BGer 1C_159/2010 |
BGer 1C_159/2010 vom 28.06.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_159/2010
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Verfügung vom 28. Juni 2010
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Weber,
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gegen
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Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten
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durch Rechtsanwalt Rolf Huber,
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Baukommission Herrliberg, Forchstrasse 9, Postfach, 8704 Herrliberg, vertreten durch Rechtsanwalt
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Dr. Peter Müller.
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Gegenstand
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Bauwesen; Rechtsverweigerungsbeschwerde,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. Dezember 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
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1. Abteilung, 1. Kammer.
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In Erwägung,
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dass X.________ mit Eingabe vom 16. März 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2009 eingereicht hat;
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dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerdegegnerin am 23. Juni 2010 eine Vereinbarung geschlossen hat, wonach er die Beschwerde im Verfahren 1C_159/2010 zurückzieht und die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens trägt;
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dass die Parteien gemäss dieser Vereinbarung gegenseitig auf eine Prozessentschädigung verzichten;
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dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
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dass der Beschwerdeführer die Gerichtskosten trägt;
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dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;
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verfügt der Präsident:
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1.
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Das Verfahren 1C_159/2010 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
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4.
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Diese Verfügung wird den Parteien, der Baukommission Herrliberg und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Juni 2010
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Pfäffli
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