BGer 1C_173/2010 |
BGer 1C_173/2010 vom 10.05.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_173/2010
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Urteil vom 10. Mai 2010
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
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gegen
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Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich
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Internationale Rechtshilfe, Bundesrain 20, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Auslieferung an Rumänien,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. März 2010 des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 31. August 2007 ersuchte Interpol Bukarest um Verhaftung der rumänischen Staatsangehörigen X.________ zwecks Auslieferung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren unter anderem wegen Entführung.
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Am 18. August 2009 wurde X.________ am Flughafen Zürich festgenommen und anschliessend in Auslieferungshaft versetzt.
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Am 28. August 2009 ersuchte das rumänische Justizministerium die Schweiz formell um die Auslieferung von X.________.
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Mit Entscheid vom 21. Oktober 2009 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung.
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Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 12. März 2010 ab.
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B.
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X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben, das Auslieferungsersuchen abzuweisen und die Beschwerdeführerin aus der Haft zu entlassen.
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C.
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Das Bundesstrafgericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
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Das Bundesamt für Justiz hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Es hält dafür, es fehle an der Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG.
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D.
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Der Anwalt von X.________ hat innert der auf sein Gesuch hin bis zum 29. April 2010 erstreckten Frist keine Replik eingereicht.
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X.________ hat dem Bundesgericht ein von ihr am 22. April 2010 persönlich verfasstes Schreiben zugesandt.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerdefrist von 10 Tagen nach Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG ist am 29. März 2010 abgelaufen. Die von der Beschwerdeführerin am 22. April 2010 persönlich verfasste Eingabe ist somit verspätet. Als Replik kann diese nicht entgegengenommen werden, da die Beschwerdeführerin darin zur Vernehmlassung des Bundesamtes keine Stellung nimmt, sondern Einwände erhebt, die sie bereits mit der Beschwerde hätte vorbringen können. Dies ist in einer Replik unzulässig (BGE 132 I 42 E. 3.3.4 S. 47 mit Hinweisen).
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2.
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2.1 Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
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Der Begriff des schweren Mangels des ausländischen Verfahrens ist restriktiv auszulegen (BGE 133 IV 271 E. 2.2.2 S. 274 mit Hinweis).
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Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161).
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Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis).
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Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.
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Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
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Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
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2.2 Die Beschwerdeführerin äussert sich mit keinem Wort dazu, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG gegeben sein soll. Ob deshalb bereits mangels Erfüllung der Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann oder ob man annehmen kann, dass die Beschwerdeführerin zumindest sinngemäss einen besonders bedeutenden Fall geltend macht, kann offen bleiben. Jedenfalls ist hier kein solcher Fall gegeben. Die Vorinstanz hat zu den wesentlichen Einwänden der Beschwerdeführerin Stellung genommen. Ihre Erwägungen, auf welche verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG), lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Das gilt insbesondere, soweit die Vorinstanz (angefochtener Entscheid S. 8 ff. E. 7) zum Schluss kommt, es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin persönlich dem ernsthaften und objektiven Risiko einer schweren Verletzung der Menschenrechte in Rumänien ausgesetzt sei. Wie das Bundesgericht im Jahr 2004 befunden hat, rechtfertigt die allgemeine Menschenrechtslage in Rumänien kein pauschales Verbot der Auslieferung rumänischer Staatsangehöriger in ihr Heimatland (Urteil 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004 E. 3.3). Dass sich die Menschenrechtslage in Rumänien seither verschlechtert hätte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist nicht ersichtlich.
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Kann danach jedenfalls kein besonders bedeutender Fall angenommen werden, ist die Beschwerde unzulässig.
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3.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesamt für Justiz und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Mai 2010
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Härri
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