BGer 8C_1045/2009 |
BGer 8C_1045/2009 vom 22.02.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_1045/2009
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Urteil vom 22. Februar 2010
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Parteien
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M.________, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
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Beschwerdeführerin,
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IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Zug vom 22. Oktober 2009.
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In Erwägung,
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dass die IV-Stelle Zug der 1955 geborenen M.________ u.a. mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 45 % eine ab 1. August 2006 laufende Viertelsrente der Invalidenversicherung zusprach,
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dass die dagegen erhobene Beschwerde vom Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, mit Entscheid vom 22. Oktober 2009 abgewiesen wurde,
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dass M.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen lässt, in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen; ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen,
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dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden kann, wobei das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG); das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG),
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dass die Vorinstanz die zur Beurteilung des Rentenanspruchs massgebenden Bestimmungen und Grundsätze einschliesslich der Rechtsprechung zutreffend dargelegt hat (Art. 109 Abs. 3 BGG),
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dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Akten, insbesondere auf Grund der schlüssigen Gutachten des Dr. med. B.________ und des Dr. med. L.________ vom 1. November 2007, ausführlich und sorgfältig dargelegt hat, weshalb der Beschwerdeführerin die bisherige und auch eine entsprechend angepasste andere Tätigkeit zu sechs Stunden pro Tag bei einer um 20 % verminderten Leistungsfähigkeit zumutbar ist, so dass sich aus der Durchführung des - mit Ausnahme des "Leidensabzuges" unbestritten gebliebenen - Einkommensvergleichs ein Invaliditätsgrad von 45 % ergab, womit die Zusprechung einer Viertelsrente rechtens war,
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dass die dagegen in der Beschwerde vorgebrachten Einwände, mit welchen sich die Vorinstanz - soweit wesentlich - bereits zutreffend auseinandergesetzt hat, an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen, da sie sich weitgehend in einer Wiedergabe von ärztlichen Einschätzungen als einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid erschöpfen und damit jedenfalls nicht geeignet sind, eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG als erstellt oder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen zu lassen,
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dass sich das kantonale Gericht insbesondere mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Gutachten des Dr. med. B.________ und des Dr. med. L.________ sowie hinsichtlich des "Leidensabzuges" schon eingehend und zutreffend befasst hat (vgl. E. 5, E. 8 f. sowie E. 10.2 f.), weshalb darauf - unter Verweis auf den Entscheid der Vorinstanz (Art. 109 Abs. 3 BGG) - nicht mehr näher einzugehen ist,
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dass im Übrigen auch aus den letztinstanzlich eingereichten - grundsätzlich unzulässigen (Art. 99 BGG) - Dokumenten, soweit sie sich nicht schon in den Vorakten befunden haben und von Verwaltung bzw. Vorinstanz bereits gewürdigt wurden, nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden kann, wobei von einem "ungenügend abgeklärt(en)" Sachverhalt nicht die Rede sein kann,
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dass sich somit die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung - zu erledigen ist,
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dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), da deren Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mangels der gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG hierfür erforderlichen Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht entsprochen werden kann,
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 22. Februar 2010
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Batz
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