BGer 9C_645/2009 |
BGer 9C_645/2009 vom 04.11.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_645/2009
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Urteil vom 4. November 2009
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Kernen, Seiler,
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Gerichtsschreiber Scartazzini.
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Parteien
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O.________, vertreten durch Wonneberg-Management Zürich, Frau lic.iur. Ruth Kramer, Beschwerdeführerin,
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Juni 2009.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 18. August 2000 hatte die IV-Stelle des Kantons Zürich der 1964 geborenen, teilzeitlich als Näherin erwerbstätig gewesenen O.________ ab 1. April 1998 eine Viertelsrente, ab 1. April 1999 eine halbe Rente und ab 1. Juli 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen. Nach einem im Jahre 2003 durchgeführten Revisionsverfahren, welches keine rentenbeeinflus-sende Änderung des Invaliditätsgrades ergeben hatte, hob die IV-Stelle die ganze Rente im Rahmen eines 2006/2007 durchgeführten Revisionsverfahrens auf (Verfügung vom 27. September 2007).
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B.
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Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 22. Juni 2009 ab.
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C.
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O.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Streitsache an die IV-Stelle, welche anzuweisen sei, "die Klägerin einer eingehenden konsiliarischen Untersuchung ihres gesamten Schmerzbildes in einer orthopädischen Klinik (Klinik X.________) zur Abklärung ihrer Arbeitsfähigkeit zuzuführen".
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2.
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Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), über die Bemessung des Invaliditätsgrades im Revisionsfall (Art. 17 ATSG) und den Umfang des Rentenanspruchs sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis), richtig dargelegt. Hierauf wird verwiesen. Zutreffend sind die Erwägungen des kantonalen Gerichts auch in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht (Art. 53 Abs. 2 ATSG).
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3.
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Das kantonale Gericht hat - wobei es die hievor (E. 1) angeführte Kognitionsregelung zu beachten gilt - insbesondere gestützt auf das Gutachten des Dr. med. A.________ vom 29. Juni 2007, in welchem eine Koxarthrose links diagnostiziert wurde, zutreffend erkannt, dass bei einer seit chirurgischer Hüftluxation im Juli 1997 unverändert gebliebenen, zumutbarerweise vollen Arbeitsfähigkeit sowohl im angestammten Beruf als Näherin als auch in einer körperlich leichten angepassten Tätigkeit keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und somit keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse angenommen werden kann. Zu Recht wurde im angefochtenen Entscheid auch eine wesentliche Beeinträchtigung in psychiatrischer Hinsicht verneint. Von einer offensichtlich unrichtigen (oder unvollständigen) vorinstanzlichen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann jedenfalls, auch unter Berücksichtigung der Angaben des Dr. med. B.________, keine Rede sein. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, eine neurogene Komponente sei nicht auszuschliessen und sie leide nach einer im August 1998 stattgefundenen chirurgischen Behandlung noch immer unter starken Schmerzen, übersieht sie, dass die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts als solche (einschliesslich der antizipierten Schlussfolgerung, wonach keine weiteren medizinischen Abklärungen erforderlich seien) Fragen tatsächlicher Natur beschlägt und daher für das Bundesgericht verbindlich ist (E. 1 hievor). Daher bleibt für die letztinstanzlich verlangte Rückweisung an die IV-Stelle zur Durchführung weiterer Untersuchungen im Sinne der Einholung einer Zweitmeinung kein Raum. Es muss daher mit der verfügten, vorinstanzlich bestätigten Leistungsablehnung sein Bewenden haben.
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4.
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Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründe-te Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.
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5.
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Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 4. November 2009
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Scartazzini
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