BGer 9C_349/2010 |
BGer 9C_349/2010 vom 30.04.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_349/2010
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Urteil vom 30. April 2010
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.
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Verfahrensbeteiligte |
S.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Stadt Kloten,
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Kirchgasse 7, 8302 Kloten,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2010.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 23. April 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2010 (betreffend Berechnung der Zusatzleistungen zur Invalidenrente),
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bezüglich der Mietzinsanrechnung für die Zweitwohnung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass der Beschwerdebegründung auch sonst keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist, zumal diese in weiten Teilen nicht sachbezogen ist,
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dass die Beschwerde den genannten gesetzlichen Mindestanforderungen damit nicht genügt,
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dass die Beschwerde zudem Anträge enthält, welche gar nicht Streitgegenstand des vorinstanzlichen Entscheides bilden,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244) - auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 30. April 2010
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Meyer Helfenstein Franke
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