BGer 1B_271/2009 |
BGer 1B_271/2009 vom 30.09.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_271/2009
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Urteil vom 30. September 2009
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen, Präsident, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Strafverfahren (unentgeltliche Prozessführung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten
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der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 11. August 2009.
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In Erwägung,
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dass der Präsident der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen mit Entscheid vom 11. August 2009 einen von X.________ erhobenen Rekurs abgewiesen hat;
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dass X.________ gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 21. September 2009 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;
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dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, beim Präsidenten der Strafkammer eine Vernehmlassung einzuholen;
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dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht darlegt, inwiefern die diesem zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 I 313 E. 2 S. 315 sowie 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
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dass mit dem vorliegenden Entscheid das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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wird erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. September 2009
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Bopp
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