BGer 2C_847/2009 |
BGer 2C_847/2009 vom 21.07.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_847/2009
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Urteil vom 21. Juli 2010
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Stadelmann,
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Gerichtsschreiberin Dubs.
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Verfahrensbeteiligte |
X._______,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. René Hegner,
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gegen
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Amt für Migration des Kantons Schwyz,
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Regierungsrat des Kantons Schwyz.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung, Familiennachzug,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 19. November 2009.
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Sachverhalt:
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A.
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Der kosovarische Staatsangehörige X._______ (geb. 4. August 1981) reiste am 15. Oktober 1991 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, wo ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Seit dem 13. Mai 1998 verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung (Kontrollfrist 30. April 2010). Im Jahr 2001 heiratete er seine Landsfrau Y._______. Diese Ehe, aus der der gemeinsame Sohn T._______(geb. 29. August 2002) hervorging, wurde am 9. Februar 2005 geschieden. Die elterliche Sorge für den Sohn wurde dem Vater zugesprochen. Y._______ hatte die Schweiz bereits Ende 2004 verlassen. Am 15. Februar 2005 heiratete X._______ Z._______ und hatte mit ihr in der Folge den gemeinsamen Sohn S._______ (geb. 14. November 2006). Diese Ehe wurde im Jahr 2008 geschieden. Am 23. Oktober 2008 heiratete X._______ zum zweiten Mal Y._______.
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Von 2001 bis 2008 hat X._______ wiederholt zu Klagen Anlass gegeben.
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- Am 25. Januar 2001 bestrafte ihn das Bezirksamt March wegen Vergehen gegen das Waffengesetz mit einer Busse von Fr. 600.--, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren.
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- Mit Urteil des Verhörrichters des Kantons Glarus vom 27. November 2001 wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit 10 Tagen Gefängnis, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren, und mit einer Busse von Fr. 1'000.-- bestraft.
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- Das Bezirksamt Laufenburg bestrafte ihn am 6. Dezember 2002 wegen Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 32 km/h mit einer Busse von Fr. 450.--.
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- Das Verkehrsamt des Kantons Schwyz hat gegenüber X._______ wiederholt Massnahmen angeordnet (Verfügungen vom 29.06.2001 [1 Monat Entzug], vom 19.10.2001 [9 Monate Entzug und Verkehrsunterricht] und vom 18.02.2003 [2 Monate Entzug]. Mit Verfügung vom 6. Juli 2004 hat es ihm den Führerausweis erneut für die Dauer von sechs Monaten entzogen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h innerorts. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2005 wurde ihm der Führerausweis für 15 Monate entzogen wegen Lenkens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand.
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- Mit Urteil vom 17. April 2008 sprach ihn das Strafgericht des Kantons Schwyz schuldig der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB, der Nichterfüllung der Beitrags- und Versicherungs- oder Prämienpflichten im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG, Art. 70 IVG, Art. 112 Abs. 1 UVG und Art. 76 Abs. 2 BVG, der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB, der fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 aSVG, der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 aStGB, des mehrfachen Erleichterns des rechtswidrigen Verweilens eines Ausländers im Lande, der mehrfachen Beschäftigung von Ausländern in der Schweiz ohne Arbeitsberechtigung, des fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, des Nichtmitführens des Führerausweises sowie der Beschimpfung und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- und einer Busse in Höhe von Fr. 3'550.--, Freiheits- und Geldstrafe bei einer Probezeit von vier Jahren.
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- Seit Jahren hat X._______ zudem Mühe, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, was zu etlichen Betreibungen und Verlustscheinen führte: Gemäss Betreibungsregisterauszug der Gemeinde Schübelbach vom 6. März 2009 wurden gegen ihn im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 28. Februar 2006 49 Betreibungen über den Gesamtbetrag von Fr. 223'029.95 eingeleitet, aus denen 17 offene Verlustscheine über einen Betrag von Fr. 100'011.55 resultierten. Im Betreibungsregisterauszug der Gemeinde Altendorf vom 10. März 2009 sind für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 10. März 2009 13 Betreibungen für Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 106'371.85 und 5 offene Verlustscheine eingetragen. Im Betreibungsregisterauszug der Gemeinde Galgenen vom 10. März 2009 sind für den Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis zum 10. März 2009 5 Betreibungen für Forderungen in der Höhe von insgesamt Fr. 9'999.10, die X._______ schliesslich jedoch getilgt hat, vermerkt.
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B.
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Am 4. November bzw. am 10. Dezember 2008 stellte X._______ beim Amt für Migration des Kantons Schwyz ein Gesuch um Familiennachzug für Y._______.
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Mit Verfügung vom 5. März 2009 drohte das Amt für Migration X._______ den Widerruf der Niederlassungsbewilligung an für den Fall, dass er erneut gerichtlich bestraft werde, weitere Schulden anhäufe, keine Anstrengungen unternehme, seine Schulden im Rahmen seiner Möglichkeiten abzubauen, oder sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben sollte. Bezüglich des Familiennachzuges verfügte das Amt für Migration am 20. März 2009, dem Gesuch könne nicht entsprochen werden.
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C.
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X._______ erhob gegen beide Verfügungen des Amts für Migration Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Schwyz, der die beiden Verfahren vereinigte und beide Beschwerden mit Beschluss vom 11. August 2009 abwies. Erfolglos beschwerte sich X._______ dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz.
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D.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. Dezember 2009 beantragt X._______, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 19. November 2009 aufzuheben, ihm nicht den Widerruf der Niederlassungsbewilligung anzudrohen und den Familiennachzug für seine Ehefrau zu bewilligen. Er rügt die Verletzung von Bundesrecht sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts.
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E.
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Das Amt für Migration und das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz verzichten auf Vernehmlassung. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Gegen Entscheide über den Widerruf sowie über die Androhung des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4).
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Selbst wenn die Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung bestätigt werden sollte, verfügt der Beschwerdeführer weiterhin über die Niederlassungsbewilligung. Gestützt darauf hat seine Ehegattin nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer Ausländergesetz, AuG; SR 142.209) grundsätzlich Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Gegen die Verweigerung des anbegehrten Familiennachzugs steht somit ebenfalls die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG a contrario).
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1.2 Anfechtungsobjekt ist jedoch allein der Entscheid des Verwaltungsgerichts. Soweit mit dem Rechtsmittel der Beschluss des Regierungsrates beanstandet wird, kann darauf nicht eingetreten werden.
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1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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Eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts ist vorliegend entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu erkennen. Die von der Vorinstanz am Rande erwähnten Polizeirapporte waren für den Ausgang des Verfahrens ohnehin nicht entscheidend.
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2.
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2.1 Nach Art. 63 Abs. 2 AuG kann die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält, nur widerrufen werden, wenn er in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG) oder wenn er zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder Art. 61 StGB angeordnet wurde (Art. 62 lit. b AuG). Nach Art. 80 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (Abs. 1 lit. a) sowie bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (Abs. 1 lit. b). Auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichten, kann einen Bewilligungsentzug rechtfertigen, wenn die betroffene Person mit ihrem (negativen) Verhalten objektiv zeigt, dass sie auch künftig weder willens noch fähig ist, sich in die geltende Rechtsordnung einzufügen (vgl. ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Ausländerrecht, Bern 2009, 2. Auflage, S. 326 f. N. 8.29). Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person nach Art. 96 Abs. 2 AuG unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
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2.2 Der Beschwerdeführer hält sich seit 1991 und somit seit mehr als 15 Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz auf, weshalb nur die in Art. 63 Abs. 2 AuG aufgeführten Widerrufsgründe in Frage kommen. Die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG) verstossen, ist nicht zu beanstanden. Von 2001 bis 2008 kam er immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt. Es fällt auf, dass ihn weder die verhängten Bussen noch sonstigen Verurteilungen zu einer grundsätzlichen Änderung seines Verhaltens zu veranlassen vermochten. Gerade das zuletzt gefällte Urteil des Strafgerichts vom 17. April 2008 zeigt, wie breit gefächert die vom Beschwerdeführer begangenen Verstösse gegen gesetzliche Vorschriften sind. Damit wurde er schuldig gesprochen der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB, der Nichterfüllung der Beitrags- und Versicherungs- oder Prämienpflichten, der Veruntreuung, der fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung, der versuchten Nötigung, des mehrfachen Erleichterns des rechtswidrigen Verweilens eines Ausländers im Lande, der mehrfachen Beschäftigung von Ausländern in der Schweiz ohne Arbeitsberechtigung, des fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, des Nichtmitführens des Führerausweises sowie der Beschimpfung.
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Der Beschwerdeführer wendet ein, das ihm vorgeworfene Verhalten liege schon etliche Zeit zurück. Dies trifft teilweise zu, doch kann den kantonalen Behörden wohl kaum vorgeworfen werden, erst nach Abschluss des Strafverfahrens fremdenpolizeiliche Massnahmen verfügt zu haben. Der Beschwerdeführer macht denn auch selber geltend, die Berücksichtigung von "polizeilichen Protokollen", die nicht in ein Strafurteil gemündet hätten, verletzten die Unschuldsvermutung . Es kann aber auch nicht angehen, dass bei über einen gewissen Zeitraum verteilten wiederholten Gesetzesverletzungen, die in ihrer Gesamtheit von der Gleichgültigkeit des Ausländers gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung zeugen, bzw. bei länger dauerndem Strafverfahren, der Betroffene regelmässig von fremdenpolizeilichen Massnahmen verschont bliebe, weil das vorgeworfene Verhalten (teilweise) vor einiger Zeit statt fand.
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Selbst wenn die einzelnen Delikte des Beschwerdeführers für sich genommen - obwohl sie nicht zu bagatellisieren sind - nicht als sehr gewichtig erscheinen, zeigen sie doch in ihrer Vielzahl, dass der Beschwerdeführer trotz langer Anwesenheitsdauer offenbar nicht willens ist, die hiesige Rechtsordnung zu respektieren. Dieser negative Gesamteindruck verstärkt sich in Anbetracht der grossen Anzahl von Betreibungen und Verlustscheinen des Beschwerdeführers in den letzten Jahren, selbst wenn er sich bemüht, den Schuldenberg abzubauen. Ob ihm mutwillige Nichterfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen vorgeworfen werden könnte, hat die Vorinstanz ausdrücklich offen gelassen und braucht auch hier nicht beurteilt zu werden, da der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG angesichts der wiederholten und erheblichen Missachtung gesetzlicher Vorschriften ohnehin erfüllt ist.
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Aufgrund der langen Anwesenheitsdauer und des Umstands, dass der unter der elterlichen Sorge des Beschwerdeführers stehende Sohn seit seiner Geburt in der Schweiz lebt, erachteten die kantonalen Behörden jedoch als unverhältnismässig, dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen, und haben ihn unter Androhung dieser Massnahme verwarnt (vgl. Art. 96 Abs. 2 AuG). Die verfügte Verwarnung ist nicht zu beanstanden.
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3.
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3.1 Nach Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Trotz fremdenpolizeilicher Verwarnung verfügt der Beschwerdeführer weiter über die Niederlassungsbewilligung. Die Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung führt auch nicht zu einem derart prekären Anwesenheitsstatus (anders bei eingeleitetem Ausweisungsverfahren, vgl. BGE 126 II 269 E. 2d cc S. 273), dass Art. 43 AuG für die Familienangehörigen keinen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung mehr begründen könnte. Abgesehen davon, dass sich aus dem Wortlaut der Gesetzes nichts derartiges ergibt, leuchtet es nicht ein und liesse sich auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht rechtfertigen, unbescholtenen Familienangehörigen zu verwehren, bei einem Angehörigen mit nicht tadellosem Verhalten zu leben, dessen Bewilligung fortbesteht. Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat daher sowohl nach Art. 43 Abs. 1 AuG als auch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK grundsätzlich Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung.
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3.2 Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG sieht zwar vor, dass der Anspruch nach Art. 43 AuG erlischt, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Diese müssen jedoch entgegen der Auffassung der Vorinstanz bei derjenigen Person gegeben sein, welche einen Anspruch auf Bewilligung geltend macht, d.h. vorliegend bei der nachzuziehenden Ehegattin. Die gegenüber dem Beschwerdeführer verfügte fremdenpolizeiliche Verwarnung bzw. das ihm vorgeworfene Verhalten sind insofern nicht von Bedeutung.
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Dass bei der Ehegattin des Beschwerdeführers Widerrufsgründe gegeben wären, wird auch von den kantonalen Behörden nicht behauptet. Blosse finanzielle Bedenken, weil der Beschwerdeführer gewisse Schwierigkeiten hat, seinen offenbar teilweise geschäftlich bedingten, finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, genügen nicht, um den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 lit. e AuG (Sozialhilfeabhängigkeit) als erfüllt zu erachten. Es liegt weder eine erhebliche und fortgesetzte Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vor, die befürchten liesse, dass die Ehegattin auf Sozialhilfe angewiesen wäre, noch bestehen Hinweise dafür, dass die Ehefrau in der Schweiz nicht ein eigenes Einkommen erzielen und damit allenfalls für ihren Unterhalt aufkommen bzw. zum Unterhalt der Familie beitragen könnte. Die Verweigerung des Nachzugs der Ehegattin erweist sich somit als bundesrechtswidrig. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde betreffend den Familiennachzug der Ehegattin des Beschwerdeführers.
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3.3 Gestützt auf das vom Beschwerdeführer abgeleitete Anwesenheitsrecht wird seine Ehegattin vorerst über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen (Art. 43 Abs. 1 AuG). Aufgrund der vom Bundesgericht bestätigten fremdenpolizeilichen Verwarnung weiss der Beschwerdeführer, was von ihm zukünftig erwartet wird und welchen Folgen er sich sowie seine Familie aussetzt, wenn er erneut zu Klagen Anlass geben sollte. Auch die Ehegattin muss sich unter diesen Umständen bewusst sein, dass sie nicht ohne Weiteres damit rechnen kann, auf die Dauer in der Schweiz bleiben zu können, wenn sich der Beschwerdeführer zukünftig nicht wohl verhalten sollte. Es obliegt den kantonalen Behörden, allenfalls erforderliche ausländerrechtliche Massnahmen rechtzeitig in die Wege zu leiten.
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4.
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4.1 Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Abweisung des Familiennachzugsgesuchs für die Ehegattin richtet. Der angefochtene Entscheid ist insoweit aufzuheben, und das Amt für Migration des Kantons Schwyz ist anzuweisen, der Ehegattin des Beschwerdeführers eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wird über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu entscheiden haben.
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4.2 Dem teilweisen Obsiegen entsprechend sind dem Beschwerdeführer reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Schwyz hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren dem Ausgang entsprechend teilweise zu entschädigen (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen, soweit sie sich gegen die Verweigerung des Familiennachzugsgesuchs richtet. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 19. November 2009 wird insoweit aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Amt für Migration des Kantons Schwyz wird angewiesen, der Ehegattin des Beschwerdeführers eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
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3.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hat über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu entscheiden.
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4.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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5.
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Der Kanton Schwyz hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
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6.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Juli 2010
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Zünd Dubs
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