BGer 6B_237/2010
 
BGer 6B_237/2010 vom 29.04.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_237/2010
Urteil vom 29. April 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1702 Freiburg,
2. Y._______,
3. Z._______,
beide vertreten durch Fürsprecher Dr. Paul Zbinden,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung des Verfahrens (üble Nachrede usw.),
Beschwerde gegen das Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg vom 11. Februar 2010.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Im angefochtenen Entscheid trat die Vorinstanz auf eine kantonale Beschwerde nicht ein, weil die Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist nicht eingehalten hatte. Eine Wiederherstellung der Frist kam nicht in Betracht, weil die Beschwerdeführerin ihren angeblich schlechten gesundheitlichen Zustand nicht hinreichend belegt hatte (angefochtener Entscheid S. 2 E. 1a). Dazu kam, dass sie die kantonale Beschwerde nicht genügend begründet hatte (angefochtener Entscheid S. 2/3 E. 1b). Soweit sie schliesslich die Unzuständigkeit der Behörden des Kantons Freiburg geltend machte, hatte sie das Recht dazu infolge Verspätung verwirkt (angefochtener Entscheid S. 3 E. 1c).
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerdeführerin das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dieser Voraussetzung genügt die vorliegende Beschwerde nicht, weil sie sich nicht auf die Erwägungen der Vorinstanz bezieht. Die Beschwerdeführerin reicht zum Beispiel das E-Mail eines Untersuchungsrichters ein, der (ohne allerdings den Fall näher zu kennen) festhält, der Kanton Bern sei für die Behandlung des Falles zuständig. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid indessen zur Frage, welcher Kanton materiell zuständig ist, nicht geäussert, sondern ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe das Recht zur Geltendmachung der Rüge verwirkt (angefochtener Entscheid S. 3 E. 1c). Mit der Frage der Verwirkung befasst sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vor Bundesgericht nicht.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Den Beschwerdegegnern ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn