BGer 4A_544/2009 |
BGer 4A_544/2009 vom 04.01.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_544/2009
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Urteil vom 4. Januar 2010
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. B.________,
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2. C.________,
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3. D.________,
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Beschwerdegegner,
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alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg P. Müller.
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Gegenstand
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Mietvertrag; Feststellungsklage,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 30. März 2009.
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In Erwägung,
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dass der Beschwerdeführer am 25. Februar 2008 beim Bezirksgericht Zürich folgende Klage gegen die Beschwerdegegner erhob:
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"1. Es sei festzustellen, dass der zwischen den Parteien bestehende und per 30. Juni 2003 gekündigte Mietvertrag in der Zeit nach dem 30. Juni 2003 wieder neu abgeschlossen wurde (entweder konkludent oder explizit).
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2. Es sei festzustellen, dass die Parteien vertraglich vereinbart haben, dass die spezialgesetzlichen Regelungen über die Miete von Wohn- und Geschäftsräumen auf den gesamten Vertrag Anwendung finden.
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3. Der Ausweisungsbefehl des Stadtammannamtes Schlieren vom 11. Januar 2008 sei (superprovisorisch) für die Dauer des Verfahrens bettreffend Feststellung der Existenz eines rechtsgültigen Mietvertrags zu sistieren.
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4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei."
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dass das Bezirksgericht Zürich mit Beschluss vom 29. August 2008 auf die Klage (Ziffern 1 und 2 des Rechtsbegehrens) und auf das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht eintrat;
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dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das mit Beschluss vom 30. März 2009 den Rekurs des Beschwerdeführers abwies, soweit es darauf eintrat, und den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 29. August 2008 bestätigte;
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dass der Beschwerdeführer diesen Beschluss mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Zirkulationsbeschluss vom 24. September 2009 die Beschwerde abwies, soweit es auf sie eintrat;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 31. Oktober 2009 datierte Eingabe einreichte, die er als staatsrechtliche Beschwerde bezeichnete und mit der er den Antrag stellte, der Beschluss des Obergerichts vom 30. März 2009 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
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dass die Eingabe vom 31. Oktober 2009 als gegen den Entscheid des Obergerichts erhobene Beschwerde in Zivilsachen im Sinne der Art. 72 ff. BGG zu behandeln ist;
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dass das Rechtsmittel gemäss Art. 100 Abs. 6 BGG rechtzeitig eingereicht worden ist;
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
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dass die Eingabe vom 31. Oktober 2009 diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, soweit auf den Seiten 3 bis 10 Bemerkungen zum Sachverhalt gemacht werden, weshalb insoweit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;
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dass vor der Anrufung des Bundesgerichts der kantonale Instanzenzug erschöpft werden muss (Art. 75 Abs. 1 BGG);
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dass der Beschwerdeführer die auf den restlichen Seiten der Eingabe vom 31. Oktober 2009 erhobenen Rügen mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgerichts des Kantons Zürich hätte geltend machen können;
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dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde als Ganzes in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
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dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
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dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand wird abgewiesen.
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2.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Januar 2010
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Klett Huguenin
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