BGer 5A_231/2010
 
BGer 5A_231/2010 vom 13.04.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_231/2010
Urteil vom 13. April 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Willi Egloff,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Persönlichkeitsschutz.
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 23. Februar 2010 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 1. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 23. Februar 2010 des Obergerichts des Kantons Bern, das (auf Appellation des Beschwerdeführers hin und in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils) den Beschwerdeführer (unter Strafandrohung) zur Beseitigung von ehrverletzenden Publikationen im Internet betreffend die Beschwerdegegnerin (geschiedene Ehefrau) verpflichtet sowie diesem die weitere Verbreitung solcher Publikationen verboten und ihn zur Zahlung einer Konventionalstrafe an die Beschwerdegegnerin verurteilt hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht im Urteil vom 23. Februar 2010 erwog, der Beschwerdeführer habe durch seine Publikationen im Internet, mit denen er die Beschwerdegegnerin (ohne Erbringung des Wahrheitsbeweises) u.a. als Heiratsschwindlerin, Betrügerin und Urkundenfälscherin bezeichne, deren Persönlichkeit widerrechtlich verletzt, der Anspruch auf Beseitigung (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) der nach wie vor der Öffentlichkeit zugänglichen Äusserungen sei ebenso erfüllt wie der Anspruch auf Unterlassung (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) der drohenden künftigen Persönlichkeitsverletzungen, schliesslich beruhe die (hinsichtlich ihrer Höhe unbestrittene) Konventionalstrafe auf der zwischen den Parteien abgeschlossenen, gerichtlich genehmigten Ehescheidungskonvention, die für jede Denunziation der Beschwerdegegnerin durch den Beschwerdeführer eine Konventionalstrafe von Fr. 1'000.-- vorsehe,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 23. Februar 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. April 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann