BGer 6B_170/2010
 
BGer 6B_170/2010 vom 17.06.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_170/2010
Urteil vom 17. Juni 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Advokat
Dr. Christian von Wartburg,
Beschwerdeführerin,
gegen
Besonderes Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 21, Postfach, 4410 Liestal,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Entschädigung wegen ungerechtfertigter Strafverfolgung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 21. September 2009.
Sachverhalt:
A.
Im Januar 2005 wurde gegen X.________ durch das Besondere Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft (BUR) ein Untersuchungsverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) und Geldwäscherei eröffnet. Vom 8. bis zum 27. Januar 2005 war X.________ in Untersuchungshaft. Am 28. September 2007 stellte das BUR das Strafverfahren ein, weil eine Verurteilung von X.________ aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht zu erwarten sei.
B.
Mit Schreiben vom 1. November 2007 beschwerte sich X.________ über die Strafverfolgung. Sie beantragte eine Entschädigung wegen ungerechtfertigter Haft in der Höhe von Fr. 2'100.--, eine Genugtuung von Fr. 15'000.--, eine Entschädigung für anderweitige Nachteile in der Höhe von Fr. 123'876.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Januar 2007 (Mehrforderung vorbehalten) sowie eine Entschädigung für den Offizialverteidiger in der Höhe von Fr. 4'591.30.
Das BUR sprach X.________ mit Verfügung vom 24. Januar 2009 die beantragten Entschädigungen für Haft und Offizialverteidigung zu. Die Anträge auf Ausrichtung einer Genugtuung und einer Entschädigung für anderweitige Nachteile wies es hingegen ab. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde sprach das Verfahrensgericht des Kantons Basel-Landschaft X.________ am 21. September 2009 zusätzlich eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Januar 2007 zu. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________, es sei der Beschluss des Verfahrensgerichts aufzuheben und der Kanton Basel-Landschaft zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- sowie eine Entschädigung für anderweitige Nachteile in der Höhe von Fr. 123'876.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2007 zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Festlegung der Entschädigung und der Genugtuung mit der Vorgabe einer unabhängigen Begutachtung ihrer Person an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:
1.
Vorliegend geht es um durch ein Strafverfahren ausgelöste Haftungsansprüche der Beschwerdeführerin gegen den Kanton Basel-Landschaft, mithin um auf kantonales öffentliches Recht gestützte vermögensrechtliche Ansprüche. Gegen diesbezügliche letztinstanzliche Entscheide ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 ff. BGG gegeben, die gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 33 des Bundesgerichtsreglements von der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts zu behandeln ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_300/2007 vom 13. November 2007 E. 1.2 und 6B_170/2009 vom 3. September 2009 E. 1.1). Die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 85 BGG ist unzweifelhaft erreicht. Auf die Beschwerde ist deshalb unter Vorbehalt der rechtsgenügenden Begründung einzutreten.
2.
Wird die angeschuldigte Person freigesprochen, wird das Verfahren eingestellt oder wird ihm keine weitere Folge gegeben, kann ihr die mit der Beendigung des Verfahrens befasste Behörde gemäss § 33 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft (StPO/BL) auf Antrag eine angemessene Entschädigung für ungerechtfertigte Haft, für Anwaltskosten sowie für anderweitige Nachteile zusprechen. Vorausgesetzt ist stets ein Kausalzusammenhang zwischen Untersuchungshandlung und Schaden. Für die Zusprechung von Schadenersatz ist erforderlich, dass der Eintritt des geltend gemachten Schadens nicht bloss im Bereich des Möglichen liegt, sondern annähernd sicher erscheint (vgl. BGE 122 III 219 E. 3a zu Art. 42 Abs. 2 OR). In diesem Verfahren gilt die Offizialmaxime, doch ist es Aufgabe des Ansprechers oder der Ansprecherin, Schadenersatz- bzw. Genugtuungsansprüche zu substanziieren und zu belegen (siehe Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N. 1225 Fn. 119; Ruth Wallimann Baur, Entschädigung und Genugtuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcherischen Untersuchungsverfahren, Diss. Zürich 1998, S. 172; vgl. BGE 113 IV 93 E. 3e; 107 IV 155 E. 5). Materielles Bundeszivilrecht kommt als kantonales Ersatzrecht zu § 33 StPO/BL zur Anwendung. Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht nur auf Willkür hin. Es besteht insoweit eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.
Die Beschwerdeführerin begründet die Rüge der Verletzung von Art. 13 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft mit keinem Wort (Art. 106 Abs. 2 BGG). Darauf ist nicht einzutreten.
4.
Die Vorinstanz weist den Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer unabhängigen Begutachtung mit der Begründung ab, es sei die Aufgabe der Ansprecherin, den geltend gemachten Schaden und die Kausalität zu belegen. Es sei deshalb nicht die Aufgabe des Gerichts, im Rahmen eines Verfahrens gemäss § 33 StPO/BL ein eigenes Beweisverfahren durchzuführen. Die Beschwerdeführerin erblickt darin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Zu Unrecht. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss zutreffend ausführt, hat die Ansprecherin Umfang und Bestand des Schadens zu belegen. Das gilt ebenso für den Kausalzusammenhang zwischen schädigender Handlung und Schaden. Der Umstand, dass die Ansprecherin die objektive Beweislast für bestimmte, in einem Verfahren relevante Tatsachen und bei Scheitern des Nachweises die Konsequenzen hierfür trägt, führt entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht dazu, dass das Gericht die Beweismittel zwingend einzuholen bzw. zu beschaffen hat. Es muss der Ansprecherin vielmehr - nur, aber immerhin - die Gelegenheit geben, die Beweismittel für den ihr erwachsenen Schaden und das Ausmass der Verletzung in ihren persönlichen Verhältnissen zu nennen oder beizubringen. Das ist vorliegend geschehen. Die Beschwerdeführerin reichte der Vorinstanz verschiedene Arztberichte zu ihrem Gesundheitszustand bzw. ihrer geltend gemachten eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ein, und es wäre ihr freigestanden, weitere solche in das Verfahren einzuführen. Dass die Vorinstanz die besagten Berichte im angefochtenen Beschluss in der Folge als einseitig und insoweit als nicht überzeugend beurteilt, sich aber aufgrund des gewonnenen Beweisergebnisses - was sich aus ihren Erwägungen im Gesamtzusammenhang implizit ergibt - gleichwohl nicht dazu veranlasst sieht, weitere Beweiserhebungen durchzuführen, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der Beweiswürdigung. Dass und inwieweit diese Würdigung bzw. die Vorgehensweise der Vorinstanz - auch im Ergebnis - willkürlich sein soll, ergibt sich aus der Beschwerde indessen nicht und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Der angefochtene Entscheid lässt sich damit insoweit nicht beanstanden. Daraus folgt gleichsam, dass sich das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin auf eine unabhängige Begutachtung als unbegründet erweist.
5.
Die Vorinstanz hält fest, die Beschwerdeführerin habe im Zusammenhang mit den vorzeitigen Vertragsauflösungen mit der A.________ EGmbH und der B.________ GmbH Mindereinnahmen von Fr. 15'048.-- bzw. Fr. 50'220.-- , welche durch die Inhaftierung entstanden sein sollen, grundsätzlich belegt. Es fehle aufgrund eigenen Verschuldens insoweit jedoch an einem Kausalzusammenhang zwischen Haft und Lohneinbusse bzw. die Beschwerdeführerin habe ihre Schadensminderungspflicht erheblich bzw. krass verletzt, indem sie einerseits während der Untersuchungshaft nicht auf den drohenden Schaden hingewiesen und sie es andererseits unterlassen habe zu begründen, weshalb sie nach der Inhaftierung kein Ersatzeinkommen habe erzielen können (angefochtener Entscheid, S. 7 ff.).
Entgegen der Beschwerde lässt sich der vorinstanzliche Entscheid nicht bestanden. Gestützt auf die vagen Äusserungen der Beschwerdeführerin gegenüber dem BUR, wonach sie Anwältin sei, Kunden habe, die auf sie warteten, sie in Bulgarien jemanden telefonisch kontaktieren möchte und sie Auftragsnummern diktieren müsse, welche Klienten von ihr und die Firma ihrer Mutter beträfen, durfte die Vorinstanz ohne Willkür folgern, dass die Beschwerdeführerin damit zwar allgemein zum Ausdruck brachte, noch Geschäftliches erledigen zu müssen, mit ihren Bemerkungen jedoch keinerlei Hinweise auf die beiden Verträge mit den Firmen A.________ EGmbH und der B.________ GmbH bzw. auf den konkret drohenden Schaden gemacht und auch nicht klar um die Benachrichtigung der Firmen ersucht habe. Mit ihrer in der Beschwerde erhobenen Behauptung, sie habe sich entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen klar und konkret zum drohenden Schaden geäussert, stellt die Beschwerdeführerin der haltbaren Beweiswürdigung der Vorinstanz in rein appellatorischer Kritik lediglich ihre eigene Sicht der Dinge gegenüber. Darauf ist nicht einzutreten. Im Übrigen stossen ihre Einwände ins Leere. Soweit sie sich auf die in den Verträgen statuierten Vertraulichkeitsklauseln beruft und sie ausgehend davon ausführt, es sei ihr vertraglich untersagt gewesen, Dritte über diese Verträge zu orientieren, verkennt sie, dass sie auch ohne Verletzung der Vertraulichkeitsklauseln, mithin ohne namentliche Nennung der Vertragsparteien bzw. Offenlegung der Vertragsinhalte, klare Hinweise auf ihre vertraglichen Verpflichtungen und den drohenden Schaden hätte formulieren können. Ebenso wenig vermag sie aus dem Vorbringen für sich etwas abzuleiten, das BUR habe sich über ihre steten Bitten zu telefonieren hinweggesetzt. In diesem Fall hätte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin - wie im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt wird - eine anfechtbare Verfügung erwirken können und müssen. Abgesehen davon hätte sie auch die Möglichkeit gehabt, ihren Anwalt oder eine andere Vertrauensperson mit einem persönlichen Anruf zu betrauen. Was an dieser Argumentation "weltfremd" sein sollte, wird in der Beschwerde nicht substanziiert begründet und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Ohne weiteres haltbar erweisen sich die Ausführungen der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin wäre es nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft möglich und zumutbar gewesen, neue Einkommensquellen zu erschliessen bzw. neue Mandate (im bisherigen Umfang) zu akquirieren. Sie habe es indessen unterlassen darzulegen, weshalb sie keine andere Stelle bzw. kein anderes Mandat in diesem Zeitraum über den entsprechenden Arbeitsumfang habe annehmen können. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind unbehelflich. Soweit sie geltend macht, sie habe alles versucht, um zu neuen Mandaten zu kommen, nur sei ihr dies nicht gelungen, und im Übrigen könne von ihr auch nicht erwartet werden, ihr diesbezügliches Scheitern zu belegen, stellt sie einerseits ihre Sicht der Dinge lediglich derjenigen der Vorinstanz gegenüber, ohne Willkür aufzuzeigen, und verkennt sie andererseits, dass es insoweit gar nicht um den Beweis negativer, sondern positiver Tatsachen geht, nämlich um den Beleg ihrer Anstrengungen ("positiva"), um zu neuen Einkommensquellen zu gelangen. Der Grundsatz "negativa non sunt probanda" erweist sich damit entgegen der Beschwerde schon von daher nicht als verletzt. Auch mit ihren weiteren allgemeinen dogmatischen Anmerkungen zu Art. 7 ZGB (gemeint wohl Art. 8 ZGB) bzw. dazu, dass in Fällen entgangenen Gewinns kein Raum für Kausalitätsfragen bleibe und die Frage der Schadenminderungsbemühungen eine solche der Schadenersatzbemessung und nicht der Kausalität sei, legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die Vorinstanz die Bestimmungen des ZGB bzw. des OR, die vorliegend als kantonales Ersatzrecht zum Einsatz kommen, willkürlich angewendet haben und der Entscheid im Ergebnis unhaltbar sein soll. Darauf ist nicht einzutreten. Anzumerken gilt, dass auch beim "lucrum cessans" genauso wie beim "damnum emergens" Raum für Kausalitätsfragen bleibt, d.h. sich in gleicher Weise die Frage der natürlichen und der adäquaten Kausalität und deren Unterbruchs durch das (grobe) Verschulden der Beschwerdeführerin stellt (vgl. BGE 132 III 359 E. 4.3 im Zusammenhang mit Urteil des Bundesgerichts vom 17. Januar 2007 4C.263/2006 E. 3.2). Dabei verbleibt die Beweislast betreffend Bestand und Umfang des Schadens sowie betreffend die Kausalität zwischen Verfolgungsmassnahmen und Schaden bei der Ansprecherin, wohingegen der Staat die Beweislast in Bezug auf den Nachweis des Selbstverschuldens bzw. der Möglichkeit zur Schadenminderung trägt (Wallimann Baur, a.a.O., S. 170) Von diesen Grundsätzen geht die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in nicht zu beanstandender Weise aus.
Die Vorinstanz durfte deshalb ohne Willkür von einer groben Verletzung der Schadenminderungspflicht durch die Beschwerdeführerin ausgehen und damit die Adäquanz zwischen der Untersuchungshaft und den behaupteten wirtschaftlichen Folgen (im Sinne einer Lohneinbusse) im Zusammenhang mit den genannten Vertragsauflösungen verneinen.
6.
Die Vorinstanz stellt fest, dass die Beschwerdeführerin mit der C.________ EGmbH Vertragsverhandlungen über eine Rechtsberatung (700 Euro pro Monat für juristische Dienstleistungen, voraussichtliche Vertragsdauer 15 Monate) führte. Der Vertragsentwurf datiere vom 20. September 2007. Mit Schreiben vom 23. September 2007 habe die C.________ der Beschwerdeführerin das Nichtzustandekommen des Vertrags wegen des hängigen Strafverfahrens mitgeteilt. Der Beschwerdeführerin sei dadurch grundsätzlich ein Schaden entstanden. Indessen mangle es auch insoweit am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Schaden und dem Strafverfahren als Schadensursache, weil die Beschwerdeführerin ihre Obliegenheit zur Schadensminderung auch in diesem Zusammenhang erheblich verletzt habe. So habe sie sich - wie die Durchsicht ihrer Rechtsverzögerungsbeschwerde ergebe - nur allgemein über die Konsequenzen des hängigen Strafverfahrens beschwert, das BUR jedoch auf das konkret drohende Scheitern der Vertragsverhandlungen mit der C.________ nicht hingewiesen. Ausserdem ergebe die Korrespondenz mit der Firma, dass ein Verhandeln über das Datum des Vertragsabschluss möglich gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin hätte die Vertragsverhandlungen folglich wohl bis Ende September 2007 hinauszögern können. Zusätzlich habe sie es unterlassen darzulegen, dass sie einen unwiderruflichen Schaden erlitten habe, als sie den entgangenen Gewinn auch nicht durch ein anderes Rechtsgeschäft habe kompensieren können (angefochtener Entscheid, S. 9 ff.).
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag den angefochtenen Entscheid auch in diesem Punkt nicht in Frage zu stellen. So zeigt ein Blick in die Akten, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Untersuchungsbehörde in der Tat lediglich abstrakt von "für sie weit tragenden Konsequenzen des hängigen Strafverfahrens" bzw. von einem "ihr entstandenen, sehr grossen Schaden" sprach (vgl. kantonale Akten, Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 13. September 2007; Schreiben an das BUR vom 29. Dezember 2005). Die Würdigung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe nicht auf das konkret drohende Scheitern der Vertragsverhandlungen mit der C.________ EGmbH hingewiesen, ist damit nicht zu beanstanden. Von einer Aktenwidrigkeit kann nicht die Rede sein. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die im Vertrag statuierte Vertraulichkeitsklausel (Art. 10) zielt ins Leere, zumal sie auch ohne Verletzung dieser Klausel in geeigneter Weise auf den ihr drohenden Schaden hätte aufmerksam machen können (vgl. bereits E. 5).
Auch die weiteren Ausführungen der Vorinstanz, wonach es der Beschwerdeführerin offensichtlich möglich gewesen wäre, den Vertragsabschluss mit der C.________ zeitlich hinauszuzögern, sind ohne weiteres haltbar, zumal sich aus der Korrespondenz mit der genannten Firma durchaus ein dahingehender Spielraum der Vertragsparteien ableiten lässt (vgl. kantonale Akten, Schreiben der Beschwerdeführerin mit der Frage, wann der Vertrag abgeschlossen werden könne, bzw. die entsprechende Antwort vom 21. September 2007, wonach es der Firma am besten am 25. September 2007 passen würde). Dasselbe gilt, soweit die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Sinne einer Verletzung ihrer Schadenminderungspflicht vorwirft, sie habe es unterlassen darzulegen, dass sie einen unwiderruflichen Schaden erlitten habe, als sie den entgangenen Gewinn im fraglichen Zeitraum auch nicht durch ein anderes Rechtsgeschäft hätte kompensieren können. Die bereits im Rahmen der Vertragsauflösungen mit der A.________ EGmbH und der B.________ GmbH erhobene Kritik an den vorinstanzlichen Ausführungen zur adäquaten Kausalität dringt auch hier nicht durch. Es kann insoweit auf das bereits Gesagte unter Erwägung 5 verwiesen werden.
7.
Nach den vorinstanzlichen Feststellungen ist der Beschwerdeführerin der Schaden aus dem nicht zustande gekommenen Vorvertrag über einen Immobilienverkauf aufgrund einer doppelten Verletzung der Schadenminderungspflicht bzw. in Ermangelung des adäquaten Kausalzusammenhangs nicht zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin habe weder versucht, den Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung unter Inanspruchnahme der Mithilfe des BUR, ihres Verteidigers oder einer Vertrauensperson um einige Tage hinauszuschieben, obschon es im gegenseitigen Einverständnis eventuell möglich gewesen wäre, die Übertragung der fraglichen Immobilie zeitlich zu verschieben, noch habe die Beschwerdeführerin das BUR auf den konkret drohenden Schaden in Bezug auf den Immobilienverkauf hingewiesen. Ausserdem habe sie in Bulgarien offenbar eine Rechtsvertretung gehabt (angefochtener Entscheid, S. 11 f.).
Die Beschwerde bleibt auch in diesem Punkt ohne Erfolg. Dies gilt einmal, soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine willkürliche und aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung vorwirft. Wie sich aus den Akten und dem angefochtenen Entscheid ergibt, handelt es sich bei besagtem Vorvertrag um eine privatrechtliche Vereinbarung, welche im gegenseitigen Einverständnis der Parteien jederzeit ergänzt oder abgeändert werden konnte. Dass eine solche "jederzeitige" Ergänzung oder Abänderung des Vorvertrags effektiv nur bis zum Abschluss des Hauptvertrags möglich bzw. nach Unterzeichnung desselben nicht mehr möglich gewesen wäre, liegt auf der Hand. Davon geht auch die Vorinstanz aus. Ohne weiteres haltbar erscheint sodann auch die Erwägung der Vorinstanz, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin nicht im Sinne einer Schadenminderung versucht habe, den Abschluss des endgültigen Vertrags zeitlich hinauszuschieben, zumal der fragliche Vorvertrag ein solches Verschieben des endgültigen Vertragsabschluss einerseits nicht ausgeschlossen hätte und der Beschwerdeführerin andererseits die (vorläufige) Befristung der Untersuchungshaft auf den 5. Februar 2005 bekannt war. Im Übrigen hätte sie, sofern ihr das BUR diesbezüglich die Unterstützung versagt hätte, eine Verfügung erwirken oder die Hilfe ihres Anwalts oder einer anderen Vertrauensperson in Anspruch nehmen können. Von einer Aktenwidrigkeit in Bezug auf die vorinstanzliche Feststellung, die Beschwerdeführerin sei offenbar auch in Bulgarien anwaltlich vertreten gewesen, kann angesichts des bei den Akten liegenden Schreibens von D.________ vom 4. Januar 2005 ebenfalls nicht gesprochen werden (vgl. kantonale Akten, act. 20.03.0019), geht doch daraus implizit hervor, dass E.________ die Beschwerdeführerin anwaltlich vertrat.
Unter diesen Umständen und angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin das BUR (auch) auf den konkret drohenden Schaden nicht hingewiesen hatte, durfte die Vorinstanz ohne Willkür davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Pflicht zur Schadenminderung erheblich verletzte. Die bereits im Rahmen der Vertragsauflösungen mit der A.________ EGmbH und der B.________ GmbH erhobene Kritik der Beschwerdeführerin an den vorinstanzlichen Ausführungen zur adäquaten Kausalität schlägt nicht durch. Es kann wiederum auf das unter Erwägung 5 Gesagte verwiesen werden.
8.
Die Vorinstanz erwägt, dass der Beschwerdeführerin auch im Zusammenhang mit der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit kein Schadenersatz zugesprochen werden könne. Einerseits sei sie diesbezüglich ihrer Substanziierungspflicht nicht nachgekommen und andererseits habe sie ihre Schadenminderungspflicht verletzt (vgl. angefochtenen Entscheid, S. 14 ff.).
Die Vorinstanz würdigt die von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztberichte im Zusammenhang mit der geltend gemachten Arbeits-unfähigkeit unter Beizug der Akten und der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. Sie stellt dabei die Diagnose einer posttraumatischen Stressstörung und einer depressiven Episode nicht in Frage, gelangt aber zum Schluss, dass die Arztberichte einseitig seien. So sei weder der Umstand der Verhaftung des Ehemannes, welcher in der Folge zu sechs Jahren Freiheitsstrafe wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG und mehrfacher qualifizierter Geldwäscherei verurteilt worden war, als mögliche Ursache der Erkrankung der Beschwerdeführerin in die ärztlichen Beurteilungen eingeflossen noch sei deren vorbestehende gesundheitliche Anfälligkeit bzw. deren konstitutionelle Prädisposition unter diesem Titel thematisiert worden. Die gegen die Beschwerdeführerin geführte Strafuntersuchung könne unter diesen Umständen deshalb (entgegen den Ärzten) nicht als alleinige Ursache ihrer gesundheitlichen Probleme angesehen werden (vgl. angefochtenen Entscheid, S. 13 f.). Mit dieser Würdigung setzt sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht auseinander. Sie behauptet in dieser Hinsicht nur, die Vorinstanz ignoriere die Arztberichte bzw. verliere sich in Spekulationen. Eine solch unsubstanziierte Kritik ist zum vornherein nicht geeignet, die vorinstanzliche Beweiswürdigung, welche sich auf die Akten stützen kann, als unhaltbar und damit willkürlich erscheinen zu lassen. Im Übrigen bleibt anzufügen, dass es für die Erkenntnis der Einseitigkeit der Berichte keiner amtlichen Begutachtung bedarf, und ist darauf hinzuweisen, dass die fraglichen Arztberichte - entgegen einer weiteren Behauptung in der Beschwerde - nicht von einer bestimmten Arbeitsunfähigkeit in Prozenten ausgehen, sondern - soweit überhaupt - lediglich vage festhalten, dass die Symptome der Beschwerdeführerin eine vollumfängliche Wahrnehmung ihrer Berufsaufgaben nicht zulassen würden (kantonale Akten, Arztzeugnis vom 23. November 2006).
Auch in den weiteren Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin ihren Schaden nicht genügend belegt hat, ist keine Willkür erkennbar. Wie im angefochtenen Entscheid in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt wird, wäre die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet gewesen, ihren durchschnittlichen Umsatz und ihr durchschnittliches Einkommen vor Januar 2005 offen zu legen, und hätte sie dies auch für den Zeitraum machen müssen, für welchen sie Schadenersatz beantragte. Eine summarische Rechnung bzw. eine blosse Schätzung der Erwerbseinbusse genüge hier nicht, da ein Nachweis (z.B. mittels Buchhaltung, Steuererklärung etc.) möglich und zumutbar gewesen wäre. Soweit sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf den Standpunkt stellt, sie könne den ihr erwachsenen Schaden unmöglich exakt beziffern und eine Schätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR wäre deshalb durchaus zulässig gewesen, legt sie (wiederum) nur ihre Sicht der Dinge dar, ohne aufzuzeigen, dass und inwiefern die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz unhaltbar und die Anwendung bzw. Nichtanwendung von Bundeszivilrecht willkürlich sein soll. Darauf ist nicht einzutreten.
9.
Die Vorinstanz geht davon aus, dass es sich bei der Anhaltung der Beschwerdeführerin nicht um eine "normale" Anhaltung gehandelt hat. So hätten sich die Polizisten nicht als solche ausgewiesen, der Beschwerdeführerin sei aus Sicherheitsgründen eine Augenbinde umgelegt worden, und die Beamten hätten auf dem Polizeiposten, ebenfalls aus Sicherheitsgründen, Sturmhauben getragen. Damit habe die Beschwerdeführerin Untersuchungshandlungen erdulden müssen, die über gewöhnliche Massnahmen hinausgingen und auf die Beschwerdeführerin mit einer gewissen Intensität einwirkten. Darüber hinaus habe das Verfahren gegen sie lange gedauert, weil es mit dem Verfahren gegen ihren Ehemann verknüpft gewesen sei und davon nicht habe getrennt werden können. Aus diesen Gründen (ungewöhnliche Anhaltung, lange Verfahrensdauer) sei der Beschwerdeführerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.-- auszurichten. Die posttraumatische Stressstörung werde indessen nicht mitberücksichtigt, da die Anhaltung allein nicht geeignet gewesen sei, eine solche Störung bei "fast jedem Menschen" hervorzurufen (angefochtener Entscheid, S. 16).
Was in der Beschwerde dagegen vorgebracht wird, vermag den angefochtenen Entscheid nicht in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin zeigt in der Beschwerde erneut in weiten Teilen nur ihre Sicht der Dinge auf, ohne darzulegen, dass und inwiefern diejenige der Vorinstanz - auch im Ergebnis - willkürlich sein soll. Das ist etwa der Fall, soweit sie behauptet, jeder Mensch würde aufgrund der Art und Weise der hier erfolgten Anhaltung riskieren, an einer posttraumatischen Belastungsstörung zu erkranken. Ihre Gesundheitsprobleme seien ohne jeden Zweifel kausale Folge der Anhaltung (Augenbinde, Sturmhauben etc.) und der daran anschliessenden Untersuchungshaft, was die Vorinstanz verkenne. Das ist auch der Fall, soweit sie erneut geltend macht, die Vorinstanz ignoriere die eingereichten Arztberichte bzw. bewerte sie pauschal als einseitig, was nicht angehe. Auf eine solch unsubstanziierte Kritik ist unter Verweis auf das bereits Ausgeführte (vgl. E. 8) nicht einzutreten. Anzumerken bleibt, dass die Vorinstanz zwar die Umstände der Anhaltung der Beschwerdeführerin als ungewöhnlich einstufte, nicht aber die danach erfolgte Untersuchungshaft, wofür die Beschwerdeführerin bereits mit Fr. 2'100.-- entschädigt wurde. Unter diesen Umständen ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ausführt, die Anhaltung allein (auch mit Sondereinsatz) sei nicht geeignet, bei "fast jedem Menschen" eine Belastungsstörung hervorzurufen.
10.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Favre Arquint Hill