BGer 5A_757/2009
 
BGer 5A_757/2009 vom 15.12.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_757/2009
Urteil vom 15. Dezember 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiber Gysel.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Pfändung,
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 3. November 2009.
Sachverhalt:
A.
Am 24. September 2009 vollzog das Betreibungsamt Y.________ in der von der Z.________ AG gegen X.________ eingeleiteten Betreibung Nr. 1 eine Einkommenspfändung (Pfändungs-Nr. 2), wobei es den mit Beschlag belegten Betrag auf monatlich Fr. 810.-- festlegte.
X.________ gelangte mit einer als "Gesuch um Revision" bezeichneten Eingabe vom 30. September 2009 (Postaufgabe: 1. Oktober 2009) an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn und verlangte unter Anfechtung der vom Betreibungsamt ermittelten pfändbaren Quote, seine Rente nicht zu pfänden. Eine wörtlich übereinstimmende Eingabe gleichen Datums richtete er an das Betreibungsamt, das durch Verfügung vom 5. Oktober 2009 das Revisionsgesuch abwies.
Gegen diese Verfügung wandte sich X.________ mit Eingabe vom 8. Oktober 2009 (Postaufgabe: 15. Oktober 2009) wiederum an die kantonale Aufsichtsbehörde und verlangte erneut, von einer Pfändung abzusehen.
Die kantonale Aufsichtsbehörde behandelte beide Eingaben zusammen und wies die Beschwerde mit Urteil vom 3. November 2009 ab.
B.
Mit einer vom 10. November 2009 datierten und am 12. November 2009 zur Post gebrachten Eingabe an das Bundesgericht verlangt X.________ dem Sinne nach die Aufhebung der Pfändungsverfügung vom 24. September 2009.
Vernehmlassungen zur Beschwerde sind nicht eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig von einem allfälligen Streitwert der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Der angefochtene Entscheid stammt von der letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG) und befindet über einen Pfändungsvollzug, d.h. eine betreibungsamtliche Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG, so dass er einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG darstellt (BGE 133 III 350 E. 1.2 S. 351). Aus der Sicht der angeführten Punkte ist auf die Beschwerde nach dem Gesagten ohne weiteres einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist die Beschwerde zu begründen. Damit wird verlangt, dass der Beschwerdeführer sich mit den Erwägungen der kantonalen Instanz wenigstens kurz auseinandersetzt und darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll (dazu BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60). Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (vgl. BGE 116 II 745 E. 3 S. 749; Urteil 5A_92/2008 vom 25. Juni 2008, E. 2.3).
2.2 Nach Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Wird eine willkürliche Feststellung von Tatsachen geltend gemacht, ist neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens klar und detailliert darzutun, inwiefern diese offensichtlich unhaltbar sein soll, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehe, auf einem offenkundigen Versehen beruhe oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lasse (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398 mit Hinweisen).
3.
Zu den Steuern, die der Beschwerdeführer berücksichtigt haben will, führt die kantonale Aufsichtsbehörde aus, nach den solothurnischen Richtlinien würden bei der Ermittlung des Notbedarfs (nur) die laufenden Steuerbeträge eingesetzt und auch dies bloss dann, wenn diese mit einer gewissen Regelmässigkeit bezahlt worden seien. Somit seien die Steuernachzahlungen für das Jahr 2008 nicht zu berücksichtigen. Die aktuellen Steuervorbezüge beliefen sich gemäss Rechnung vom 21. Juli 2009 (recte: 1. Juli 2009) auf Fr. 2'684.45; damit erscheine der durch das Betreibungsamt eingesetzte Betrag von monatlich Fr. 200.-- zwar als etwas knapp, doch könne eine Anpassung unterbleiben, da der Beschwerdeführer die laufenden Steuern offenbar nicht vollständig und regelmässig zahle und er zudem die Möglichkeit habe, bei Zahlung der aktuellen Steuern gegen Quittung vom Betreibungsamt den Differenzbetrag zurückzuverlangen.
Was sodann die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zahlungen von monatlich Fr. 100.-- bzw. Fr. 133.-- an die Versicherung A.________ und das Untersuchungsrichteramt B.________ betreffe, so käme deren Berücksichtigung einer unzulässigen Gläubigerbevorzugung gleich. Aus dem gleichen Grund seien die Krankheits- und Selbstbehaltskosten, die sich auf die Jahre 2002 bzw. 2008 bezögen, ausser Acht zu lassen. Kosten für erhöhten Nahrungsbedarf und auswärtige Verpflegung stellten Berufsauslagen dar, die beim Beschwerdeführer als Suva-Rentner nicht anfielen. Hingegen könnten erhöhte Krankheitskosten infolge Diabetes und Invalidität grundsätzlich zu Lasten des Notbedarfs beansprucht werden, doch habe der Beschwerdeführer keine entsprechenden Unterlagen eingereicht, so dass er auch in diesem Punkt auf den Weg der Revision der Pfändung zu verweisen sei.
4.
4.1 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts gehören Steuern grundsätzlich überhaupt nicht zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum, geht es doch nicht an, den Staat gegenüber den übrigen Gläubigern zu bevorzugen (BGE 129 III 385 E. 5.2.1 S. 390; 127 III 289 E. 2a/bb S. 292; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 I 221 E. 5.2.1 S. 224). Die Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer die Berücksichtigung eines höheren Steuerbetrags anstrebt als von der kantonalen Aufsichtsbehörde zugestanden, stossen daher von vornherein ins Leere. Da die Betreibungsgläubigerin keine Beschwerde erhoben hat, hat es in diesem Punkt indessen beim vorinstanzlichen Entscheid zu bleiben (Art. 107 Abs. 1 BGG; Verschlechterungsverbot).
4.2 Nach wie vor verlangt der Beschwerdeführer, dass die dem Untersuchungsrichteramt B.________ geschuldeten Raten und die Prämien an die Versicherung A.________ zu Lasten seines Notbedarfs zu berücksichtigen seien. Indessen legt er nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Auffassung, dies käme einer unzulässigen Gläubigerbevorzugung gleich, bundesrechtswidrig sein soll. Die Feststellung der kantonalen Aufsichtsbehörde, zu den geltend gemachten erhöhten Krankheitskosten wegen Diabetes und Invalidität seien keine Unterlagen eingereicht worden, stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Sein Einwand, es handle sich um laufende Forderungen, die im Jahre 2009 angefallen seien bzw. anfielen und von denen er keine Kenntnis (gehabt) habe, stösst insofern ins Leere, als die Vorinstanz bemerkt, der Beschwerdeführer könne bei Nachweis entsprechender Zahlungen eine Revision der Pfändung verlangen.
4.3 Von vornherein nicht zu hören sind schliesslich die Darlegungen des Beschwerdeführers zu der der Betreibung zugrunde liegenden Forderung, deren Bestand zu überprüfen einzig der Richter, nicht aber die betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde befugt ist.
5.
Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Dezember 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Gysel