BGer 8C_897/2009 |
BGer 8C_897/2009 vom 29.01.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_897/2009
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Urteil vom 29. Januar 2010
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
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Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
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Parteien
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Basler Versicherungs-Gesellschaft, Aeschen-graben 21, 4051 Basel, vertreten durch Advokat
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Dr. Manfred Bayerdörfer,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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S.________, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Hofer,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 19. August 2009.
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Sachverhalt:
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A.
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S.________, geboren 1970, ist Mutter zweier Söhne. Ab 1. Mai 2001 war sie bei der Behörde X.________ zu einem vollen Pensum als Mitarbeiterin angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Basler) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 26. Februar 2006 sass sie als Beifahrerin im vom Ehemann gelenkten Personenwagen, als dieser auf der verschneiten Autobahn in einer Rechtskurve ins Schleudern kam und frontal in die Mittelleitschranke aus Beton fuhr. Die Basler erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2008, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2009, stellte sie ihre Leistungen auf Ende Oktober 2008 ein.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft unter Aufhebung des Einspracheentscheids am 19. August 2009 gut und wies die Sache zur Festsetzung der geschuldeten Leistungen an die Basler zurück.
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C.
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Die Basler lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.
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S.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
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1.
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Ein Nachteil ist im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder gutzumachend, wenn er rechtlicher Natur und auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar ist. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur ergänzenden Abklärung und neuen Entscheidung bewirkt in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, es sei denn, die Verwaltung werde durch einen kantonalen Rückweisungsentscheid gezwungen, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen (BGE 133 V 645 E. 2.1 S. 647; 133 V 477 E. 5.2 S. 483).
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Der angefochtene Entscheid bejaht - im Gegensatz zum Einspracheentscheid vom 30. Januar 2009 - den adäquaten Kausalzusammenhang und weist die Sache an die Basler zurück, damit sie die geschuldeten Leistungen festsetze. Dabei handelt es sich um eine materiell-rechtliche Anordnung, die für die Basler verbindlich ist und sie zum Erlass einer Verfügung entgegen ihrer Auffassung zwingt. Somit ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ausgewiesen und es ist auf die Beschwerde der Basler einzutreten.
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2.
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Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Leistungsvoraussetzungen des natürlichen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis), insbesondere nach einem Schleudertrauma der HWS ohne organisch nachweisbare Ausfälle (BGE 134 V 109), und die beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3.
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Es ist unbestritten, dass zwischen den bei Leistungseinstellung per Ende Oktober 2008 noch geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 26. Februar 2006 ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhang nach der Rechtsprechung von BGE 134 V 109 zu erfolgen hat und dabei die Kriterien der "dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls", der "ärztlichen Fehlbehandlung" sowie des "schwierigen Heilungsverlaufs oder erheblicher Komplikationen" nicht vorliegen. Die Basler ist jedoch der Ansicht, der adäquate Kausalzusammenhang sei zu verneinen. Sie ordnet das Ereignis vom 26. Februar 2006 im mittleren Bereich an der Grenze zu den leichten Unfällen ein, wohingegen Vorinstanz und Versicherte von einem Unfall im eigentlichen mittleren Bereich ausgehen. Zudem verneint die Basler - anders als Vorinstanz und Versicherte - die Kriterien der "fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung" sowie der "erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen" und ist der Ansicht, letzteres sowie das Kriterium der "erheblichen Beschwerden" seien zumindest nicht in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise gegeben.
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4.
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4.1 Praxisgemäss werden Auffahrunfälle, bei welchen das Auto vor einem Fussgängerstreifen oder Lichtsignal stillsteht, dem mittleren Bereich an der Grenze zu den leichten Fällen zugeordnet (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357 E. 4.2 mit Hinweisen [U 193/01]). Im hier zu beurteilenden Fall kam der vom Ehemann der Versicherten gelenkte Wagen auf der verschneiten Autobahn ins Schleudern und prallte frontal in die Mittelleitschranke aus Beton. Der Wagen wurde dabei stark beschädigt und musste abgeschleppt werden (vgl. Polizeirapport). Dabei ist auch zu beachten, dass sich aus dem Polizeirapport eine Geschwindigkeit von 70 km/h ergibt, welche auch der Strafverfügung zugrunde gelegt wurde. Dieser Geschehensablauf ist offensichtlich schwerwiegender als eine blosse Auffahrkollision in ein stehendes Auto und damit ist das Ereignis vom 26. Februar 2006 nicht bloss ein mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Fällen. Dass ein Unfall im Grenzbereich zu den schweren Fällen vorliege, machen weder die Vorinstanz noch die Versicherte geltend. Somit ist auf Grund des unbestrittenen Geschehensablaufs und der sich dabei entwickelnden Kräfte mit der Vorinstanz von einem Unfall im eigentlich mittleren Bereich auszugehen. Daran ändert auch der Verweis der Basler auf die Urteile 8C_80/2009 vom 5. Juni 2009 und 8C_401/2009 vom 10. September 2009 nichts. Im erstgenannten Urteil war bei einer Frontalkollision zweier Fahrzeuge, welche mit Geschwindigkeiten von 70 bis 80 km/h resp. 30 bis 40 km/h fuhren, die Frage zu entscheiden, ob ein Unfall im eigentlich mittleren Bereich oder ein solcher an der Grenze zu den schweren Unfällen vorlag; dies ist hier aber nicht streitig. Auch im zweiten Urteil ging es bei einer Auffahrkollision auf der Autobahn mit Geschwindigkeiten von 110 bis 120 km/h und anschliessendem Aufprall in die Leitplanke um die Abgrenzung zu den Ereignissen an der Grenze zu den schweren Fällen. Die Einordnung im eigentlich mittleren Bereich wurde vom Bundesgericht in beiden Urteilen nicht beanstandet. Der hier strittige Sachverhalt ist - entgegen der Ansicht der Basler - mit den in diesen Urteilen gegebenen Sachverhalten vergleichbar, während eine Gleichstellung mit jenen der üblichen Auffahrkollisionen bei mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Fällen offensichtlich nicht angeht.
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4.2 Bezüglich des Kriteriums der erheblichen Beschwerden macht die Basler geltend, dass dieses zwar erfüllt, aber nicht besonders ausgeprägt gegeben sei, da dafür eine besonders drastische Beeinträchtigung des Lebensalltags vorliegen müsste. Dem ist beizupflichten. Die Versicherte ist in ihrem Alltag sicher erheblich eingeschränkt, doch ist sie immerhin in der Lage, ihrer Arbeit zu einem 80 %-Pensum nachzugehen. Dass sie im Haushalt für schwerere Arbeiten auf Hilfe angewiesen ist, ändert daran nichts.
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4.3 Das Kriterium der fortgesetzten spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung ist mit der Vorinstanz ebenfalls zu bejahen. Die Versicherte hat in den knapp drei Jahren zwischen dem Unfall und dem Einspracheentscheid vom 30. Januar 2009 nebst den ärztlichen Verlaufskontrollen (bei ihrem Hausarzt sowie beim Neurologen) und der medikamentösen und manualtherapeutischen Behandlung sich einer andauernden psychotherapeutischen Behandlung unterzogen, welche zeitweise im Rhythmus von wöchentlichen Sitzungen erfolgte. Auch hat sie aus eigenem Antrieb alternative Methoden in Angriff genommen, die sich positiv auswirkten (Alexandertechnik). Die schon in den ersten vier Monaten nach dem Unfall begonnene Behandlung durch einen Chiropraktiker wurde wegen Erfolgslosigkeit nach sechs Sitzungen abgebrochen. Zudem waren infolge der verschriebenen Medikamente und der dadurch verursachten Gastritis die (andauernde) Einnahme eines zusätzlichen Medikaments sowie zwei Hospitalisationen notwendig. Die vom Hausarzt durchgeführte Neuraltherapie ist entgegen der Ansicht der Basler nicht einfach den Verlaufskontrollen zuzuordnen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass diese Neuraltherapie sich zwar positiv auf die Beschwerden auswirkte, aber Nebenfolgen zeitigte, die deren Abbruch und eine längere zusätzliche dermatologische Behandlung nach sich zogen. Weiter ist die Liste der eingenommenen Heilmittel gemäss dem (zweiten) Gutachten des Instituts S.________ (nachfolgend: Institut S.________) vom 28. August 2008 nicht unbeachtlich, da für den zu beurteilenden Sachverhalt der Zeitpunkt des Einspracheentscheids massgeblich ist (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4 mit Hinweis). Schliesslich vermögen zwar ärztliche Verlaufskontrollen sowie medikamentöse und manualtherapeutische Therapien für sich allein das Kriterium nicht zu erfüllen, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung können sie jedoch miteinbezogen werden. Insgesamt ist nach dem Gesagten eine fortgesetzte spezifische und die Versicherte angesichts ihrer Erwerbstätigkeit und Aufgaben als Mutter nicht nur zeitlich besonders belastende ärztliche Behandlung ausgewiesen. Das Kriterium liegt jedoch nicht besonders ausgeprägt vor.
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4.4 Die Versicherte war nach dem Unfall vom 26. Februar 2006 vollständig arbeitsunfähig. Im Sommer 2006 nahm sie ihre Arbeit im Umfang von dreimal zwei Stunden wöchentlich wieder auf und steigerte ihr Pensum im September 2006 auf 50 %. Im März 2007 erhöhte sie es auf 60 %. Der behandelnde Neurologe erachtete im Sommer 2007 eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht als zumutbar, attestierte aber nach Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %. Ab 1. Februar 2008 bescheinigte er noch eine solche von 25 %. Die Versicherte arbeitet seit 1. April 2008 in einem 80 %-Pensum. Im ersten Gutachten vom 24. Dezember 2007 attestierte das Institut S.________ aus neurologischer und psychiatrischer Sicht im bisherigen Beruf eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit eine solche von 25 %; im zweiten Gutachten vom 25. August 2008 schlossen die Experten auf eine medizinisch-theoretische Invalidität von 10 %, erachteten die angestammte Tätigkeit auf Grund des zur Chronifizierung neigenden leichtgradig depressiven Syndroms zu 80 % als zumutbar und hielten fest, aus psychiatrischer Sicht sei von einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit von 20 % in jeglicher Tätigkeit auszugehen. Die Versicherte hat somit ihre Arbeitskraft stets im zumutbaren Rahmen ausgeschöpft. Dennoch hat sie eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 20 % zu gewärtigen. Daher ist mit der Vorinstanz das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen zu bejahen. Daran ändert auch der Verweis der Basler auf die Urteile 8C_467/2008 vom 4. November 2008 und 8C_520/2008 vom 7. Januar 2009 nichts, da deren Sachverhalte mit dem hier zu beurteilenden nicht vergleichbar sind. In Übereinstimmung mit dem von der Basler ebenfalls angeführten Urteil 8C_987/2008 vom 31. März 2009 ist aber festzuhalten, dass das Kriterium nicht besonders ausgeprägt vorliegt.
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4.5 Nach dem Gesagten sind drei der Kriterien erfüllt, wobei keines in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise gegeben ist. Dies genügt bei diesem Unfall im eigentlich mittleren Bereich - anders als bei einem Unfall im mittleren Bereich an der Grenze zu den leichten Fällen (vgl. statt vieler Urteil 8C_421/2009 vom 2. Oktober 2009 E. 5.8 mit Hinweisen) - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den bei Leistungseinstellung noch geklagten Beschwerden und dem Ereignis vom 26. Februar 2006. Soweit sich aus dem Urteil 8C_370/2007 vom 26. Juni 2008 etwas anderes ableiten liesse, kann daran nicht festgehalten werden. Bedarf es für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Fällen des Nachweises von vier Kriterien (vgl. dazu explizit Urteil 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009, E. 5), müssen bei einem Unfall im eigentlich mittleren Bereich drei Kriterien ausreichen, ansonsten die Unterscheidung zwischen mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Fällen und den Unfällen im eigentlich mittleren Bereich obsolet würde. Der vorinstanzliche Entscheid besteht demnach zu Recht.
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5.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Versicherte hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Basler (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 29. Januar 2010
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Ursprung Riedi Hunold
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