BGer 2D_46/2009 |
BGer 2D_46/2009 vom 02.10.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2D_46/2009
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Verfügung vom 2. Oktober 2009
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Müller, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bivetti,
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Kantonales Ausländeramt St. Gallen, 9001 St. Gallen,
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Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Vorübergehender Aufenthalt während der Dauer des Gesuchsverfahrens; vorsorgliche Massnahme,
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Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Juni 2009.
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Nach Einsicht
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in die Verfassungsbeschwerde von X.________ vom 13. Juli 2009 gegen den Entscheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Juni 2009 betreffend vorübergehenden Aufenthalt während des ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens,
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in das Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 30. September 2009, womit der Rückzug der Beschwerde erklärt wird,
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in Erwägung,
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dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Präsidenten der Abteilung abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG),
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dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin, die die Beschwerde vorbehaltslos zurückgezogen hat, aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG) und sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG),
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verfügt der Präsident:
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1.
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Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonalen Ausländeramt St. Gallen, dem Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Oktober 2009
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Müller Feller
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