BGer 4A_537/2009 |
BGer 4A_537/2009 vom 09.02.2010 |
Bundesgericht
|
Tribunal fédéral
|
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
4A_537/2009
|
Verfügung vom 9. Februar 2010
|
I. zivilrechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, als Instruktionsrichterin,
|
Gerichtsschreiber Gelzer.
|
Parteien
|
A.________,
|
Beschwerdeführerin,
|
vertreten durch Fürsprecher Dr. Peter Hollinger,
|
gegen
|
X.________,
|
Beschwerdegegnerin,
|
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Matthias Bregy.
|
Gegenstand
|
Mieterausweisung,
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 14. Oktober 2009.
|
In Erwägung,
|
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Januar 2010 ihre Beschwerde in Zivilsachen und ihre subsidiäre Verfassungsbeschwerde zurückzog,
|
dass diese Beschwerden demnach im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben und die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG),
|
dass in der Sache keine Vernehmlassung eingeholt wurde und dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung nicht entsprochen wurde, weshalb der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
|
verfügt die Instruktionsrichterin:
|
1.
|
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde in Zivilsachen und der subsidiären Verfassungsbeschwerde abgeschrieben.
|
2.
|
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
|
3.
|
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
|
4.
|
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 9. Februar 2010
|
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Die Instruktionsrichterin: Der Gerichtsschreiber:
|
Rottenberg Liatowitsch Gelzer
|