BGer 1B_129/2010 |
BGer 1B_129/2010 vom 25.05.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_129/2010
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Urteil vom 25. Mai 2010
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Raselli, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, Beschwerdeführerin,
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Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland, Prokurator 2, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
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Generalprokuratur des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern,
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Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Haftentlassung,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. April 2010 des Haftgerichts III Bern-Mittelland, Haftrichterin 2.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte X.________ am 9. Juni 2009 wegen Veruntreuung, Betrugs und Urkundenfälschung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Die Verurteilung betrifft ihre berufliche Tätigkeit als Treuhänderin und Liegenschaftsverwalterin in den Jahren 2003 bis 2005. Das Bundesgericht hat die dagegen eingereichte Beschwerde mit Urteil 6B_1044/2010 am 22. März 2010 abgewiesen, soweit es darauf eintrat.
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Das Kreisgericht VIII Bern-Laupen verurteilte X.________ am 26. August 2009 wegen Betrugs und Veruntreuung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten als Zusatzstrafe zum obergerichtlichen Urteil vom 9. Juni 2009. Die beurteilten Tatvorwürfe beziehen sich auf die Jahre 2005, 2007 und 2008. X.________ hat gegen diese Verurteilung Appellation ans Obergericht erklärt.
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Beim Kantonalen Untersuchungsrichteramt sind weitere Verfahren gegen X.________ wegen Vermögensdelikten hängig.
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B.
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X.________ wurde im Rahmen des zurzeit vor Obergericht hängigen Verfahrens am 20. Oktober 2009 in Sicherheitshaft genommen.
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Das Haftgericht III Bern-Mittelland lehnte verschiedene Haftentlassungsgesuche ab, im Wesentlichen mit der Begründung, der dringende Tatverdacht sei aufgrund der erstinstanzlichen Verurteilung erstellt, und es bestehe Wiederholungsgefahr, da X.________ die Ersatzmassnahmen, die ihr anlässlich ihrer Haftentlassung vom 22. Dezember 2008 auferlegt worden seien, nicht eingehalten habe.
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Der Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 24. Dezember 2009, mit welchem es das Haftentlassungsgesuch von X.________ vom 12. Dezember 2009 abwies, wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1B_23/2010 am 18. Februar 2010 geschützt. In diesem Entscheid findet sich eine eingehendere Darstellung des Sachverhalts.
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C.
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Am 23. April 2010 wies die Haftrichterin 2 des Haftgerichts III Bern-Mittelland das Haftentlassungsgesuch von X.________ vom 3. April 2010 ab.
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Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diesen Entscheid aufzuheben und sie sofort aus der Haft zu entlassen. Eventuell sei der Haftentscheid aufzuheben unter "Anordnung von zusätzlichen sinnvollen Ersatzmassnahmen, die dem Ziel und Zweck dienen, die sofortige Haftentlassung anzuordnen".
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D.
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Der Staatsanwalt beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das Obergericht verzichtet auf Stellungnahme. In ihrer Replik hält X.________ an der Beschwerde fest.
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Erwägungen:
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1.
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Auf die Beschwerde ist aus den gleichen Gründen und im gleichen Umfang einzutreten wie beim ersten in dieser Sache ergangenen Entscheid. Gegenstand des Verfahrens ist allerdings einzig die Frage, ob die im angefochtenen Entscheid angeordnete Fortsetzung der Untersuchungshaft Bundesrecht verletzt oder nicht. Die Ausführungen in der Beschwerde und insbesondere auch in der Replik, die sich nicht direkt darauf beziehen, wie beispielsweise die Darstellung der Meinungsverschiedenheiten mit ihrem Anwalt, sind nicht einschlägig und damit unbeachtlich. Das Gleiche gilt für die Rügen, die erstmals in der Replik erhoben werden oder den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügen, was etwa für den Einwand gilt, die Haftrichterin habe ihre verfassungsrechtliche Begründungspflicht verletzt (Beschwerde S. 7).
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2.
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Sicherheitshaft kann im Kanton Bern nach Art. 192 i.V.m. Art. 176 Abs. 2 des Gesetzes über das Strafverfahren vom 15. März 1995 (StrV) unter anderem angeordnet werden, wenn Wiederholungsgefahr besteht. Liegt ausser dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts Wiederholungsgefahr vor, steht einer Inhaftierung auch unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Freiheit von Art. 10 Abs. 2 BV grundsätzlich nichts entgegen.
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2.1 Offensichtlich zu Recht geht das Haftgericht im angefochtenen Entscheid davon aus, dass der dringende Tatverdacht mit der erstinstanzlichen Verurteilung vom 26. August 2009 ohne Weiteres erstellt ist. Ob diese zu Unrecht erfolgte, wie die Beschwerdeführerin glaubt, oder Bestand haben wird, ist vom Obergericht im (zurzeit sistierten) Appellationsverfahren zu prüfen und nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Es kann indessen nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden, dass die Beschwerdeführerin vom Kreisgericht verurteilt wurde, ohne dass (wenigstens) ein dringender Tatverdacht gegen sie bestanden hätte.
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2.2 Nach dem rechtskräftigen Urteil des Obergerichts vom 9. Juni 2009 steht fest, dass die Beschwerdeführerin zwischen 2003 und 2005 immer wieder schwere Vermögensdelikte begangen hat, und nach dem noch nicht rechtskräftigen Urteil des Kreisgerichts besteht zumindest der dringende Verdacht, dass sie bis 2008 in ähnlicher Weise weiter delinquiert hat. Sie hat mit der Entgegennahme des Dahrlehens von Y.________ zudem gegen die ihr bei der Haftentlassung vom 22. Dezember 2008 erteilte Auflage verstossen. Dies hat das Bundesgericht bereits im Entscheid 1B_23/2010 in E. 4 festgestellt und auch dargelegt, weshalb die von der Beschwerdeführerin bereits damals in gleicher Weise wie im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Einwände unbegründet sind. Da ihre finanzielle Situation desolat ist, könnte sie daher in Freiheit versucht sein, sich wiederum in strafbarer Weise Mittel zu beschaffen. Daran könnte sie weder der Umstand, dass sie nicht mehr über Geschäftsräumlichkeiten verfügt, noch dass ihr "Fall" Gegenstand von Dorfgesprächen war, zuverlässig hindern. Ihre im kantonalen Verfahren geäusserte Absicht, sich möglicherweise beruflich dem Glücksspiel widmen zu wollen, weist jedenfalls nicht daraufhin, dass sie in Zukunft ihren Lebensunterhalt mit ordentlicher Arbeit allein bestreiten möchte. Die Einschätzung des Haftgerichts, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, ebenso wenig wie die Beurteilung, dass diese durch mildere Ersatzmassnahmen nicht gebannt werden kann, weil die Beschwerdeführerin keine Gewähr bietet, Auflagen einzuhalten.
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2.3 Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist die Fortsetzung der Sicherheitshaft zurzeit nicht zu beanstanden, es bestehen keine Anzeichen, dass die Straf- und Strafverfolgungsbehörden die hängigen Untersuchungs- bzw. Gerichtsverfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung vorantreiben.
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3.
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Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland, der Generalprokuratur und dem Obergericht des Kantons Bern sowie dem Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichterin 2, und Rechtsanwalt Jürg Wernli schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Mai 2010
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Störi
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