BGer 8C_593/2009 |
BGer 8C_593/2009 vom 03.12.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_593/2009
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Urteil vom 3. Dezember 2009
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Parteien
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F.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 18. Mai 2009.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde des F.________ vom 8. Juli 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Mai 2009 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
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in die Verfügung vom 16. Oktober 2009, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und dem Versicherten zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- eine 14tägige Frist gesetzt wurde,
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in die Verfügung vom 13. November 2009, mit welcher F.________ nach nicht erfolgter Leistung des Vorschusses zur Bezahlung desselben eine Nachfrist bis zum 26. November 2009 gesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
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in die Eingabe des F.________ vom 26. November 2009,
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in Erwägung,
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dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss - nach der mit Verfügung vom 16. Oktober 2009 wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens erfolgten Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege - auch innerhalb der gesetzlich vorgesehenen (Art. 62 Abs. 3 BGG) Nachfrist (Verfügung vom 13. November 2009) nicht geleistet hat,
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dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist,
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dass hieran die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. November 2009 nichts ändert,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. Dezember 2009
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Batz
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