BGer 4A_510/2009 |
BGer 4A_510/2009 vom 14.06.2010 |
Bundesgericht
|
Tribunal fédéral
|
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
4A_510/2009
|
Urteil vom 14. Juni 2010
|
I. zivilrechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
|
Gerichtsschreiber Huguenin.
|
Verfahrensbeteiligte |
X.________,
|
Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn Dr. Philipp Habegger und/oder Herrn Dr. Michael Cartier, Rechtsanwälte,
|
gegen
|
1. Y.________,
|
2. Z.________,
|
Beschwerdegegnerinnen, beide vertreten durch
|
Herrn Marc S. Palay und/oder Frau Tanya Landon und/oder Frau Vanessa Alarcon Duvanel, Winston & Strawn LLP.
|
Gegenstand
|
Internationales Schiedsgericht; Zuständigkeit,
|
Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Schiedsgerichts der Zürcher Handelskammer (ZHK) vom 16. September 2009.
|
In Erwägung,
|
dass die Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2009 beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Procedural Order No. 3 des Einzelschiedsrichters vom 16. September 2009 erhob;
|
dass die Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2009 aufgefordert wurde, einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 50'000.-- zu erbringen, den sie innerhalb der angesetzten Frist bezahlte;
|
dass die Beschwerdeführerin auf Gesuch der Beschwerdegegnerinnen mit Verfügung vom 6. April 2010 aufgefordert wurde, eine allfällig den Beschwerdegegnerinnen geschuldete Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 60'000.-- sicher zu stellen;
|
dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Mai 2010 in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist zur Zahlung der Sicherstellung bis 4. Juni 2010 angesetzt wurde;
|
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Juni 2010 mitteilte, dass sie den verlangten Betrag nicht zahlen werde, und das Bundesgericht um Erlass eines Nichteintretensentscheides bat;
|
dass unter diesen Umständen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten ist;
|
dass die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- gemäss dem Verursacherprinzip der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG);
|
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerinnen für den diesen im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren erwachsenen Aufwand mit insgesamt Fr. 8'000.-- zu entschädigen hat (Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG; Art. 8 Abs. 3 des Reglementes über die Parteientschädigung [SR 173.110.210.3]);
|
dass die erwähnten Summen dem bei der Bundesgerichtskasse hinterlegten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 50'000.-- zu entnehmen sind und der danach verbleibende Betrag von Fr. 40'000.-- von der Bundesgerichtskasse an die Beschwerdeführerin zurückzuzahlen ist;
|
erkennt die Präsidentin:
|
1.
|
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2.
|
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
|
3.
|
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 8'000.-- zu entschädigen.
|
4.
|
Die beiden Beträge werden dem bei der Bundesgerichtskasse hinterlegten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 50'000.-- entnommen.
|
5.
|
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht der Zürcher Handelskammer (ZHK) schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 14. Juni 2010
|
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
|
Klett Huguenin
|