BGer 6B_608/2010 |
BGer 6B_608/2010 vom 27.07.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_608/2010
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Urteil vom 27. Juli 2010
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Favre, Präsident,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Fürsprecherin Esther Scheitlin,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. Y.________,
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vertreten durch Fürsprecher Hans Peter Aeberhard,
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2. Generalprokurator des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Betrug (Art. 146 StGB),
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 31. Mai 2008.
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Der Präsident zieht in Erwägung:
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1.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass der Beschwerdegegner 1 nicht des versuchten Justizbetruges schuldig gesprochen und entsprechend bestraft worden ist (Beschwerde S. 2 Antrag 2). Da der Generalprokurator am kantonalen Verfahren beteiligt war, ist die Beschwerdeführerin indessen nicht Privatstrafklägerin im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Da sie durch die angezeigte Straftat nicht in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde, ist sie auch nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 OHG. Als Geschädigte, die nicht Opfer ist, ist sie zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert (BGE 136 IV 29). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.
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Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 1 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er im vorliegenden Verfahren vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Juli 2010
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Favre Monn
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