BGer 1B_362/2009
 
BGer 1B_362/2009 vom 05.01.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_362/2009
Urteil vom 5. Januar 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 12. Oktober 2009 des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer.
In Erwägung,
dass die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 12. Oktober 2009 einen von X.________ erhobenen Rekurs abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist;
dass X.________ gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 4. Dezember 2009 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzuholen;
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Beschluss ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht darlegt, inwiefern die diesem zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 II 349 E. 3 S. 351 f. sowie 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag;
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);
wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Januar 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Bopp