BGer 1B_76/2010 |
BGer 1B_76/2010 vom 23.03.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_76/2010
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Urteil vom 23. März 2010
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, Beschwerdeführer,
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Ueli Wehrli, Friedensrichter Stein am Rhein, Stammerstrasse 16, 8260 Stein am Rhein, Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Ehrverletzungsverfahren (Ausstand),
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. Februar 2010 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, Präsident.
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Erwägungen:
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1.
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Im Rahmen eines vor dem Friedensrichteramt Stein am Rhein hängigen Verfahrens lehnte X.________ den Friedensrichter Ueli Wehrli als befangen ab. Mit Entscheid vom 5. Februar 2010 hat der Präsident des Obergerichts des Kantons Schaffhausen das Ausstandsbegehren abgewiesen.
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Hiergegen führt X.________ Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, der Entscheid vom 5. Februar 2010 sei aufzuheben. Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen.
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2.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 134 I 313 E. 2 S. 315 sowie 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
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Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen Entscheid auf ganz allgemeine Weise. Dabei legt er indes nicht im Einzelnen dar, inwiefern dessen Begründung bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
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3.
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Angesichts der Aussichtslosigkeit des vorliegenden Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht stattzugeben (Art. 64 BGG). Entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach wird erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. März 2010
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Bopp
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