BGer 1B_284/2009 |
BGer 1B_284/2009 vom 09.10.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_284/2009
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Urteil vom 9. Oktober 2009
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
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Gegenstand
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Unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 15. September 2009.
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In Erwägung,
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dass X.________ bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen ein Beschwerdeverfahren angestrengt hat;
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dass der Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 15. September 2009 ein von X.________ dabei gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und ihm zur Leistung einer Einschreibegebühr von Fr. 800.-- eine Frist von zehn Tagen gesetzt hat, verbunden mit dem Hinweis, bei unbenütztem Ablauf der Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten;
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dass X.________ diesen Entscheid mit Eingabe vom 26. September 2009, gerichtet an die Anklagekammer, beanstandet hat;
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dass die Anklagekammer die Eingabe mit Schreiben vom 2. Oktober 2009 zuständigkeitshalber ans Bundesgericht weitergeleitet hat zur Behandlung als Beschwerde in Strafsachen;
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dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 II 349 E. 3 S. 351 f. sowie 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag;
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dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG)
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wird erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Oktober 2009
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud: Bopp
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