BGer 8C_748/2009 |
BGer 8C_748/2009 vom 03.11.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_748/2009
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Urteil vom 3. November 2009
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, Maillard,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Parteien
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S.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Sutter,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
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Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
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vom 13. Juli 2009.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Die 1971 geborene S.________, verheiratet und Mutter dreier 1994, 1997 und 2000 geborener Kinder, war vom 26. November 1998 bis 31. Dezember 2000 als Küchengehilfin sowie vom 19. April bis 30. November 2001 als Hausangestellte tätig gewesen. Am 6. Dezember 2001 hatte sie sich unter Hinweis auf seit April 1994 bestehende Handprobleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Nach Abklärungen in medizinischer, erwerblicher und haushaltlicher Hinsicht ermittelte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen am 12. Februar 2003 einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad. Auf Einsprache hin widerrief die Verwaltung ihre entsprechende Verfügung und beauftragte das Spital X.________, Abteilung Handchirurgie, mit einer Begutachtung (Expertise des Prof. Dr. med. G.________ vom 22. Oktober 2003). Gestützt darauf bestätigte die IV-Stelle am 23. März 2004 verfügungsweise ihre rentenablehnende Betrachtungsweise, woran sie mit Einspracheentscheid vom 16. August 2004 festhielt. Sie nahm dabei eine ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen im Umfang von 50 % ausgeübte Erwerbstätigkeit, eine Arbeitsfähigkeit als Küchenangestellte von 80 %, eine Erwerbsunfähigkeit von 0 % und eine Einschränkung im Haushalt von 25 %, d.h. eine - gewichtete - Invalidität von 12,5 % ([0,5 x 0 %] + [0,5 x 25 %]), an. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurück (Entscheid vom 1. März 2005). Das daraufhin durch die IV-Stelle angerufene Eidgenössische Versicherungsgericht hob den angefochtenen Entscheid, soweit die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Veranlassung einer polydisziplinär zu erfolgenden Begutachtung und zusätzlicher Erhebungen im Haushaltsbereich betreffend, in teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 17. August 2005 auf.
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A.b In der Folge beauftragte die IV-Stelle die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) mit der Erarbeitung eines interdisziplinären Gutachtens, welches - basierend auf innermedizinischen, rheumatologischen und psychiatrischen Abklärungen - am 8. Februar 2007 erstattet und am 6. August 2007 ergänzt wurde. Auf dieser Grundlage sowie einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 21. August 2007 gelangte die Verwaltung, ausgehend von einer im Gesundheitsfall vollzeitigen erwerblichen Beschäftigung und einer Einsatzfähigkeit im Rahmen einer leidensangepassten, namentlich die rechte Hand schonenden Tätigkeit von 100 %, zu einem - wiederum keinen Anspruch auf Invalidenrente begründenden - Invaliditätsgrad von 10 % (Vorbescheid vom 18. Oktober 2007). Auf Intervention der Versicherten und erneuter Stellungnahme des RAD vom 23. November 2007 hin bekräftigte die IV-Stelle ihren Standpunkt mit Verfügung vom 14. Dezember 2007.
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B.
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Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Entscheid vom 13. Juli 2009).
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C.
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S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen.
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IV-Stelle und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2
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1.2.1 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in der Beschwerde an das Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen - im hier zu beurteilenden Fall indessen nicht anfechtungsgegenständlichen - Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 zu Art. 132 lit. a OG [in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung]).
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1.2.2 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - insbesondere bei der Ermittlung von Gesundheitsschaden, Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil sowie der Festsetzung der Vergleichseinkommen - sind zwecks Abgrenzung der (für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen) Tatsachenfeststellungen vom (letztinstanzlich frei überprüfbaren) Rechtsanwendungsakt der Vorinstanz weiterhin die kognitionsrechtlichen Grundsätze heranzuziehen, wie sie in BGE 132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die ab 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesene Fassung von Art. 132 des nunmehr aufgehobenen OG entwickelt wurden (vgl. ferner BGE 135 V 297 E. 4).
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2.
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2.1 Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und anderer Erlasse wie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 ff.) in Kraft getreten. Die massgebende Rentenverfügung, welche die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet, datiert vom 14. Dezember 2007, sodass auf den vorliegenden Fall noch die früheren Gesetzesfassungen (nachstehend: aArt.) zur Anwendung gelangen (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
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2.2 Im angefochtenen Entscheid wurden die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze insbesondere zum Umfang des Rentenanspruchs (aArt. 28 Abs. 1 IVG), zur Bemessung der Invalidität nach der Einkommensvergleichsmethode (aArt. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG), zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 82/01 vom 27. November 2001 E. 4b/cc, in: AHI 2002 S. 62) sowie zu den nach der Praxis bei der beweismässigen Auswertung medizinischer Berichte und Gutachten zu beachtenden Prinzipien (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff. mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3.
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Streitgegenstand bildet der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
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3.1 Unbeanstandet geblieben - und daher für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (E. 1 hievor; zur Unterscheidung Tat- und Rechtsfrage bei der Ermittlung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit im Validitätsfall [Statusfrage]: Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 693/06 vom 20. Dezember 2006 E. 4.1 sowie I 708/06 vom 23. November 2006 E. 3.1 und 3.2, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399) - ist die (nunmehrige) Annahme von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin, wonach die Versicherte ohne gesundheitliche Einschränkungen vollzeitig erwerbstätig wäre. Die Invaliditätsbemessung hat daher nach der Einkommensvergleichsmethode zu erfolgen.
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3.2 Uneinig sind sich die Verfahrensbeteiligten in Bezug auf die der Beschwerdeführerin verbliebene Restarbeitsfähigkeit.
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3.2.1 Kantonales Gericht und IV-Stelle gehen gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 8. Februar 2007 (samt Ergänzung vom 6. August 2007) sowie die Stellungnahmen des RAD vom 21. August und 23. November 2007 davon aus, dass das diagnostizierte chronische zervikobrachiale Schmerzsyndrom rechts die Ausübung der bisherigen erwerblichen Tätigkeiten der Versicherten (Porzellantöpferin/-malerin, Pizzeria-Angestellte/Küchenhilfe) wie auch sämtlicher schwerer und mittelschwerer Arbeiten mit ständigem Gebrauch der rechten Hand als nicht mehr zumutbar erscheinen lässt. Im Rahmen einer leidensadaptierten Tätigkeit (körperlich leichte Arbeiten, ohne ständig repetitiven respektive kraftaufwändigen Einsatz oder feinmotorische Verrichtungen der rechten Hand) wird die Einsatzfähigkeit im Sinne einer funktionellen Einarmigkeit indessen als intakt eingestuft. Die Beschwerdeführerin bemängelt demgegenüber die Beweiskraft der gutachtlichen Schlussfolgerungen, in deren Rahmen insbesondere keine Beachtung gefunden habe, dass im Zeitpunkt der Begutachtung durch eine Kortisonbehandlung eine - für die Einschätzung der (dauerhaften) Arbeitsunfähigkeit nicht repräsentative - vorübergehende Besserung der die linke Hand beschlagenden Beschwerden eingetreten sei.
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3.2.2 Die Vorinstanz hat die Beweise umfassend und pflichtgemäss gewürdigt, sich ausführlich mit den medizinischen Gutachten, Berichten sowie Stellungnahmen auseinandergesetzt und sie rechtsprechungskonform beurteilt (angefochtener Entscheid, S. 12 ff). Bei den beschwerdeführerischen Vorbringen handelt es sich primär um - bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachte und überzeugend entkräftete - Tatsachenbehauptungen, welche letztinstanzlicher Überprüfung weitgehend entzogen sind. Namentlich hat sich das kantonale Gericht einlässlich mit der Problematik der linken Hand befasst, zu welcher sich Dr. med. M.________, Facharzt FMH Rheumatologie, im Rahmen der MEDAS-Begutachtung am 6. August 2007 nachträglich eingehend geäussert hat. Anhaltspunkte dafür, dass die diesbezüglichen Erkenntnisse rechtsfehlerhaft im für eine Korrektur erforderlichen Sinne sein sollten (vgl. E. 1.1 in fine hievor), ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin. Ebenso wenig vermögen schliesslich die ebenfalls Wiederholungen darstellenden Einwände hinsichtlich der nach Auffassung der Versicherten zu Unrecht unterlassenen Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) bzw. Erhebung in einer Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) oder deren Rügen betreffend der angeblichen Widersprüchlichkeit der Zumutbarkeitsbeurteilung durch die MEDAS die entsprechenden vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen in Zweifel zu ziehen. Mit der Vorinstanz ist daher als erstellt anzusehen, dass der Beschwerdeführerin - jedenfalls bis zum im vorliegenden Verfahren in zeitlicher Hinsicht massgeblichen Erlass der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2007 (vgl. E. 2.1 hievor) - eine leidensadaptierte Tätigkeit vollumfänglich zumutbar ist.
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Weitere medizinische Abklärungen, wie sie von Seiten der Beschwerdeführerin beantragt werden, erübrigen sich vor diesem Hintergrund mangels dadurch zu bewirkender neuer wesentlicher Aufschlüsse (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 124 V 90 E. 4b S. 94; Urteil I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4, in: SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149).
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3.3 Da ferner den erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit, namentlich der Festsetzung der Vergleichseinkommen (Verdienst, den die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen hätte erwirtschaften können [Valideneinkommen]: Fr. 42'146.-; Einkommen, welches die Beschwerdeführerin trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch zu erzielen vermöchte [Invalideneinkommen]: Fr. 37'931.-), keine Opposition erwächst, ist darauf - es bestehen keine Hinweise, dass diese offensichtlich unrichtig ermittelt wurden oder deren Bemessung auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG beruht - abzustellen (vgl. E. 1 hievor). Es hat damit beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.
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Anzumerken bleibt, dass, sollte sich der Gesundheitszustand, insbesondere bedingt durch eine Überbeanspruchung der linken Hand, verschlechtern und die Leistungsfähigkeit dadurch in vermehrtem Ausmass beeinträchtigt werden, der Beschwerdeführerin jederzeit der Weg der Neuanmeldung (gemäss Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 IVV) offen steht.
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4.
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Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. November 2009
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Ursprung Fleischanderl
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