BGer 9C_164/2010 |
BGer 9C_164/2010 vom 12.03.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_164/2010
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Urteil vom 12. März 2010
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Borella, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Schmutz.
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Verfahrensbeteiligte |
E.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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KPT Krankenkasse AG, Tellstrasse 18, 3014 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2010.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 18. Februar 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 12. Januar 2010,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass die Angabe in Ziff. 1 (7. Zeile) des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheides des Datums vom 10. März 2010 (statt 10. März 2009) auf einem offensichtlichen redaktionellen Versehen beruht, welches den Entscheid weder ungültig macht noch sich zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirkt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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dass damit die beim Bundesgericht am 8. März 2010 eingegangenen Gesuche um Zusammenlegung der Verfahren 9C_164/2010, 9C_165/2010 und 9C_166/2010 sowie um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos werden,
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erkennt der Einzelrichter:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 12. März 2010
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
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Borella Schmutz
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