BGer 5A_298/2010 |
BGer 5A_298/2010 vom 12.05.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_298/2010
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Urteil vom 12. Mai 2010
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Diana Göllrich, Beschwerdeführer,
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gegen
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Kanton Bern, p.A. Amt für Grundstücke und Gebäude, Reiterstrasse 11, 3001 Bern,
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vertreten durch Fürsprecher Gerhard Schnidrig, Bahnhofplatz 5, Postfach 6233, 3001 Bern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Wegrecht, Schadenersatz,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom 9. März 2010.
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Nach Einsicht
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in den vorgenannten Beschluss,
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in die Beschwerden in Zivilsachen vom 20. und 23. April 2010,
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in Erwägung,
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dass der Beschwerdeführer gegen das Urteil der Gerichtspräsidentin 2 des Gesichtskreises VIII Bern-Laupen vom 19. September 2009 Appellation erklärt hat,
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dass der Beschwerdeführer an der oberinstanzlichen Verhandlung nicht erschienen ist, demzufolge das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 353 ZPO/BE) und der Appellationshof daher das vom Beschwerdeführer eingeleitete Appellationsverfahren als dahingefallen erklärt hat,
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dass der Beschwerdeführer diesen Beschluss des Appellationshofs angefochten hat, jedoch in seinen Eingaben nicht vorbringt, inwiefern der Appellationshof Bundesrecht verletzt haben soll, indem er das Appellationsverfahren infolge Säumnis des Beschwerdeführers als dahingefallen erklärt hat,
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dass die Beschwerde somit, was den angefochtenen Beschluss anbelangt nicht den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG entsprechend begründet und folglich unzulässig ist (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245; 135 III 232 E. 1.2 S. 234),
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dass der Appellationshof in der Sache nicht entschieden hat, sondern ein rechtskräftiges Urteil der ersten Instanz vorliegt und somit in der Sache zurzeit auch kein letztinstanzlicher Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG) gegeben ist, womit die Beschwerde in der Sache unzulässig ist,
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dass gegen den Beschluss des Appellationshofs die Wiedereinsetzung gemäss den Art. 288 ZPO/BE offen steht (GEORG LEUCH UND ANDERE, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl. 2000, N. 2 zu Art. 353 ZPO/BE), die der Beschwerdeführer offenbar auch beantragt hat, über die aber noch nicht entschieden ist,
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dass demnach auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG) durch die Präsidentin der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer nicht einzutreten ist,
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Mai 2010
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Hohl Zbinden
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