August 2006 im Haushalt geleistete Mithilfe der 1977 geborenen Tochter A.________ nicht zu berücksichtigen sei, weil sie bloss zu ständigen Konflikten mit den Eltern führe (zudem müsste noch abgeklärt werden, ob die psychisch kranke Tochter überhaupt in der Lage sei, der Beschwerdeführerin zu helfen). Selbst wenn man die im Abklärungsbericht erwähnte Mithilfe von A.________ in den Bereichen "Ernährung" (Reinigung der Küche, wobei die "gründliche Reinigung" von den Töchtern B.________ und C.________ besorgt werde) und "Wohnungspflege" (u.a. Staubsaugen) vollständig ausser Acht liesse (die Berücksichtigung der im Bericht ausgewiesenen Hilfeleistung durch die übrigen Familienangehörigen wird in der Beschwerdeschrift nicht Frage gestellt) würde sich die Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Haushalt (und der Gesamtinvaliditätsgrad) offenkundig nicht in leistungsrelevantem Ausmass erhöhen.
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4.
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Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 8. September 2009
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Attinger
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