BGer 4A_41/2010 |
BGer 4A_41/2010 vom 24.02.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_41/2010
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Urteil vom 24. Februar 2010
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Ausweisung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, vom 12. Januar 2010.
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In Erwägung,
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dass das Kreisgericht Rorschach A.________ (Beschwerdeführer) mit Entscheid vom 29. Dezember 2009 verpflichtete, die von B.________ (Beschwerdegegner) gemietete 3-Zimmerwohnung unverzüglich zu verlassen und dem Beschwerdegegner zurückzugeben;
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dass das Kreisgericht Rorschach im Weiteren die Anfechtungsklage des Beschwerdeführers auf Ungültigerklärung der Kündigung, eventuell Mieterstreckung, implizit abwies und die Räumung der Wohnung anordnete;
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dass das Kantonsgericht St. Gallen einen vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Kreisgerichts Rorschach vom 29. Dezember 2009 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 12. Januar 2010 abwies;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 18. Januar 2010 erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 12. Januar 2010 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2010 die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
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dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
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dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Februar 2010
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Klett Leemann
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