BGer 9C_855/2009 |
BGer 9C_855/2009 vom 03.03.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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9C_855/2009 {T 0/2}
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Urteil vom 3. März 2010
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Borella, Seiler,
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Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.
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Verfahrensbeteiligte |
W._________, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lippuner,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
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Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. September 2009.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 6. Dezember 2007 wies die IV-Stelle des Kantons St. Gallen unter anderem nach Einholung eines Gutachtens beim Zentrum X.________ vom 16. Februar 2007 sowie einer ergänzenden Stellungnahme dieses Instituts vom 22. November 2007 einen Rentenanspruch der 1959 geborenen W._________ mangels rentenbegründender Invalidität ab.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 3. September 2009 ab.
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C.
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W._________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die IV-Stelle des Kantons St. Gallen, eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihr in Aufhebung des angefochtenen Entscheides eine "Invalidenrente, deren Grad nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffern sei", zuzusprechen.
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Erwägungen:
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1.
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Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
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2.
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2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f. mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Erwägungen zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (vgl. auch BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen), zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung von medizinischen Berichten und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.), zum Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG; BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.) sowie zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125). Darauf wird verwiesen.
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2.2 In pflichtgemässer Würdigung der Aktenlage hat das kantonale Gericht zutreffend dargelegt, weshalb für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das als beweiskräftig bezeichnete Gutachten des Zentrums X.________ vom 19. Februar 2007 und deren zusätzliche Stellungnahme vom 22. November 2007 abzustellen ist, wonach der Versicherten eine adaptierte Tätigkeit (aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht: leichte bis mittelschwere Wechseltätigkeit, ohne notwendige vermehrte Pausen, jedoch unter Ausschluss länger dauernder Überkopfarbeiten; aus psychiatrischer Sicht: empfohlene Umstellung in eine Verkaufstätigkeit, bei welcher nicht das gleiche Mass an Konzentrationsfähigkeit und Kundenkontakt wie als Kassiererin notwendig ist) zu 80 % zumutbar und eine rentenbegründende Invalidität nicht ausgewiesen ist. Insbesondere hat die Vorinstanz einlässlich dargetan, weshalb der Bericht des Spitals Y.________, Departement Innere Medizin, Rheumatologie und Rehabilitation, vom 15. November 2007 nicht geeignet ist, die Schlüssigkeit des Gutachtens in Frage zu stellen.
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2.3 Die Beschwerdeführerin bemängelt unter Verweis auf einzelne im Bericht des Spitals Y.________ vom 15. November 2007 erhobene Befunde und Diagnosen (statisch degeneratives HWS-Syndrom mit inkompletter Blockwirbelbildung, pathologischer Weichteilbefund, Verdacht auf Medianuskompressionssyndrom rechts sowie Wirbelsäulenfehlstatik mit Verschleisszeichen) im Wesentlichen, die Annahme, dass diese im Gutachten des Zentrums X.________ bereits berücksichtigt worden seien und keine neuen Diagnosen darstellten, seien reine Mutmassungen der Vorinstanz. Ob damit neue Diagnosen vorlägen, sei fachärztlich nicht beantwortet. Das Gutachten des Zentrums X.________ sei damit weder vollständig noch schlüssig, weshalb bezüglich dieser Diagnosen die Begründungs- sowie die Abklärungspflicht und damit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei.
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2.4 Diese Argumentation geht im Lichte der gesetzlichen Sachverhaltskognition (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) fehl: Die Vorinstanz hat für sämtliche von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Befunde und Diagnosen des Spitals Y.________ nachvollziehbar und zum Teil unter Verweis auf die während des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens eingeholte Stellungnahme des RAD vom 9. Mai 2008 dargelegt, weshalb diese bereits in der Einschätzung des Gutachtens des Zentrums X.________ enthalten sind und keine neuen Diagnosen darstellen, welche die Arbeitsfähigkeit zusätzlich limitieren. Weshalb diese Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig sein sollen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr verdeutlicht ihre Argumentation zur Wirbelsäulenfehlstatik bzw. -fehlhaltung, dass die Vorinstanz eine vertretbare Sachverhaltsfeststellung getroffen hat.
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Sodann ist weder eine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung noch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auszumachen. Der Vorinstanz ist es unbenommen, im Rahmen antizipierter Beweiswürdigung (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 124 V 90 E. 4b S. 94) auf die Einholung einer weiteren Stellungnahme des RAD und der Gutachter des Zentrums X.________ oder einer anderen fachärztlichen Abklärung zu verzichten, wenn sie einen bestimmten Sachverhalt willkürfrei nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gegeben und die Aktenlage als schlüssig erachtet. Das kantonale Gericht hat mit einleuchtender und hinreichender Begründung dargelegt, weshalb die fraglichen Diagnosen des Berichts des Spitals Y.________ - soweit überhaupt für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebend - bereits in die Arbeitsfähigkeitsschätzung des Gutachtens des Zentrums X.________ eingeflossen sind. Dies gilt für den neu auf Grund der Bildgebung festgestellten Blockwirbel der HWS, wonach dessen funktionelles Ausmass bereits von den Gutachtern auch ohne Bildgebung habe erfasst werden können und eine angeborene Normvariante darstelle, ebenso wie für den pathologischen Weichteilbefund, welcher bereits als Weichteilschmerzsyndrom im Gutachten des Zentrums X.________ festgehalten worden sei. Schliesslich wird im vorinstanzlichen Entscheid auch zum Medianuskompressionssyndrom (= Karpaltunnelsyndrom) unter Verweis auf die Stellungnahme des RAD nachvollziehbar begründet, dass die alleinige Verdachtsdiagnose zur Anerkennung eines dauerhaften invalidisierenden Gesundheitsschadens nicht ausreicht. Damit ist der Einwand einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Begründungspflicht nicht stichhaltig.
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Soweit die Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht vorbringt, die vom Zentrum X.________ als zumutbar erachtete "andere Verkaufstätigkeit" mit geringeren Anforderungen betreffend die Konzentrationsfähigkeit und weniger Kundenkontakt sei völlig realitätsfremd, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden, stehen der Beschwerdeführerin doch mit diesem Zumutbarkeitsprofil eine Reihe verschiedenartiger Tätigkeiten zur Verfügung, zumal ihr, wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, auch andere Hilfstätigkeiten und zudem ein Pensum von 80 % zumutbar sind.
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3.
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Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. März 2010
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Meyer Helfenstein Franke
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