BGer 1B_96/2010 |
BGer 1B_96/2010 vom 01.04.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_96/2010
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Urteil vom 1. April 2010
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
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Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.
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Gegenstand
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Untersuchungshaft,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. März 2010 des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichterin.
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In Erwägung,
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dass die zuständige Haftrichterin des Bezirksgerichts Zürich X.________ gemäss Verfügung vom 25. März 2010 in Untersuchungshaft versetzt hat;
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dass der Inhaftierte hiergegen beim Bezirksgericht "Beschwerde/Rekurs" erhoben hat;
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dass das Bezirksgericht die Beschwerde gemäss Verfügung vom 26. März 2010 zuständigkeitshalber dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung hat zukommen lassen;
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dass die Eingabe der Sache nach als gegen die Haftverfügung gerichtete Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) entgegenzunehmen ist;
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dass X.________ seine Inhaftierung ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Erwägungen bzw. die Verfügung im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 II 349 E. 3 S. 351 f. sowie 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag;
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dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);
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wird erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichterin, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. April 2010
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Bopp
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