BGer 9C_590/2010 |
BGer 9C_590/2010 vom 05.08.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_590/2010
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Urteil vom 5. August 2010
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Borella, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Dormann.
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Verfahrensbeteiligte |
S.________,
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vertreten durch Fürsprecher Hans Peter Schüpbach,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes, Brunnmattstrasse 45, 3007 Bern,
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Beschwerdegegnerin,
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O.________ AG,
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vertreten durch Fürsprecher Hans Peter Schüpbach.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 27. Mai 2010.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 10. Juli 2010 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 9. Juni 2010 an den Rechtsvertreter von S.________ ausgehändigten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 27. Mai 2010,
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in Erwägung,
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dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 9. Juli 2010 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
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dass im Übrigen auf die Beschwerde auch nicht eingetreten werden könnte, wenn sie rechtzeitig erfolgt wäre, da es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen Vor- resp. Zwischenentscheid handelt, gegen welchen die Beschwerde nur unter den - offensichtlich nicht erfüllten - Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig ist,
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erkennt der Einzelrichter:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der O.________ AG, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 5. August 2010
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
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Borella Dormann
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