BGer 4A_117/2010 |
BGer 4A_117/2010 vom 14.06.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_117/2010
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Urteil vom 14. Juni 2010
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dario Piras,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Macchi,
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Beschwerdegegner,
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C.________,
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D.________,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Rony Kolb,
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Nebenintervenienten.
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Gegenstand
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Darlehen aus Aktienkaufvertrag,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 19. Mai 2009 und den Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Januar 2010.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a B.________ (Beschwerdegegner) war Alleinaktionär und einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der A.________ AG (Beschwerdeführerin). Er veräusserte mit Aktienkaufvertrag vom 26. Oktober 2004 per 1. November 2004 sämtliche Aktien der Beschwerdeführerin zu einem Preis von Fr. 550'000.-- an C.________ und D.________. Der Kaufpreis wurde gemäss Ziffer 2 ("Kaufpreis") des Aktienkaufvertrags aufgrund des revidierten Abschlusses per 31. Dezember 2003, der "ursprünglichen voraussichtlichen Übernahmebilanz per 30. September 2004" sowie aufgrund der Besprechungen zwischen dem Verkäufer und den Käufern festgelegt. Im Vertrag wurde auch näher auf ein von der Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner gewährtes Aktionärsdarlehen Bezug genommen, das im Abschluss per 31. Dezember 2003 mit einem Wert von Fr. 497'709.85 ausgewiesen war. Diesbezüglich wurde in Ziffer 4 ("Darlehensschuld von B.________ gegenüber der Gesellschaft") folgende Regelung getroffen:
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"Die Darlehensschuld von B.________ gegenüber der A.________AG in der Höhe von CHF 497'709.65 (sic!), Wert 31.12.2003, wird wie folgt getilgt:
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Fr. 247'709.65 werden mit Wert 31.1.2005 zu Lasten des Gewinnvortrages an den Verkäufer / Darlehensnehmer ausgebucht.
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Fr. 250'000.-- (resp. der aktuelle Saldo falls abweichend) werden mit Wert 31.01.2006 zu Lasten des Gewinnvortrages an den Verkäufer / Darlehensnehmer ausgebucht.
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Das Darlehen gilt somit über den Dividendenbezug als zurückbezahlt.
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Der Verkäufer bemüht sich (um) bei den zuständigen Behörden um die Zustimmung zur Erledigung der Verrechnungssteuer (35 %) auf der Bruttodividende (Fr. 765'707.00) im Meldeverfahren.
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Sollte bezüglich der Verrechnungssteuer das Meldeverfahren (Art. 20 VStG; Art. 24 ff. VstV) nicht anwendbar sein bzw. gestattet werden, so verpflichtet sich der Verkäufer, den Betrag der Verrechnungssteuer à-fonds-perdu zu überweisen. Sollte sich im Weiteren (corr.) im Januar 2005 herausstellen, dass die Verrechnungssteuer nicht im Meldeverfahren erledigt werden kann, hinterlegt der Verkäufer den Betrag der Verrechnungssteuer auf ein Sperrkonto, welche(s) auf die Gesellschaft und den Verkäufer lautet (corr.) und wo nur beide zusammen darüber verfügen können. Dieser Betrag darf ausschliesslich zur Begleichung der Verrechnungssteuer auf dem Dividendenbezug des Verkäufers verwendet werden.
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Jegliche weiteren Kosten, Steuern etc., die aus diesen (corr.) Transaktionen (Punkt 4) für die Gesellschaft resultieren könnten werden durch den Verkäufer getragen."
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Am 29. Oktober 2004 hielt die Beschwerdeführerin eine ausserordentliche Generalversammlung ab, an der, wie im Aktienkaufvertrag vereinbart, der bisherige Verwaltungsrat zurücktrat und an dessen Stelle die Käufer als neue Verwaltungsräte gewählt wurden. Diese Umbesetzung wurde mit Wirkung ab 22. November 2004 im Handelsregister eingetragen.
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A.b Mit Schreiben vom 9. Dezember 2004 gelange die E.________ AG die die Käufer bereits anlässlich der Vorbereitung der Transaktion beraten hatte, an den Beschwerdegegner. Sie ersuchte ihn u.a. um Beibringung einer zustimmenden Erklärung der Steuerverwaltung in dem Sinne, dass diese im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner gewährten Darlehen mit der Erledigung der Verrechnungssteuerfolgen im Meldeverfahren einverstanden sei. Am 14. Juni 2005 gelangte die E.________ im Namen der Beschwerdeführerin und der Käufer erneut an den Beschwerdegegner und verlangte für den Fall, dass die angeforderte Bestätigung bis zum 30. Juni 2005 nicht vorliege, die vereinbarte Hinterlegung auf dem zweckgebundenen Konto. Nachdem der Beschwerdegegner die Notwendigkeit der Beibringung einer Bestätigung der Steuerbehörden verneint hatte, stellte die Beschwerdeführerin am 10. November 2005 die ihrer Auffassung nach gegenüber dem Beschwerdegegner fortbestehende Darlehensforderung per 31. Dezember 2006 fällig. Sie kündigte letztlich an, das Darlehen einzufordern und nach erhaltener Zahlung dem Beschwerdegegner in diesem Umfang eine Dividende abzüglich Verrechnungssteuer auszurichten.
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B.
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Mit Klage vom 6. Juli 2007 beantragte die Beschwerdeführerin dem Kreisgericht Alttoggenburg-Wil, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, das von ihr gewährte Darlehen in der Höhe von Fr. 449'003.75 nebst Zins zurückzuzahlen. Der Beschwerdegegner verkündete in seiner Klageantwort den beiden Käufern C.________ und D.________ den Streit. Diese erklärten in der Folge, die Klage zu unterstützen, bzw. beantragten die Klagegutheissung, und nahmen mithin die Stellung von Nebenintervenienten auf der Seite der Beschwerdeführerin ein. Am 8. Juli 2008 wies das Kreisgericht die Klage ab.
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Eine von der Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil erhobene und von den Nebenintervenienten unterstützte Berufung wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 19. Mai 2009 ab.
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Die Beschwerdeführerin erhob dagegen eine Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen, welches das Rechtsmittel am 10. Januar 2010 abwies, soweit es darauf eintrat.
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C.
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Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, die Entscheide des Kantonsgerichts vom 19. Mai 2009 und des Kassationsgerichts vom 10. Januar 2010 aufzuheben und den Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwerdeführerin das von ihr gewährte Darlehen in der Höhe von Fr. 449'003.75 nebst Zins zurückzuzahlen.
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Der Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Nebenintervenienten schliessen sich den Anträgen und den sachverhaltlichen und rechtlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin an. Das Kantonsgericht und das Kassationsgericht haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Erwägungen:
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1.
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Nach Art. 100 Abs. 6 BGG beginnt die Beschwerdefrist, wenn der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts mit einem Rechtsmittel, das nicht alle Rügen nach den Artikeln 95-98 zulässt, bei einer zusätzlichen kantonalen Gerichtsinstanz angefochten worden ist, erst mit der Eröffnung des Entscheids dieser Instanz. Die innert 30 Tagen seit Eröffnung des Kassationsgerichtsurteils eingereichte Beschwerde ist damit auch rechtzeitig erfolgt, soweit sie sich gegen das Urteil des Kantonsgerichts richtet (Art. 100 Abs. 1 BGG).
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2.
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Das Urteil des Kantonsgerichts ist allerdings nur insofern der Beschwerde zugänglich, als es das Erfordernis der Letztinstanzlichkeit erfüllt, mithin für die gegen dieses erhobenen Rügen kein kantonales Rechtsmittel mehr offen stand (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527). Dagegen konnte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen nach Art. 237 ff. ZPO/SG erhoben werden. Es ist daher insoweit nicht kantonal letztinstanzlich, als es vom Kassationsgericht überprüft werden konnte. Nach Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO/SG können mit Nichtigkeitsbeschwerde insbesondere tatsächliche Feststellungen angefochten werden, die dem Inhalt der Akten offensichtlich widersprechen oder sonst willkürlich sind. Soweit der Entscheid nicht durch Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann oder soweit mit der Beschwerde beim Bundesgericht nur beschränkte Beschwerdegründe gerügt werden können, sind weitere Nichtigkeitsgründe die willkürliche Anwendung des Bundesrechts oder Verletzungen verfassungsmässiger Rechte und von Staatsverträgen (Art. 239 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ZPO/SG).
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Das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts stellt demnach insoweit keinen kantonal letztinstanzlichen Entscheid dar, als geltend gemacht wird, das Kantonsgericht habe darin willkürliche tatsächliche Feststellungen getroffen. Entsprechende Rügen waren zwecks Ausschöpfung des kantonalen Instanzentzugs vor dem Kassationsgericht geltend zu machen (vgl. BGE 133 III 638 E. 2 S. 640); insofern diese vom Kassationsgericht nicht bzw. nicht richtig beurteilt wurden, hat die Beschwerdeführerin dies in der Beschwerde gegen den kassationsgerichtlichen Entscheid zu rügen. Auf entsprechende Rügen gegen das Urteil des Kantonsgerichts kann nicht eingetreten werden. Soweit die Beschwerdeführerin dagegen die Verletzung von Bundesrecht rügt, welche das Bundesgericht frei prüfen kann, ist das Urteil des Kantonsgerichts ein letztinstanzlicher Entscheid.
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3.
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Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Es ist unerlässlich, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Der Beschwerdeführer soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; 134 V 53 E. 3.3 ).
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Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1; 134 II 244 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399). Macht der Beschwerdeführer beispielsweise eine Verletzung von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; er hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 133 I 1 E. 5.5 S. 5; 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.).
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Soweit sich die Beschwerde gegen den Entscheid einer ausserordentlichen Rechtsmittelinstanz, wie hier des Kassationsgerichts, richtet, der dieselben Rügen unterbreitet werden konnten wie dem Bundesgericht im vorliegenden Verfahren, ist unter Auseinandersetzung mit deren Erwägungen aufzuzeigen, inwiefern diese Instanz die gerügte Verfassungsverletzung durch das vorher entscheidende Gericht, vorliegend das Kantonsgericht, zu Unrecht verneint haben soll. Das Gebot, den kantonalen Instanzenzug auszuschöpfen (Art. 75 Abs. 1 BGG; vgl. dazu auch BGE 133 III 638 E. 2 S. 640 und die vorstehende Erwägung 2), hätte wenig Sinn, wenn das Bundesgericht dieselben Rügen, die bereits im kantonalen Rechtsmittelverfahren geprüft worden sind, einfach nochmals behandeln würde, ohne dass die Begründung des letztinstanzlichen kantonalen Entscheides in der Beschwerde substanziiert gerügt wird (BGE 125 I 492 E. 1a/cc und E. 1b S. 494 ff.; 111 Ia 353 E. 1b S. 354).
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4.
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Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin an den Aktienkaufvertrag gebunden ist, soweit nach diesem die Einforderung des an den Beschwerdegegner gewährten Aktionärsdarlehens ausgeschlossen wird.
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4.1 Das Kantonsgericht stellte zunächst einen übereinstimmenden tatsächlichen Willen des Beschwerdegegners als Verkäufer der Aktien und der Nebenintervenienten als Käufer derselben fest, dass eine Einforderung des an den Beschwerdegegner gewährten Darlehens bei einer reibungslosen Abwicklung des Vertrags ausgeschlossen werden sollte. Es hielt es alsdann in Anbetracht der konkreten Interessenlage des Beschwerdegegners für erwiesen, dass er in Ziffer 4 des Vertrags die Beschwerdeführerin in seiner Eigenschaft als vertretungsberechtigtes Organ derselben habe unmittelbar (mit)verpflichten wollen, auch wenn aus dem Wortlaut des Vertrages insoweit keine klaren Schlüsse gezogen werden könnten. Es sei unbestritten, dass die Darlehenstilgung aus versteuerten Mitteln der Gesellschaft in den Kaufpreis eingerechnet worden sei. Es sei das persönliche Interesse des Beschwerdegegners gewesen, eine definitive und verbindliche Regelung für die Tilgung seiner Darlehensschuld zu vereinbaren, die mit dem tieferen Kaufpreis für die Aktien korrespondiert habe. Dies habe aber nur eine direkte Verpflichtung der Beschwerdeführerin bieten können. Aus verschiedenen Indizien, insbesondere aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin und der Nebenintervenienten nach dem Vertragsabschluss, schloss es sodann, dass die Nebenintervenienten ebenfalls von der Parteistellung der Beschwerdeführerin ausgingen bzw. dass sie die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ebenfalls als verpflichtet ansahen. Damit bejahte das Kantonsgericht eindeutig aufgrund seiner Beweiswürdigung einen übereinstimmenden tatsächlichen Parteiwillen der Nebenintervenienten und des Beschwerdegegners, mit Ziffer 4 des Aktienkaufvertrags auch die Beschwerdeführerin zu verpflichten, zumal nachträgliches Parteiverhalten nur bei der Ermittlung eines solchen zu berücksichtigen ist (BGE 133 III 61 E. 2.2.2.2 S. 69; 129 III 675 E. 2.3 S. 680). Lediglich ergänzend hielt es fest, die Nebenintervenienten hätten angesichts der bestehenden Interessenlage trotz des unklaren Wortlauts des Vertrages auch aus objektiver Sicht annehmen müssen, dass auch die Beschwerde-führerin direkt verpflichtet werden sollte; so habe ihnen klar sein müssen, dass der Beschwerdegegner sicher sein wollte, dass als Gegenleistung für den tieferen Kaufpreis eine Rückforderung des Darlehens durch die Beschwerdeführerin auch ausgeschlossen sein würde, wenn die Nebenintervenienten die Beherrschung der Gesellschaft übernähmen.
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4.2 Das Kassationsgericht verkannte die Hauptargumentation des Kantonsgerichts, wonach hinsichtlich der Bindung der Beschwerdeführerin an den Aktienkaufvertrag ein übereinstimmender tatsächlicher Parteiwille bestehe. Es nahm an, das Kantonsgericht habe bloss den tatsächlichen Parteiwillen des Beschwerdegegners festgestellt, den Willen der Nebenintervenienten hingegen nach dem Vertrauensprinzip ermittelt. Es trat deshalb auf die Rüge der Beschwerdeführerin, das Kantonsgericht habe willkürlich festgestellt, dass ihr im Aktienkaufvertrag Parteistellung zukomme, da die Anwendung des bundesrechtlichen Vertrauensprinzip betreffend, nicht ein bzw. hielt lediglich die Willkürrügen gegen die im Zusammenhang mit der Feststellung des normativen Konsenses getroffenen tatsächlichen Feststellungen für grundsätzlich zulässig, die sich aber in unzulässiger appellatorischer Kritik erschöpften.
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4.3 Die Beschwerdeführerin focht mit der vorliegenden Beschwerde den diesbezüglichen Nichteintretensentscheid des Kassationsgerichts nicht an, sondern rügt sinngemäss, das Kantonsgericht habe den übereinstimmenden tatsächlichen Parteiwillen willkürlich festgestellt, weil es dafür offensichtlich an einer tragfähigen Grundlage fehle.
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Auf diese, direkt gegen das Urteil des Kantonsgerichts erhobene Willkürrüge kann indes mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht eingetreten werden (Erwägung 2 vorne). Daran vermag nichts zu ändern, wenn das Kassationsgericht offensichtlich zu Unrecht auf die entsprechende Rüge nicht eingetreten ist. Insoweit hätte die Beschwerdeführerin den Nichteintretensentscheid des Kassationsgerichts anfechten müssen, was gegebenenfalls zu einer Rückweisung der Sache an das Kassationsgericht zur Behandlung der Rüge hätte führen können. Im vorliegenden Verfahren sind indessen keine Rügen gegen das Urteil des Kantonsgerichts zu behandeln, auf die das Kassationsgericht offensichtlich zu Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. Urteil 4A_141/2008 vom 8. Dezember 2009 E. 13.3). Ohnehin begründet die Beschwerdeführerin ihre Willkürrüge nicht rechts-genüglich. So macht sie nach seitenlanger Wiedergabe der Aus-führungen des Kantonsgerichts, ohne sich mit diesen rechts-genüglich auseinanderzusetzen, bloss in rein appellatorischer Weise geltend, die Beschwerdeführerin und die Nebenintervenienten würden eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin aus dem Aktienkaufvertrag ablehnen und der Vertrag beinhalte weder seinem Wortlaut noch seinem Inhalt nach Anhaltspunkte für eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin.
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4.4 Damit hat es bei der Feststellung des übereinstimmenden tatsächlichen Parteiwillens durch das Kantonsgericht, nach dem die Nebenintervenienten und der Beschwerdegegner als vertretungsberechtigter Verwaltungsrat in Ziffer 4 des Aktienkaufvertrages auch die Beschwerdeführerin verpflichten wollten, sein Bewenden. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach das Kantonsgericht Bundesrecht verletzt habe, soweit es gestützt auf eine objektive Vertragsauslegung auf eine Parteistellung der Beschwerdeführerin im Aktienkaufvertrag schliesse (vgl. BGE 132 III 24 E. 4 S. 27 f.; 131 III 606 E. 4.1 S. 611; 130 III 66 E. 3.2), wie auch auf die Rüge, das Kassationsgericht habe Bundesrecht verletzt, indem es behaupte, der unentbehrliche Bestandteil bzw. die Bestimmung der Vertragsparteien seien der richterlichen Vertragsergänzung zugänglich.
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Ebenso erübrigt es sich bei dieser Sachlage, die Rügen gegen die angefochtenen Entscheide zu prüfen, mit denen sich die Beschwerdeführerin gegen die Bejahung der Parteistellung der Beschwerdeführerin im Kaufvertrag aufgrund eines aktienrechtlichen Durchgriffs im Rahmen einer Zusatzbegründung des Kantonsgerichts wendet.
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5.
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Das Kantonsgericht verneinte, dass die Beschwerdeführerin nach der getroffenen vertraglichen Regelung berechtigt sei, vom Beschwerdegegner das Aktionärsdarlehen einzuverlangen. Sie liess dabei offen, ob der Beschwerdegegner seiner vertraglichen Pflicht zur Einholung der Zustimmung der Steuerbehörden zum verrechnungssteuerrechtlichen Meldeverfahren nachgekommen sei. Denn dieses Verfahren sei auf die vereinbarte, objektiv verrechnungssteuerpflichtige Transaktion nicht anwendbar und die Beschwerdeführerin müsse daher, ausgehend von der vertraglich vereinbarten Bruttoausschüttung zugunsten des Beschwerdegegners von Fr. 765'707.--, den Verrechnungssteuerbetrag von Fr. 267'997.45 effektiv entrichten. Nach dem übereinstimmenden tatsächlichen Parteiwillen sei der Beschwerdegegner zur Sicherstellung dieses Betrages vorleistungspflichtig. Mit dieser Leistung befinde er sich seit 1. Juli 2005 in Verzug. Dieser Verzug berechtige die Beschwerdeführerin indessen nicht, gemäss ihren Schreiben vom 10. und 18. November 2005, gestützt auf Art. 107 ff. OR auf die Sicherstellung zu verzichten und von der eingegangenen Verpflichtung, das Aktionärsdarlehen nicht einzuverlangen, zurückzutreten. Denn damit würde in unzulässiger Weise in das vertraglich ausgehandelte Austauschverhältnis eingegriffen. Zudem müsse angenommen werden, dass es sich bei der Sicherstellung um eine blosse Nebenpflicht handle, (deren nicht rechtzeitige Erfüllung) die Beschwerdeführerin nicht zu einem Rücktritt berechtigen würde. Es bleibe ihr aber unbenommen, auf der Leistung der Sicherheit zu bestehen und gegebenenfalls zu klagen.
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Die Beschwerdeführerin zeigt nicht rechtsgenüglich anhand dieser Erwägungen auf, inwiefern das Kantonsgericht damit Bundesrecht verletzt haben soll. So behauptet sie bloss pauschal, ohne sich mit den Ausführungen des Kantonsgerichts auseinanderzusetzen und dies weiter zu begründen, das Kantonsgericht spreche den Nebenintervenienten unter Verletzung von (nicht konkret bezeichneten) bundesrechtlichen Bestimmungen das Recht ab, bei Verzug des Beschwerdegegners vom Vertrag zurückzutreten, was umso mehr erstaune, als der Vertrag keine Verzugsregeln enthalte und der Beschwerdegegner bis heute keine Sicherheiten geleistet habe; die angefochtenen Entscheide führten dazu, dass mit einem Mal Haftungssubstrat der Beschwerdeführerin in der Höhe von mehreren hunderttausend Franken vernichtet und dem Zugriff der Gläubiger entzogen würde. Auf diese pauschalen, unsubstanziierten Behauptungen ist nicht einzutreten (Erwägung 3 oben).
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Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführerin, ohne sich mit den Ausführungen des Kantonsgerichts auseinanderzusetzen, vorbringt, die Feststellung des Kantonsgerichts, dass die Möglichkeit zur Rückforderung bzw. die Klagbarkeit der Darlehensforderung mit Abschluss des Aktienkaufvertrags hinfällig geworden sei, widerspreche offensichtlich der vom Beschwerdegegner mit den Nebenintervenienten in Ziffer 4 des Vertrags mit widerspruchsfrei (übereinstimmendem) Willen getroffenen Vereinbarung, wonach die Darlehensschuld in zwei Schritten per 31. Januar 2005 und per 31. Januar 2006 getilgt werden solle. Ohnehin sind auch diese Ausführungen schon nach dem Vertragstext, der von einer Tilgung durch Rückzahlung "über den Dividendenbezug" "zulasten des Gewinnvortrags" spricht, nicht nachvollziehbar und widerspricht sich die Beschwerdeführerin damit selber, bringt sie doch in ihrer Beschwerde andernorts vor, die Darlehensschuld solle durch Verrechnung (und nicht durch Rückzahlung) getilgt werden.
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6.
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Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegende Beschwerdeführerin und die unterliegenden Nebenintervenienten, C.________ und D.________, kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 und Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG sowie Art. 71 BGG i.V.m. Art. 69 Abs. 2 BZP).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden der Beschwerdeführerin und den Nebenintervenienten unter solidarischer Haftung (intern der Beschwerdeführerin zur Hälfte und den Nebenintervenienten je zu einem Viertel) auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdeführerin und die Nebenintervenienten haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung mit Fr. 8'000.-- (intern die Beschwerdeführerin mit Fr. 4'000.-- und die Nebenintervenienten mit je Fr. 2'000.--) zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, den Nebenintervenienten, dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Juni 2010
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Klett Widmer
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