BGer 8C_503/2010 |
BGer 8C_503/2010 vom 07.07.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_503/2010
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Urteil vom 7. Juli 2010
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
B.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2010.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 9. Juni 2010 gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2010,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG unter anderem eine Begründung zu enthalten hat, wobei darin in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
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dass die Begründung sachbezogen sein muss,
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dass die Vorinstanz unter Hinweis auf die massgeblichen Rechtsbestimmungen dargelegt hat, weshalb die im Betrieb der Beschwerdeführerin beschäftigten Personen bei der SUVA obligatorisch versichert sind,
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dass letztinstanzlich der Ausschluss der SUVA von den Zusatzversicherungen kritisiert wird, was indessen für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit (Unterstellung unter das Versicherungsobligatorium) ohne jeglichen Belang ist,
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dass darüber hinaus die Höhe der Versicherungsprämie kritisiert wird, ohne dass sich daraus ergäbe, inwieweit der angefochtene Entscheid deshalb gegen Recht gemäss Art. 95 ff. BGG verstossen haben könnte,
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dass dergestalt offensichtlich keine Beschwerde vorliegt, die den Anforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG genügt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos ist,
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dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ausgangsgemäss kostenpflichtig wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 7. Juli 2010
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Grünvogel
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