BGer 6B_182/2010
 
BGer 6B_182/2010 vom 25.03.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_182/2010
Urteil 25. März 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Gerichtsschreiber Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1702 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichteröffnung eines Strafverfahrens,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 7. Januar 2010.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Juni 2009 wurde die Tochter des Beschwerdeführers an ihrem Wohnsitz tot aufgefunden. Die Blutanalyse ergab einen Alkoholwert von 4.58 Gewichtspromillen. Am 23. Oktober 2009 verfügte der Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg, im Zusammenhang mit dem Todesfall werde kein Strafverfahren eröffnet. Im angefochtenen Entscheid trat die Vorinstanz auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein.
Die Vorinstanz führt in der Hauptbegründung aus, in den Eingaben an den Untersuchungsrichter und im Beschwerdeverfahren mache der Beschwerdeführer keine Zivilansprüche geltend, geschweige denn glaubhaft. Vielmehr scheine es ihm allein um die nähere Aufklärung des Todesfalls und die Bestrafung des Ehemanns der Verstorbenen zu gehen. Er sei deshalb zur Beschwerde nicht legitimiert (angefochtener Entscheid S. 2/3 E. 1b). Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf BGE 122 IV 79 geltend, er sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz zur Beschwerde legitimiert, auch wenn noch keine Zivilansprüche geltend gemacht worden seien (Beschwerde S. 1). Ob dies zutrifft, kann offen bleiben.
Wenn ein angefochtener Entscheid zwei selbständige Begründungen enthält, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, müssen beide Begründungen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen (BGE 133 IV 119 E. 6).
In einer Eventualbegründung führt die Vorinstanz aus, gemäss den Schlussfolgerungen des Autopsieberichts sei der Tod der Frau durch übermässigen Alkoholkonsum verursacht worden. Anhaltspunkte für eine andere Hypothese hätten keine ausfindig gemacht werden können. Zudem enthielten weder die Akten noch die Ausführungen der kantonalen Beschwerde Hinweise dafür, dass der Ehemann der Verstorbenen am 1. Juni 2009 hätte erkennen müssen, dass diese in unmittelbarer Lebensgefahr schwebte (angefochtener Entscheid S. 3 E. 2).
Diese Ausführungen der Vorinstanz sind tatsächlicher Natur. Sie können vor Bundesgericht mit Erfolg nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind. Willkürlich ist eine Feststellung, wenn die Vorinstanz von einem Sachverhalt ausgeht, der mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 135 V 2 E. 1.3). Die Rüge der Willkür muss präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde genügt in weiten Teilen den Begründungsanforderungen nicht. So macht der Beschwerdeführer geltend, seine Tochter habe zwar in Etappen Alkoholprobleme bekommen, sich inzwischen indessen wieder recht gut im Griff gehabt (Beschwerde S. 1 Ziff. 1). Woraus sich ergeben könnte, dass diese Behauptung den Tatsachen entspricht, sagt der Beschwerdeführer nicht.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Verstorbene noch am Leben wäre, wenn der Ehemann die Nothilfe nicht unterlassen hätte (Beschwerde S. 1 Ziff. 2, S. 3 Ziff. 6). Die Vorinstanz geht indessen davon aus, dass der Ehemann die unmittelbare Lebensgefahr, in der die Verstorbene schwebte, nicht habe erkennen können. Dass diese Feststellung willkürlich wäre, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Insbesondere beweist der Umstand, dass die Verstorbene bereits "vor gut 1 Jahr" einen Blutalkoholwert von 4.6 Gewichtspromillen aufwies (Beschwerde S. 2 Ziff. 3), noch nicht, dass der Ehemann hätte erkennen müssen, dass seine Ehefrau am 1. Juni 2009 erneut in diesem lebensbedrohlichen Ausmass alkoholisiert war.
Die Vermutung des Beschwerdeführers, dass "Beihilfe geleistet worden" sein könnte (Beschwerde S. 2 Ziff. 4), beruht auf einer Mutmassung, die seinen Verdacht nicht zu belegen vermag.
Auch die angeblichen Widersprüche in den Aussagen und in Bezug auf die Symptome (Beschwerde S. 2/3 Ziff. 5) sowie das generell brutale Verhalten des Ehemanns (Beschwerde S. 3 Ziff. 7) vermögen nicht nachzuweisen, dass ein strafrechtlich relevantes Geschehen vorliegt.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. März 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn