BGer 8C_428/2010 |
BGer 8C_428/2010 vom 11.06.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_428/2010
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Urteil vom 11. Juni 2010
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Verfahrensbeteiligte |
S.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. April 2010.
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Nach Einsicht
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in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. April 2010, mit welchem die Beschwerde des S.________ in dem Sinne gutgeheissen wurde, dass die angefochtene Verfügung vom 16. November 2009 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen wurde, damit diese über den Leistungsanspruch des Versicherten materiell entscheide,
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in die Beschwerde des S.________ vom 19. Mai 2010, mit welcher beantragt wird, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, "einen materiellen Entscheid über (seinen) IV-Anspruch ... auf Grund der Akten zu erlassen"; eventualiter sei "der Entscheid über den Leistungsanspruch der versicherten Person vom angerufenen Bundesgericht zu fällen ...",
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in Erwägung,
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dass es sich beim angefochtenen kantonalen Rückweisungsentscheid um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647; vgl. auch BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34; zum hier nicht gegebenen Ausnahmefall, dass ein Rückweisungsentscheid als Endentscheid zu qualifizieren ist, siehe SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007, E. 1.1),
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dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass der Beschwerdeführer in keiner Weise darlegt und auch nicht ersichtlich ist, dass eine dieser Eintretensvoraussetzungen erfüllt ist (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
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dass somit die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG),
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 11. Juni 2010
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Batz
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