BGer 9C_483/2010 |
BGer 9C_483/2010 vom 17.06.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_483/2010
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Urteil vom 17. Juni 2010
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Gerichtsschreiber Traub.
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Verfahrensbeteiligte |
W.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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KPT Krankenkasse AG, Postfach 8624, 3001 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
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vom 23. April 2010.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 2. Juni 2010 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 23. April 2010 betreffend Prämienpflicht für die Monate Juli bis September 2009,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten muss, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Beschwerde diesen Mindestanforderungen nicht genügt, da ihr keine ausreichende inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um kostenlose Prozessführung gegenstandslos ist,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 17. Juni 2010
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Traub
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