BGer 1C_451/2009 |
BGer 1C_451/2009 vom 13.10.2009 |
Bundesgericht
|
Tribunal fédéral
|
Tribunale federale
|
{T 1/2}
|
1C_451/2009
|
Urteil vom 13. Oktober 2009
|
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichter Féraud, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Pfäffli.
|
Parteien
|
John Stratton, Beschwerdeführer.
|
Gegenstand
|
Eidgenössische Volksabstimmung vom 29. November 2009 betreffend die Volksinitiative "Gegen den Bau von Minaretten".
|
In Erwägung,
|
dass John Stratton gegen die Eidgenössische Volksabstimmung vom 29. November 2009 betreffend die Volksinitiative "Gegen den Bau von Minaretten" eine als staatsrechtliche Beschwerde/Stimmrechtsbeschwerde bezeichnete Eingabe beim Bundesgericht eingereicht hat;
|
dass es sich der Sache nach um eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten handelt (Art. 82 lit. c BGG);
|
dass im Bereich der politischen Rechte in eidgenössischen Angelegenheiten die Bundeskanzlei oder die Kantonsregierungen Vorinstanzen des Bundesgerichts sind (Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG und Art. 80 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 (BPR; SR 161.1));
|
dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht - und solches auch nicht ersichtlich ist -, es liege eine Verfügung oder ein Entscheid einer Vorinstanz im Sinne von Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG vor, weshalb bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
|
dass ausserdem nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt worden ist;
|
dass sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ergibt, inwiefern eine Verletzung der politischen Rechte gegeben sein sollte;
|
dass der Beschwerdeführer im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates nicht der Beschwerde wegen Verletzung politischer Rechte unterliegen (vgl. Art. 189 Abs. 4 BV und Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG);
|
dass somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
|
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
|
erkennt der Präsident:
|
1.
|
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2.
|
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
|
3.
|
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 13. Oktober 2009
|
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
|
Féraud Pfäffli
|