BGer 5D_97/2010
 
BGer 5D_97/2010 vom 12.07.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
5D_97/2010
Urteil vom 12. Juli 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Y.________,
2. Z.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Werner Schib,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nachbarrecht,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 3. Kammer) vom 10. Mai 2010.
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 10. Mai 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau, das (in Gutheissung einer Appellation der Beschwerdegegner) den Beschwerdeführer verpflichtet hat, die Thuja-Hecke auf seinem Grundstück innert Monatsfrist auf das erlaubte Mass von 0,40 m, gemessen ab Stockmitte, zurück zu versetzen und in einem Abstand von 0,10 m zur Grenze unter Schnitt zu halten,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Urteil vom 10. Mai 2010 erwog, auf die vor dem 1. Januar 2010 gepflanzte Thuja-Hecke seien die §§ 88 f. aEGZGB des Kantons Aargau anwendbar, gemäss der zu diesen Vorschriften ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung (AGVE 2001 S. 36 ff.) müssten Grünhecken bzw. Sträucher soweit von der Grenze entfernt gepflanzt werden, dass bei ihrer regelmässigen Pflege keine dauernde Beanspruchung des Nachbargrundstücks Platz greife, dieser Abstand habe 40 cm (ab Stockmitte gemessen) zu betragen, zudem müssten die Pflanzen in einem Abstand von 10 cm vor der Grenze im Schnitt gehalten werden, diese Abstandsvorschriften seien allgemein auf Grünhecken anwendbar, auf eine Unterscheidung zwischen verschiedenen Pflanzenarten werde zwecks Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten verzichtet,
dass das Obergericht weiter erwog, die erwähnten Abstandsvorschriften (40 cm bzw. 10 cm) würden somit auch für die Thuja-Hecke des Beschwerdeführers, die eine Grünhecke darstelle, diese Abstandsvorschriften jedoch nicht einhalte, gelten, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hätten schliesslich die Beschwerdegegner nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt, weil sie kein schutzwürdiges Vertrauen des Beschwerdeführers begründet hätten,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht (abgesehen vom pauschalen Vorwurf der "Verfassungswidrigkeit" im Zusammenhang mit einem auf den vorliegenden Fall nicht anwendbaren neuen Gesetz) keine verfassungsmässigen Rechte anruft,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 10. Mai 2010 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juli 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann